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Christlich-Soziale Union in Bayern e.V.
National political party · CSU
Policy topics Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. is active on
What Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. has said (18)
- 2026-06-17 “Beitragsordnung Schiedsgerichtsordnung Parteiengesetz Stand: 13 — . Dezember 2025 DER CHRISTLICH- SOZIALEN UNION SATZUNG
1 Satzung Seite 3 – 53
Richtlinien Auslandsmitglieder Seite 54 – 57
Beitragsordnung Seite 58 – 64
Schiedsgerichtsordnung Seite 65 – 68
Anhang Grundgesetz (Auszug) Seite 69
Parteiengesetz Seite 70 – 95
Einkommensteuergesetz (Auszug) Seite 96 – 97
Fassungen: Satzung vom 13. Dezember 2025 Schiedsgerichtsordnung vom 8. Dezember 2016 Beitragsordnung vom 12. Oktober 2024 Parteiengesetz vom 27. Februar 2024
2 Herausgeber: Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. Franz Josef Strauß-Haus Mies-van-der-Rohe-Straße 1 80807 München Redaktion: CSU-Landesleitung, Rechtsreferat Verantwortlich: Tobias Schmid, Hauptgeschäftsführer Auflage: Januar 2026
Ende der Mitgliedschaft 13 § 11
Erlöschen der Mitgliedschaft 14 3. Abschnitt: Verbände und Organe 14 3.1 Gliederung 14 § 12
Gebietsverbände 14 3.2 Gebietsverbände 14 3.2.1 Ortsverbände 14 § 13
Gebiet, Organe und Bildung der Ortsverbände 14 § 14
Ortshauptversammlung 15 § 15
Gemeinde- und Stadtversammlung 16 § 16
Ortsvorstand 16 3.2.2 Kreisverbände 17 § 17
Gebiet und Organe der Kreisverbände 17 § 18
Kreishaupt- und Kreisvertreterversammlung 17 § 19
Kreisvorstand 18
4 Satzung 3.2.3 Bezirksverbände 19 § 20
Gebiet und Organe der Bezirksverbände 19 § 21
Bezirksparteitag 19 § 22
Bezirksvorstand 20 3.3 Oberste Parteiorgane 21 § 23
Oberste Organe der CSU 21 § 24
Parteitag 21 § 25
Parteiausschuss 22 § 26
Parteivorstand 22 § 27
Präsidium 23 3.4 Bundeswahlkreiskonferenz 24 § 28
Bundeswahlkreiskonferenz 24 3.5 Weitere Organisationsformen auf Landesebene 25 § 29
Weitere Organisationsformen auf Landesebene 25 § 30
Arbeitsgemeinschaften 26 § 30a Arbeitskreise 27 § 30b Kommissionen 27 § 30c Foren 28 § 30d Compliance-Kommission 28 3.6 Besondere Organisationsformen der Gebietsverbände 28 § 31
Besondere Organisationsformen der Gebietsverbände 28 § 31a Diskussions- und Projektplattformen 28 § 31b Bürgerforen 28 § 31c Regionalkonferenzen 29 4. Abschnitt: Aufstellungsversammlungen für öffentliche Wahlen 29 4.1 Europawahlen 29 § 32
Delegiertenversammlung zur Europawahl 29 4.2 Bundestagswahlen 29 § 33
Delegiertenversammlung im Bundeswahlkreis 29 § 34
Landesdelegiertenversammlung zur Bundestagswahl 30 § 35
Fristen 30
5 Satzung 4.3 Landtags- und Bezirkstagswahlen 31 § 36
Aufstellung der Stimmkreisbewerberinnen und -bewerber 31 § 37
Wahlkreisdelegiertenversammlung zur Landtags- und Bezirkstagswahl 32 § 38
Fristen 32 4.4 Kommunalwahlen 32 § 39
Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber 32 4.5 Gemeinsame Bestimmungen für Aufstellungsversammlungen 33 § 40
Allgemeines 33 § 41
Rechte der Vorstände 34 5. Abschnitt: Verfahrensordnung 34 5.1 Allgemeine Verfahrensbestimmungen 34 § 42
Einberufung von Organen 34 § 43
Ladung 35 § 44
Stimmrecht und Vertretung 35 § 45
Teilnahmerecht an Sitzungen 36 § 46
Beschlussfähigkeit von Organen 36 § 47
Anträge 36 § 48
Beschlussfassung 37 § 49
Niederschriften 38 5.2 Besondere Bestimmungen für Wahlen 38 § 50
Wahlperiode und Wahltermine 38 § 51 Rücktritt, Nachwahlen und Nachrücken 38 § 52
Unvereinbarkeit von Ämtern 38 § 53
Stimmberechtigung 39 § 54
Einzel- oder Sammelabstimmung 39 § 55
Verfahren für alle Wahlen 39 § 56
Besondere Bestimmungen für Einzelabstimmungen 40 § 57
Besondere Bestimmungen für Sammelabstimmungen 40 § 58
Besondere Bestimmungen für Stichwahlen 40 § 59
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten 41 § 60
Wahlanfechtung 41
6 Satzung 6. Abschnitt: Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschluss 42 § 61
Ordnungsmaßnahmen gegen Verbände und Organe 42 § 62
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder 42 § 63
Ausschluss von Mitgliedern 43 § 63a Mitwirkung der Beratenden Ausschüsse 44 7. Abschnitt: Schiedsgerichte 44 § 64
Gerichtsbarkeit 44 § 65
Besetzung 44 § 66
Mitgliedschaft im Schiedsgericht 45 § 67
Zuständigkeit der Schiedsgerichte 45 8. Abschnitt: Finanzordnung 46 § 68
Ausgabendeckung 46 § 69
Mitgliedsbeiträge 46 § 70
Mitgliedsbeiträge für Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise 46 § 71
Mandatsträgerbeiträge 47 § 72
Spenden 47 § 73
Rechte und Pflichten der für die Finanzen Verantwortlichen 48 § 74
Rechnungslegung 48 § 75
Finanzielle Rechenschaftsberichte 49 § 76
Wirtschaftliche Betätigung 49 § 77
Insichgeschäfte und Haftung 49 § 78
Zustimmung bei Verschuldung 50 9. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 50 § 79
Geschäftsjahr 50 § 80
Digitale Teilhabe 50 § 81
Vertretung 51 § 82
Stellvertreter des Generalsekretärs 51 § 83
Geschäftsführung 51 § 84
Geschäftsstellen und Geschäftsführer 51 § 85
Auflösung von Verbänden 52 § 86
Auflösung und Verschmelzung 52 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen 52 § 87
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 52
7 Satzung 1. Abschnitt Aufgaben, Name und Sitz § 1 Aufgaben 1Die Christlich-Soziale Union erstrebt eine staatliche Ordnung in demokratischer Freiheit und sozialer Verantwortung auf der Grundlage des christlichen Welt- und Menschenbilds. 2Sie erfüllt ihre Aufgaben in gleicher Teilhabe von Frauen und Män- nern in der Mitgestaltung eines modernen Bayern, des deutschen Vaterlandes und Europas. § 2 Name und Sitz 1Die Partei führt den Namen „Christlich-Soziale Union in Bayern e.V.“ und die Kurzbezeichnung CSU. 2Ihr Sitz ist München. § 2a Verhaltensregeln (1) 1Die Christlich-Soziale Union bekennt sich zu ihrer Vorbildfunktion in der Gesell- schaft und gibt sich Verhaltensregeln für Mitglieder sowie Mandatsträgerinnen und Mandatsträger. 2Die Verhaltensregeln des Verhaltenskodex sind Bestandteil dieser Satzung. 3Die Mitglieder der CSU sind bei der Aufnahme über den Verhaltenskodex zu informieren. (2) 1Alle Ebenen der Partei tragen zur Förderung der Werte-Kultur bei. ²Auf Landes- und Bezirksebene werden Compliance-Beauftragte bestellt, die nach innen wirken und die Regeln mit Leben erfüllen. (3) 1Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der CSU kommen ihrer besonderen Verantwortung durch Einhaltung der Verhaltensregeln des Verhaltenskodex nach. ²Bewerber und Bewerberinnen für ein hauptamtlich ausgeübtes Mandat müssen sich zur Einhaltung der Verhaltensregeln der CSU und der gesetzlichen Regelungen in ei- ner Integritätserklärung verpflichten. ³Die Gebietsverbände sollen von Bewerberin- nen und Bewerbern für ein ehrenamtlich ausgeübtes Mandat eine Integritätserklä- rung einholen. (4) 1Die Fraktionen aller parlamentarischen Ebenen und der kommunalen Vertre- tungsorgane sind dazu aufgerufen, in ihre Geschäftsordnungen geeignete Verhaltens- regeln aufzunehmen. ²Hierbei werden sie begleitet und beraten durch die Gremien der CSU. 2. Abschnitt Mitgliedschaft § 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft (1) Ordentliches Mitglied der CSU kann werden, wer 1. die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt, 2. bereit ist, ihre Ziele zu fördern, 3. keiner anderen politischen Partei angehört, die mit der CSU konkurriert,
8 Satzung 4. das 16. Lebensjahr vollendet hat, 5. die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und 6. nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat. 2Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht be- sitzt, kann Mitglied werden, wenn er nachweisbar seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland wohnt. (2) Ein ordentliches Mitglied kann Gastmitglied im Ortsverband eines weiteren Wohnsitzes bzw. seines Ausbildungs-, Studien- oder Berufsortes werden. § 3a Weitere Möglichkeiten der Mitwirkung (1) 1Weitere Möglichkeiten, in der CSU mitzuwirken und sie zu unterstützen, sind: 1. Probemitgliedschaft 2. Onlinemitgliedschaft 3. Unterstützer 2Die Vollendung des 14. Lebensjahres genügt. 3Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entsprechend. (2) 1Probemitglied kann werden, wer erstmalig die Mitgliedschaft in der CSU erwer- ben will. 2Nach Ablauf von zwei Jahren geht die Probemitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über; im Übrigen gilt § 10 entsprechend. 3Die Dauer der Probemitgliedschaft kann nicht verlängert werden. (3) 1Onlinemitglied kann werden, wer ortsungebunden in der CSU mitwirken will. 2Die Online-Mitgliedschaft endet mit Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft. (4) 1Unterstützer kann werden, wer die CSU unterstützen will, ohne sich im Rahmen einer Mitgliedschaft zu binden. 2Unterstützer erhalten Informationen und Einladun- gen zu Veranstaltungen und beteiligen sich an Kampagnen der CSU. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) 1Wer die ordentliche Mitgliedschaft erwerben will, beantragt diese schriftlich, in Textform (z.B. per E-Mail) oder über das von der CSU-Landesleitung angebotene On- line-Portal bei dem für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Ortsverband. 2Besteht in Bayern nur ein Nebenwohnsitz, so ist der Antrag an den insoweit zuständigen Ortsver- band zu richten. 3Die Aufnahme erfolgt, wenn nicht der Ortsvorsitzende binnen eines Monats gegenüber dem Bewerber schriftlich oder in Textform widerspricht. 4Im Falle des Widerspruchs entscheidet der Ortsvorstand über die Aufnahme. 5Zur Wahrung der Widerspruchsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs; der Ortsvor- sitzende setzt die zuständige Bundeswahlkreisgeschäftsstelle von dem Widerspruch in Kenntnis. 6Bei Zweifeln über den Wohnsitz kann der Vorsitzende die Vorlage einer amt- lichen Meldebescheinigung verlangen; die Widerspruchsfrist ruht in diesem Fall bis zur Vorlage der Meldebescheinigung. 7Der Vorsitzende unterrichtet seinen Vorstand über alle seit der vorangegangen Vorstandssitzung neu aufgenommenen Mitglieder.
Satzung (7) 1Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Zustimmung des Präsidiums wieder aufgenommen werden. 2Das gleiche gilt für ein Mitglied, das gemäß § 10
Abs. 2 sei- nen Austritt aus der CSU erklärt hat, nachdem gegen dieses Mitglied eine Ordnungs- maßnahme gemäß § 62
Abs. 3 ausgesprochen oder ein Antrag auf Ausschluss gemäß § 63
Abs. 3 gestellt worden ist. 3Dies gilt auch für Ordnungs maßnahmen, die nach § 62
Satzung § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, in dem Verband, dem es angehört, an der politschen Willensbildung der Partei durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken, soweit dies nicht durch wahlrechtliche Vorschriften ausge- schlossen ist, sowie Anspruch auf Information durch Parteiorgane und Mandatsträge- rinnen und Mandatsträger aller Bereiche. (2) 1Einem Mitglied steht das aktive Wahlrecht innerhalb der Partei erst dann zu, wenn seit Wirksamkeit der Aufnahme nach § 4 Abs. 3 eine Frist von zwei Monaten verstrichen ist. 2Bei jedem Verbandswechsel ruht das aktive Wahlrecht des betreffen- den Mitglieds für die Dauer von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verbandswechsels nach § 5. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 steht einem Mit- glied das aktive Wahlrecht sofort zu, wenn die Mitgliederversammlung dies einstim- mig in geheimer Abstimmung beschließt; dasselbe gilt im Fall der Neugründung eines Ortsverbands. 4Das passive Wahlrecht beginnt mit der Mitgliedschaft. (3) 1Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre Ziele einzusetzen, und die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrich- ten. 2Eine selbstständige oder eine Kandidatur bei Wählervereinigungen ist, sofern ein CSU-Wahlvorschlag vorliegt, nur zulässig, wenn der Vorstand des dem Aufstel- lungsorgan übergeordneten Verbands zugestimmt hat. (4) 1Jeder Verband kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvor- sitzenden ernennen. 2Damit ist kein Stimmrecht verbunden. (5) Die Rechte eines Mitglieds ruhen auf Beschluss des Orts- bzw. Kreisvorstands, wenn das Mitglied mit seiner Beitragsleistung mehr als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen innerhalb eines weite- ren Monats nicht bezahlt hat. (6) 1Probemitgliedern steht kein aktives Wahl- oder Stimmrecht zu; abweichend von § 45
Satzung die Zusammensetzung von Parteiorganen oder Versammlungen nach Mitgliederzah- len bemisst, bleiben Gastmitglieder unberücksichtigt. (9) 1Online-Mitglieder haben Anspruch auf Information durch Parteiorgane und Mandatsträgerinnen und Mandatsträger aller Bereiche. 2Sie können insbesondere durch Diskussionen und Online-Befragungen im Rahmen der digitalen Teilhabe mitwirken. 3Online-Mitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts; sie haben kein Stimm-, Wahl- oder Antragsrecht in einem Verband. 4Einzelheiten zur Mitgliedschaft kann der Parteivorstand durch Erlass von Richtlinien regeln. § 7 Mitgliederbefragung (1) Eine Mitgliederbefragung kann auf der jeweiligen Ebene zu Sachfragen und Personalfragen stattfinden. (2) Themen, die Vertragsverhältnisse, den Haushalt, die Satzung und die Beitragsord- nung der Partei oder einer ihrer Organisationsformen betreffen, können nicht Gegen- stand einer Mitgliederbefragung sein, ebenso wie Vorhaben, deren Umsetzung gegen die Satzung oder übergeordnetes Recht verstoßen würde. (3) Eine Mitgliederbefragung findet statt, wenn sie von mindestens 1/3 der jeweils nachgeordneten Gebietsverbände beantragt wird oder der Vorstand eines Gebiets- verbandes dies mit absoluter Mehrheit beschließt. (4) Der übergeordnete Vorstand ist beauftragt, die Mitgliederbefragung, die in Sachfragen eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Frage an die Mitglieder zum Gegenstand haben muss, binnen 3 Monaten durchzuführen. (5) 1Die Mitgliederbefragung kann nach Beschluss des durchführenden Vorstandes sowohl per Briefabstimmung, als auch zusätzlich per Online-Abstimmung durchge- führt werden, wenn die Identität und Berechtigung des Abstimmenden festgestellt werden kann und gewährleistet ist, dass keine Mehrfachabstimmungen stattfinden können. 2Die Befragung wird mit Ablauf des 21. Tages nach Versenden der Abstim- mungsbriefe bzw. nach Freischaltung der Online-Abstimmung geschlossen; später zugehende Erklärungen werden nicht mehr berücksichtigt. 3Der durchführende Vor- stand kann vor der Durchführung weitere Durchführungsbestimmungen beschließen. (6) 1Haben sich an der Mitgliederbefragung mindestens 1/3 der jeweiligen Mitglieder beteiligt, ist das Mehrheitsergebnis im weiteren politischen Prozess der Partei bzw. des Gebietsverbandes zu berücksichtigen. 2In Personalfragen bleiben die Vorgaben des Parteiengesetzes unberührt. (7) Der durchführende Vorstand berichtet den Mitgliedern innerhalb eines Monats über das Ergebnis der Mitgliederbefragung. § 8 Gleiche Teilhabe von Frauen und Männern (1) Die Organe in der CSU verwirklichen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
Satzung die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern. 2Es ist Aufgabe aller CSU-Mitglieder, aktiv Frauen für die Arbeit in der Partei zu gewinnen und für eine angemessene Repräsentanz zu sorgen. (2) 1Frauen und Männer sollen jeweils 50 % der Ämter in der CSU sowie in ihren Ar- beitsgemeinschaften und Arbeitskreisen innehaben. 2Wahlen für den engeren Partei- und Bezirksvorstand gemäß §§ 22
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 26
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind dann gültig, wenn die Hälfte der Gewählten Frauen sind; bei einer ungeraden Gesamtzahl darf der Unterschied zwischen Frauen und Männern nicht größer als eins sein. 3Wah- len der weiteren Mitglieder des Partei- und Bezirksvorstandes gemäß §§ 22
Abs. 1 Nr. 5 und 26
Abs. 1 Nr. 5 sind dann gültig, wenn mindestens 40 % der gewählten Mitglie- der des jeweiligen Vorstandes Frauen sind. 4Im engeren Kreisvorstand nach § 19
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sollen die Hälfte der Gewählten Frauen sein; insgesamt sollen im Kreisvor- stand mindestens 40 % der Gewählten Frauen sein. (3) Bei der Aufstellung von Bewerbern und Bewerberinnen für öffentliche Wahlen wir- ken die Vorstände auf eine ausgewogene Beteiligung von Männern und Frauen hin. § 8a Teilhabe junger Menschen (1) 1Die Organe der CSU verwirklichen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die Förderung der politischen Teilhabe von jungen Menschen. 2Es ist Aufgabe aller CSU-Mitglieder, aktiv junge Menschen für die Arbeit in der Partei zu gewinnen und für eine angemessene Repräsentanz zu sorgen. (2) 1Bei Wahlen in der CSU und bei der Aufstellung von Bewerbern und Bewerberin- nen für öffentliche Wahlen sollen junge Menschen angemessen Berücksichtigung finden. 2Bei den Wahlen zu den stellvertretenden Bezirks- und Kreisvorsitzenden ge- mäß §§ 19
Abs. 1 Nr. 2 und 22
Abs. 1 Nr. 2 soll mindestens eine Person, die das 35. Le- bensjahr noch nicht vollendet hat, gewählt werden. 3Bei den Wahlen zu den stellver- tretenden Parteivorsitzenden gemäß § 26
Abs. 1 Nr. 2 soll mindestens eine Person, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gewählt werden. § 8b Teilhabe von Menschen mit Behinderung 1Die Organe der CSU fördern in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die politi- sche Teilhabe von Menschen mit Behinderung. 2Der barrierefreie Zugang zu Doku- menten, Medien und Veranstaltungen soll gewährleistet werden. § 9 Berichtspflichten der Mandatsträger 1Zur innerparteilichen Information müssen die dem jeweiligen Orts- bzw. Kreis- verband angehörenden Mandatsträgerinnen und Mandatsträger mindestens einmal jährlich vor den Versammlungen nach §§ 14, 15 bzw. 18 berichten. 2Weitergehende Berichtspflichten nach dieser Satzung bleiben unberührt. § 10
Ende der Mitgliedschaft (1) 1Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch: 1. Tod,
Satzung 2. Austritt, 3. Erlöschen nach § 11, 4. Ausschluss nach § 63, 5. Eintritt in eine mit der CSU konkurrierende Partei. 2Bei Ausschluss oder Eintritt in eine andere, mit der CSU konkurrierende Partei endet auch die Mitgliedschaft in den Arbeitsgemeinschaften oder Arbeitskreisen der CSU. (2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Orts- bzw. Kreisverband oder der zuständigen Bundeswahlkreisgeschäftsstelle schriftlich zu erklären. (3) Endet die Mitgliedschaft, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen. (4) Für Probe- und Gastmitglieder gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend. § 11
Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt, wenn 1. ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Fol- gen mit seiner Beitragsleistung mehr als sechs Monate im Rückstand ist, und 2. innerhalb weiterer zwei Monate kein gegenteiliger Beschluss des Ortsvorstands gefasst wird. (2) 1Die Frist nach Absatz 1 Nr. 2 beginnt mit der Aufgabe der zweiten Mahnung zur Post, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der Vorsitzende des für das Mitglied zuständigen Verbands hiervon in Kenntnis gesetzt wurde. 2Der Vorsitzende hat sicher zu stellen, dass eine Behandlung der Angelegenheit im zuständigen Vorstand vor Ablauf der Zwei-Monats-Frist erfolgen kann. 3. Abschnitt Verbände und Organe 3.1 Gliederung § 12
Gebietsverbände Die CSU gliedert sich in folgende Gebietsverbände: 1. Ortsverbände, 2. Kreisverbände, 3. Bezirksverbände. 3.2 Gebietsverbände 3.2.1 Ortsverbände § 13
Gebiet, Organe und Bildung der Ortsverbände (1) 1Der Ortsverband besteht in der Regel aus den in einer Gemeinde, in einem Gemeindeteil oder in einem Stadtteil wohnenden Mitgliedern. 2Die Einteilung der
Satzung Ortsverbände trifft der Kreisvorstand im Einvernehmen mit den Vorständen der betroffenen Verbände; er kann aus organisatorischen Gründen kleinere Ortsverbände zusammenschließen. 3Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Bezirksvorstand. (2) Organe des Ortsverbands sind: 1. die Ortshauptversammlung, 2. der Ortsvorstand. (3) 1Zur Bildung eines Ortsverbands sind mindestens sieben Mitglieder notwendig. 2Die Neugründung eines Ortsverbands bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreis- vorstands. (4) 1Soweit keine Ortsverbände bestehen, übernimmt der Kreisverband mit seinen Organen die Aufgaben des Ortsverbands. 2Einzelmitglieder werden vom Kreisvor- stand dem nächstliegenden Ortsverband zugewiesen. § 14
Ortshauptversammlung (1) Die Ortshauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Ortsverbands. (2) Zu den Aufgaben der Ortshauptversammlung gehören: 1. die Behandlung politischer Themen, 2. die Entgegennahme des finanziellen Rechenschaftsberichts und des Arbeits- berichts des Vorstands sowie dessen Entlastung, 3. die Entgegennahme von Berichten der kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Bereich des Ortsverbands, 4. die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Mitgliederentwicklung sowie über die Teilhabe von Frauen, jungen Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung, 5. die Wahl der in § 16
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Mitglieder des Ortsvorstands, 6. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten in die Kreisvertreterversamm- lung. Zu wählen sind: a) in Kreisverbänden mit bis zu 500 Mitgliedern je angefangene fünf Mitglieder des Ortsverbands eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Ersatzdele- gierte oder ein Ersatzdelegierter, b) in Kreisverbänden mit mehr als 500 Mitgliedern je angefangene zehn Mitglie- der des Ortsverbands eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Ersatzdele- gierte oder ein Ersatzdelegierter, c) in Kreisverbänden mit mehr als 2.000 Mitgliedern je angefangene fünfzehn Mitglieder des Ortsverbands eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter, 7. die Wahl von zwei Kassenprüfern, 8. die Wahl von Delegierten und von Bewerberinnen und Bewerbern für öffentliche Wahlen, soweit nicht die Gemeinde- bzw. Stadtversammlung zuständig ist, 9. die Benennung der Mitglieder der Bezirksausschüsse, soweit sie ohne öffentliche Wahl in Stadtbezirken gebildet werden.
Satzung § 15
Gemeinde- und Stadtversammlung (1) Mehrere Ortsverbände einer kreisangehörigen Gemeinde bilden eine Gemeinde- bzw. Stadtversammlung. (2) 1Haben die Ortsverbände zusammen 300 oder mehr Mitglieder, kann die Gemein- de- bzw. Stadtversammlung beschließen, dass sie sich künftig aus den Delegierten der Ortsverbände zusammensetzt. 2Haben die Ortsverbände zusammen 600 oder mehr Mitglieder, so setzt sich die Gemeinde- bzw. Stadtversammlung mit Beginn der nächsten Wahlperiode aus den Delegierten der Ortsverbände zusammen. 3In diese Versammlung wählen die Ortshauptversammlungen je angefangene fünf Mitglieder eine Delegierte oder einen Delegierten und eine Ersatzdelegierte oder einen Ersatz- delegierten. (3) 1Die Gemeinde- bzw. Stadtversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu vier stellvertretende Vorsitzende. 2Bis dahin obliegen die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeinde- und Stadtversammlung dem Vorsitzenden des mitgliederstärksten Ortsverbandes. (4) Aufgaben der Gemeinde- bzw. Stadtversammlung sind: 1. die Behandlung der politischen Themen der Gemeinde, 2. die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern für Gemeindewahlen. § 16
Ortsvorstand (1) Der Ortsvorstand besteht aus Frauen und Männern in folgenden Funktionen: 1. dem Ortsvorsitzenden, 2. bis zu drei stellvertretenden Ortsvorsitzenden, 3. dem Schatzmeister, 4. dem Schriftführer, 5. dem Digitalbeauftragten 6. bei Ortsverbänden mit a) bis zu 250 Mitgliedern bis zu acht, b) mehr als 250 Mitgliedern bis zu zwölf weiteren Mitgliedern, 7. dem Ortsvorsitzenden der Jungen Union, 8. der Ortsvorsitzenden der Frauen-Union, 9. dem Ortsvorsitzenden der Senioren-Union, 10. dem Ortsgeschäftsführer mit beratender Stimme. (2) Zu den Aufgaben des Ortsvorstands gehören: 1. die Vertretung der Partei im Bereich des Ortsverbands, 2. die Behandlung dringlicher politischer Themen, 3. die Förderung und Pflege der Beziehungen zum vorpolitischen Raum im Bereich des Ortsverbandes 4. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Ortsverbands, 5. die Zusammenstellung des finanziellen Rechenschaftsberichts, 6. die Anordnung und Durchführung besonders dringlicher Maßnahmen,
Satzung 7. die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, 8. die Werbung, Aufnahme und Betreuung von Mitgliedern, 9. die Berufung des Ortsgeschäftsführers auf Vorschlag des Ortsvorsitzenden, 10. die Zuweisung besonderer Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder, insbeson- dere die Benennung eines Neumitgliederbeauftragten. (3) Bestehen im Gebiet des Ortsverbands mehrere Ortsverbände der Jungen Union oder der Frauen-Union, steht der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft nur eine Stimme im Ortsvorstand zu; kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet der Ortsvorsit- zende des mitgliederstärksten Verbands. 3.2.2 Kreisverbände § 17
Gebiet und Organe der Kreisverbände (1) Ein Kreisverband umfasst in der Regel das Gebiet eines Landkreises, einer kreis- freien Stadt oder eines Landtagsstimmkreises in einer Großstadt. (2) Organe des Kreisverbands sind: 1. die Kreishaupt- oder Kreisvertreterversammlung, 2. der Kreisvorstand. § 18
Kreishaupt- und Kreisvertreterversammlung (1) 1Sofern ein Kreisverband weniger als 600 Mitglieder hat, besteht eine Kreishaupt- versammlung, der alle Mitglieder des Kreisverbands angehören. 2In Kreisverbänden mit 300 oder mehr Mitgliedern kann die Kreishauptversammlung beschließen, dass künftig an ihre Stelle die Kreisvertreterversammlung tritt. (2) In Kreisverbänden mit 600 oder mehr Mitgliedern tritt mit Beginn der nächsten Wahlperiode an die Stelle der Kreishauptversammlung die Kreisvertreterversamm- lung. Die Kreishauptversammlung kann von der Einrichtung der Kreisvertreterver- sammlung absehen. Ferner kann die Kreisvertreterversammlung beschließen, dass mit Beginn der nächsten Wahlperiode anstelle der Kreisvertreterversammlung eine Kreishauptversammlung tritt. (3) Die Kreisvertreterversammlung besteht aus: 1. dem Kreisvorstand, 2. den Delegierten der Ortsverbände, 3. den Kreisvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften, 4. den Kreisvorsitzenden der Arbeitskreise mit beratender Stimme. (4) Zu den Aufgaben der Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung gehören: 1. die Behandlung politischer Themen, 2. die Entgegennahme des finanziellen Rechenschaftsberichts und des Arbeitsbe- richts des Vorstands sowie dessen Entlastung, 3. die Entgegennahme der Berichte der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Bereich des Kreisverbands,
Satzung 4. die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Mitgliederentwicklung sowie über die Teilhabe von Frauen, jungen Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung, 5. die Wahl der in § 19
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Mitglieder des Kreisvorstands, 6. die Wahl von zwei Kassenprüfern, 7. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten in den Parteitag, wobei je ange- fangene 200 Mitglieder des Kreisverbands eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter zu wählen sind, 8. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten in den Bezirksparteitag, wobei in Bezirksverbänden mit a) bis zu 4.000 Mitgliedern je angefangene 20
Mitglieder, b) bis zu 6.000 Mitgliedern je angefangene 50
Mitglieder, c) bis zu 10.000 Mitgliedern je angefangene 80
Mitglieder, d) mehr als 10.000 Mitgliedern je angefangene 100 Mitglieder des Kreisverbands je eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter zu wählen sind. 9. die Wahl von Delegierten und von Bewerberinnen und Bewerbern für öffentliche Wahlen. § 19
Kreisvorstand (1) Der Kreisvorstand besteht aus Frauen und Männern in folgenden Funktionen: 1. dem Kreisvorsitzenden, 2. bis zu fünf stellvertretenden Kreisvorsitzenden, 3. dem Kreisschatzmeister, 4. dem Schriftführer, 5. dem Digitalbeauftragten, 6. bei Kreisverbänden mit a) bis zu 500 Mitgliedern acht, b) bis zu 1.000 Mitgliedern zehn, c) bis zu 2.500 Mitgliedern vierzehn, d) bis zu 4.000 Mitgliedern achtzehn, e) mehr als 4.000 Mitgliedern zwanzig weiteren Vorstandsmitgliedern, 7. dem Kreisvorsitzenden der Jungen Union, 8. der Kreisvorsitzenden der Frauen-Union, 9. dem Kreisvorsitzenden der Senioren-Union, 10. den Kreisvorsitzenden der weiteren Arbeitsgemeinschaften nach § 30 mit bera- tender Stimme, 11. dem Kreisgeschäftsführer. (2) Zu den Aufgaben des Kreisvorstands gehören: 1. die Vertretung der Partei im Bereich des Kreisverbands, 2. die Behandlung dringlicher politischer Themen, 3. die Förderung und Pflege der Beziehungen zum vorpolitischen Raum im Bereich des Kreisverbandes 4. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Kreisverbands, 5. die Zusammenstellung des finanziellen Rechenschaftsberichts,
Satzung 6. die Anordnung und Durchführung besonders dringlicher Maßnahmen, 7. die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, 8. die Werbung und Betreuung von Mitgliedern sowie die Aufnahme von Mitglie- dern, soweit keine Ortsverbände bestehen, 9. die Behandlung organisatorischer Maßnahmen, 10. die Zuweisung von Einzelmitgliedern an den nächstliegenden Ortsverband, 11. die Bestellung von Ortsvertrauensleuten in kreisangehörigen Gemeinden, in denen kein Ortsverband besteht, 12. die Beschlussfassung über die regionale Einteilung der Ortsverbände, 13. die Aufsicht bei der Durchführung parteiinterner Wahlen in den Ortsverbänden, 14. die jährliche Befassung mit dem Verhaltenskodex, 15. die Berufung des Kreisgeschäftsführers auf Vorschlag des Kreisvorsitzenden. 16. die Zuweisung besonderer Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder, insbeson- dere die Benennung eines Neumitgliederbeauftragten. (3) 1Der Kreisvorstand kann zur Durchführung bestimmter Beschlüsse des Vorstan- des sowie zur Erledigung laufender und besonders dringlicher Geschäfte einen ge- schäftsführenden Vorstand bilden. 2Neben dem Kreisvorsitzenden und dem Kreis- schatzmeister kann der Vorstand weitere Mitglieder aus seiner Mitte hinzuwählen. 3.2.3 Bezirksverbände § 20
Gebiet und Organe der Bezirksverbände (1) 1Die Bezirksverbände umfassen in der Regel das Gebiet eines Regierungsbezirks.1* 2Änderungen der jeweiligen Einteilung trifft der Parteivorstand nach Anhörung der Beteiligten. (2) Organe des Bezirksverbands sind: 1. der Bezirksparteitag, 2. der Bezirksvorstand. § 21
Bezirksparteitag (1) Der Bezirksparteitag besteht aus: 1. den Mitgliedern des Bezirksvorstands, 2. den Delegierten der Kreisverbände, 3. den Bezirksvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften, 4. den Bezirksvorsitzenden der Arbeitskreise mit beratender Stimme. 1* Es bestehen folgende Bezirksverbände: • Oberbayern • Unterfranken • Niederbayern • Oberpfalz • Schwaben • München • Oberfranken • Nürnberg – Fürth – Schwabach • Mittelfranken • Augsburg
Satzung (2) Zu den Aufgaben des Bezirksparteitags gehören: 1. die Behandlung politischer Themen, 2. die Entgegennahme des finanziellen Rechenschaftsberichts und des Arbeits- berichts des Vorstands sowie dessen Entlastung, 3. die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Mitgliederentwicklung sowie über die Teilhabe von Frauen, jungen Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung, 4. die Wahl der in § 22
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Mitglieder des Bezirksvorstands, 5. je angefangene 1.000 Mitglieder des Bezirksverbands die Wahl einer oder eines Delegierten und Ersatzdelegierten in den Parteiausschuss, 6. je angefangene 2.000 Mitglieder des Bezirksverbands die Wahl einer oder eines Delegierten und Ersatzdelegierten in den Parteitag, 7. die Wahl von zwei Kassenprüfern, 8. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Bezirksschieds- gerichts, 9. der Vorschlag von Bewerberinnen und Bewerbern für Landes- und Bezirkslisten zu öffentlichen Wahlen. § 22
Bezirksvorstand (1) Der Bezirksvorstand besteht aus Frauen und Männern in folgenden Funktionen: 1. dem Bezirksvorsitzenden, 2. bis zu fünf stellvertretenden Bezirksvorsitzenden, 3. den beiden Bezirksschatzmeistern, 4. den beiden Schriftführern, 5. weiteren Mitgliedern, wobei a) in Bezirksverbänden mit bis zu 3.500 Mitgliedern sieben weitere Vorstands- mitglieder zu wählen sind, b) in Bezirksverbänden von mehr als 3.500 bis zu 6.000 Mitgliedern je angefange- ne 500 Mitglieder, c) in Bezirksverbänden mit mehr als 6.000 Mitgliedern je angefangene 1.000 Mit- glieder ein Vorstandsmitglied zu wählen ist; in Bezirksverbänden mit mehr als 6.000 Mitgliedern kann der Bezirksparteitag die Wahl von bis zu 6 weiteren Mitgliedern im Einzelfall beschließen. 6. dem Bezirksvorsitzenden der Jungen Union, 7. der Bezirksvorsitzenden der Frauen-Union, 8. dem Bezirksvorsitzenden der Senioren-Union, 9. den Bezirksvorsitzenden der weiteren Arbeitsgemeinschaften nach § 30 mit bera- tender Stimme, 10. dem Bezirksgeschäftsführer. (2) Zu den Aufgaben des Bezirksvorstands gehören: 1. die Vertretung der Partei im Bereich des Bezirksverbands, 2. die Behandlung dringlicher politischer Themen, 3. die Förderung und Pflege der Beziehungen zum vorpolitischen Raum im Bereich des Bezirksverbandes
Satzung 4. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Bezirksverbands, 5. die Zusammenstellung des finanziellen Rechenschaftsberichts, 6. die Anordnung und Durchführung besonders dringlicher Maßnahmen, 7. die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, 8. die Behandlung organisatorischer Maßnahmen, 9. die Beschlussfassung über die regionale Einteilung der Kreisverbände, 10. die Aufsicht bei der Durchführung parteiinterner Wahlen in Kreisverbänden und Bundeswahlkreiskonferenzen. 11. die jährliche Befassung mit dem Verhaltenskodex. 12. die Zuweisung besonderer Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder. (3) 1Der Bezirksvorstand kann zur Durchführung bestimmter Beschlüsse des Vorstan- des sowie zur Erledigung laufender und besonders dringlicher Geschäfte einen geschäftsführenden Vorstand bilden. 2Neben dem Bezirksvorsitzenden und den Bezirksschatzmeistern kann der Vorstand weitere Mitglieder aus seiner Mitte hinzuwählen. (4) 1Der Bezirksvorstand bestellt einen Compliance-Beauftragten und die Mitglieder des beratenden Ausschusses. 2Dem beratenden Ausschuss sollen Vertreter der parla- mentarischen Ebenen und der kommunalen Vertretungsorgane angehören. 3Der Com- pliance-Beauftragte des Bezirksverbands informiert und berät die Mitglieder und Or- gane hinsichtlich der Einhaltung der Verhaltensregeln. 4Der beratende Ausschuss kann bei möglichen Verstößen gegen die Verhaltensregeln auf Orts- und Kreisebene angerufen werden. 5Der beratende Ausschuss des Bezirksverbands kann den beraten- den Ausschuss der Compliance-Kommission anrufen und ihm allgemein bedeutende Fragen und Sachverhalte zur Entscheidung vorlegen. 3.3 Oberste Parteiorgane § 23
Oberste Organe der CSU Oberste Organe der Partei sind: 1. der Parteitag, 2. der Parteiausschuss, 3. der Parteivorstand, 4. das Präsidium. § 24
Parteitag (1) Der Parteitag besteht aus: 1. den Mitgliedern des Parteivorstands, 2. den Bezirksvorsitzenden, 3. den Delegierten der Bezirks- und Kreisverbände, 4. den Präsidentinnen und Präsidenten und Vizepräsidentinnen und Vizepräsiden- ten des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags, den Mitgliedern der Bundes- und der Bayerischen Staatsregierung und den Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretären, die der CSU angehören,
Satzung 5. den Bezirkstagspräsidentinnen und -präsidenten und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die der CSU angehören, 6. den Landesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften, 7. den Landesvorsitzenden der Arbeitskreise mit beratender Stimme. (2) Zu den Aufgaben des Parteitags gehören: 1. die Beschlussfassung über die Grundlinien der Politik der CSU, 2. die Beschlussfassung über das Parteiprogramm, 3. die Beschlussfassung über Satzung, Beitragsordnung und Schiedsgerichtsordnung, 4. die Entgegennahme des finanziellen Rechenschaftsberichts, 5. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Parteivor- stands, 6. die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Mitgliederentwicklung sowie über die Teilhabe von Frauen, jungen Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung, 7. die Entgegennahme der Berichte der CSU-Gruppe im Europäischen Parlament, der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag und der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag, 8. die Wahl der in § 26
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Mitglieder des Parteivorstands, 9. die Wahl von zwei Kassenprüfern, 10. die Wahl der Mitglieder des Parteischiedsgerichts. § 25
Parteiausschuss (1) Der Parteiausschuss besteht aus: 1. den Mitgliedern des Parteivorstands, 2. den Bezirksvorsitzenden, 3. den Delegierten der Bezirksverbände, 4. den Präsidentinnen und Präsidenten und Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags, die der CSU angehören, 5. den Landesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften, 6. den Landesvorsitzenden der Arbeitskreise mit beratender Stimme 7. den Kreisvorsitzenden mit beratender Stimme. (2) Zu den Aufgaben des Parteiausschusses gehören: 1. die Behandlung grundsätzlicher politischer Themen, 2. die Beratung und Beschlussfassung über Aktionsprogramme. § 26
Parteivorstand (1) Der Parteivorstand besteht aus Frauen und Männern in folgenden Funktionen: 1. dem Parteivorsitzenden, 2. bis zu fünf stellvertretenden Parteivorsitzenden, 3. den beiden Landesschatzmeistern, 4. den beiden Schriftführern, 5. zweiunddreißig weiteren Mitgliedern, wobei jeder Bezirksverband angemessen vertreten sein soll,
Satzung 6. dem Generalsekretär, 7. dem Hauptgeschäftsführer, 8. dem Bayerischen Ministerpräsidenten; gehört dieser nicht der CSU an, einem Mitglied der Bayerischen Staatsregierung, das von den CSU-Kabinettsmitgliedern zu benennen ist, 9. einem Mitglied der Bundesregierung, das von den CSU-Kabinettsmitgliedern zu benennen ist, 10. dem Vorsitzenden der CSU-Gruppe im Europäischen Parlament, 11. dem Vorsitzenden der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, 12. dem Vorsitzenden der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag, 13. dem Landesvorsitzenden der Jungen Union, 14. der Landesvorsitzenden der Frauen-Union, 15. dem Landesvorsitzenden der Senioren-Union, 16. den Landesvorsitzenden der weiteren Arbeitsgemeinschaften nach § 30 mit beratender Stimme. (2) Zu den Aufgaben des Parteivorstands gehören: 1. die Vertretung der Partei in der Öffentlichkeit, 2. die Behandlung dringlicher politischer Themen, 3. die Förderung und Pflege der Beziehungen zum vorpolitischen Raum auf Landes- und Bundesebene, 4. die regionale Einteilung der Bezirksverbände und die Behandlung weiterer we- sentlicher organisatorischer Maßnahmen, 5. die Berufung des Generalsekretärs und des Hauptgeschäftsführers auf Vorschlag des Parteivorsitzenden, 6. die Berufung von Vertretern der CSU in internationale Parteigremien, soweit nicht der Parteitag zuständig ist, 7. die Wahl von sieben weiteren Mitgliedern des Präsidiums aus der Mitte des Par- teivorstands, 8. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Gremien der Europäischen Volkspartei (EVP), 9. die Aufsicht über parteiinterne Wahlen, 10. die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeitsgemeinschaften und Ar- beitskreise, 11. die Beratung des finanziellen Rechenschaftsberichts vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestags, 12. Entgegennahme und Beratung des jährlichen Berichtes des Compliance-Beauf - tragten über die Einhaltung der Verhaltensregeln, 13. die Zuweisung besonderer Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder. (3) 1Der Parteivorstand hat das Recht, auf Vorschlag des Parteivorsitzenden weitere Mitglieder zuzuladen. 2Diese haben beratende Stimme. § 27
Präsidium (1) Das Präsidium besteht aus Frauen und Männern in folgenden Funktionen: 1. dem Parteivorsitzenden,
Satzung 2. den stellvertretenden Parteivorsitzenden, 3. den beiden Landesschatzmeistern, 4. den beiden Schriftführern, 5. dem Generalsekretär , 6. dem Hauptgeschäftsführer, 7. dem Vorsitzenden der Finanzkommission, 8. sieben weiteren Mitgliedern des Parteivorstands. (2) Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören: 1. die Behandlung besonders dringlicher Themen und die Durchführung dringlicher Maßnahmen, 2. die Erledigung der laufenden Geschäfte der Partei, 3. die Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt der Landesgeschäftsstelle und der damit zusammenhängenden Fragen des Vertrags- und Forderungsmana- gements sowie die Behandlung aller mit der Finanzierung und der wirtschaft- lichen Betätigung der Partei zusammenhängenden Fragen, 4. die Ausübung des Einspruchsrechts bei Verstößen gegen die Wahlgesetze, 5. die Festlegung der Arbeitsentgelte und der allgemeinen Arbeitsbedingungen für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (3) 1Der Parteivorsitzende hat das Recht, im Bedarfsfall weitere Mitglieder zuzuladen. 2Diese haben beratende Stimme. 3Fragen des Absatzes 2 Nr. 3 sollen ausschließlich von den gewählten Mitgliedern beraten werden. 3.4 Bundeswahlkreiskonferenz § 28
Bundeswahlkreiskonferenz (1) Die Bundeswahlkreiskonferenz besteht aus: 1. den CSU-Kreisvorsitzenden, 2. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags, des Bayerischen Landtags und des Bezirkstags, die Mitglied eines Verbands im Be- reich des Bundeswahlkreises sind, 3. der Bundeswahlkreisgeschäftsführerin bzw. dem Bundeswahlkreisgeschäftsführer, 4. den Kreisvorsitzenden der Jungen Union, 5. den Kreisvorsitzenden der Frauen-Union, 6. den Kreisvorsitzenden der Senioren-Union. (2) Die Bundeswahlkreiskonferenz kann weitere Mitglieder zuwählen. (3) Zu den Aufgaben der Bundeswahlkreiskonferenz gehören: 1. die Behandlung aller politischen und organisatorischen Fragen, die für den Bun- deswahlkreis von Bedeutung sind, 2. die Entgegennahme der finanziellen Rechenschaftsberichte und die Erteilung der Entlastung, 3. die Wahl einer oder eines Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte,
Satzung 4. die Wahl eines Schatzmeisters aus ihrer Mitte, 5. die Wahl von zwei Kassenprüfern, 6. die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag. (4) Die Aufgaben des Vorsitzenden sind: 1. Einberufung der Bundeswahlkreiskonferenz, 2. Führung der Dienstaufsicht über die Bundeswahlkreisgeschäftsstelle, 3. Erstellung des finanziellen Rechenschaftsberichts, 4. Einberufung der Delegiertenversammlung nach § 33
Weitere Organisationsformen auf Landesebene (1) Weitere Organisationsformen auf Landesebene sind: 1. Arbeitsgemeinschaften 2. Arbeitskreise 3. Kommissionen 4. Foren (2) 1Die Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise, Kommissionen und Foren sind zu stän- diger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Organen der CSU verpflichtet. 2Dies gilt auch bei der Abgabe öffentlicher Erklärungen. (3) Die Mandatsträger sollen ihren thematischen Schwerpunkten entsprechend in den Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen mitwirken. (4) 1Die Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise haben alle zwei Jahre ihren Mit- gliedern und Delegierten über die Mitgliederentwicklung sowie über die Teilhabe von Frauen, jungen Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung Bericht zu er- statten.
Satzung (5) 1Die Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise unterliegen den Bestimmungen des Parteiengesetzes. 2Übergeordnetes Organ auf Landesebene gemäß § 42
Abs. 3 ist der Parteivorstand der CSU. 3Ihr organisatorischer Aufbau entspricht dem der Partei. § 30
Arbeitsgemeinschaften (1) Es bestehen folgende Arbeitsgemeinschaften: 1. Junge Union Bayern (JU), 2. Frauen-Union (FU), 3. Arbeitnehmer-Union (CSA), 4. Arbeitsgemeinschaft für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ELF), 5. Kommunalpolitische Vereinigung (KPV), 6. Mittelstands-Union (MU), 7. Union der Vertriebenen und Aussiedler (UdV), 8. Senioren-Union (SEN). (2) Aufgabe aller Arbeitsgemeinschaften ist es, das Gedankengut der CSU in ihren Wirkungskreisen zu verbreiten, für die Partei Mitglieder zu werben und an der Lösung der ihren Bereich betreffenden Fragen mitzuarbeiten. (3) Die Junge Union Bayern hat als Nachwuchsorganisation der CSU die besondere Aufgabe, die junge Generation an das politische Leben heranzuführen und sie zur Mitarbeit in der Partei zu gewinnen. (4) 1Die Frauen-Union hat die besondere Aufgabe, Frauen an das politische Leben heranzuführen, zur Mitarbeit in der Partei zu gewinnen und für Führungspositionen in der Partei auf allen Ebenen und für politische Ämter vorzuschlagen. 2Aufgabe der Frauen-Union ist es auch, zu allen wichtigen Themen der Zeit Stellung zu nehmen. (5) Die Arbeitnehmer-Union hat die besondere Aufgabe, die Arbeitnehmer als größ- te gesellschaftspolitische Bevölkerungsgruppe zur aktiven Mitarbeit in der Partei zu gewinnen und an der Gestaltung einer modernen Gesellschaftspolitik auf der Grund- lage des christlichen Welt- und Menschenbilds und der Stärkung der Eigenverantwor- tung mitzuwirken. (6) 1Die kommunalen Mandatsträger der CSU bilden die Kommunalpolitische Vereini- gung der CSU. 2Ihr gehören alle kommunalen Mandatsträger an, die Mitglied der CSU oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften oder Arbeitskreise sind. (7) 1Die Senioren-Union hat die besondere Aufgabe, die ältere Generation für die Mitwirkung am politischen Leben und insbesondere zur Mitarbeit in der Partei zu gewin- nen. 2Aufgabe der Senioren-Union ist es auch, zu allen wichtigen Themen der Zeit Stellung zu nehmen und dabei die Lebenserfahrung der älteren Generation einzubringen. (8) 1Die Arbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmi- gung durch den Parteivorstand bedarf. 2Die Bestimmungen der Abschnitte 6 bis 8 dieser Satzung finden bei allen Arbeitsgemeinschaften entsprechende Anwendung;
Satzung abweichende Regelungen in den Geschäftsordnungen sind unwirksam. § 30a Arbeitskreise (1) Der Parteivorstand kann die Gründung und Auflösung von Arbeitskreisen beschließen.2* (2) Aufgaben der Arbeitskreise sind insbesondere die Vorberatung von Themen ihrer Politikfelder und ihrer Berufsfelder oder Gruppen in die CSU hinein und die Verbrei- tung des Gedankenguts der CSU in ihren Wirkungskreisen. (3) 1Der Parteivorstand beschließt eine einheitliche Geschäftsordnung, die für alle Arbeitskreise gilt. 2Ausnahmen und Änderungen bedürfen der Genehmigung des Par- teivorstandes. 3Die Bestimmungen der Abschnitte 6 bis 8 dieser Satzung finden bei allen Arbeitskreisen entsprechende Anwendung. 4Abweichende Regelungen in den Geschäftsordnungen sind unwirksam. § 30b Kommissionen (1) 1Der Parteivorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben für die Dauer sei- ner Wahlperiode Kommissionen einsetzen. 2Der Parteivorstand kann die Berufung der weiteren Mitglieder der Kommissionen dem jeweiligen Kommissionsvorsitzenden übertragen, der diese im Einvernehmen mit dem Generalsekretär beruft. 3Mitglieder der Kommissionen müssen nicht Mitglieder der CSU sein. (2) 1Es bestehen folgende ständige Kommissionen: 1. die Finanzkommission, 2. die Satzungskommission, 3. die Antragskommission, 4. die Compliance-Kommission 2Die Vorsitzenden und Mitglieder dieser Kommissionen werden durch den Parteivor- stand auf Vorschlag des Parteivorsitzenden berufen. 3Der Finanzkommission gehören die beiden Landesschatzmeister an. 4Der Compliance-Kommission sollen die Landes- schatzmeister und Vertreter der parlamentarischen Ebenen und der kommunalen Ver- tretungsorgane angehören. 2* Derzeit bestehen folgende vom Parteivorstand eingerichtete Arbeitskreise: • Arbeitskreis Außen- und Sicherheitspolitik (ASP) • Gesundheits- und Pflegepolitischer Arbeitskreis (GPA) • Arbeitskreis Schule, Bildung und Sport (AKS) • Arbeitskreis Hochschule und Kultur (AKH) • Evangelischer Arbeitskreis der CSU (EAK) • Arbeitskreis Juristen (AKJ) • Arbeitskreis Öffentlicher Dienst (OeD) • Arbeitskreis Energiewende (AKE) • Arbeitskreis Netzpolitik der CSU (CSUnet) • Arbeitskreis Umweltsicherung und Landesentwicklung (AKU ) • Arbeitskreis Polizei und Innere Sicherheit (POL)
Satzung § 30c Foren 1Der Parteivorstand kann zur Behandlung aktueller Themen für einen begrenzten Zeit- raum Foren einsetzen. 2Die Sprecher der Foren werden vom Parteivorstand berufen. 3Sie können zu Sitzungen des Parteivorstands zugeladen werden und haben dort be- ratende Stimme. § 30d Compliance-Kommission (1) 1Die Compliance-Kommission kontrolliert die Einhaltung des Verhaltenskodex und koordiniert die Compliance-Beauftragten und beratenden Ausschüsse der Bezirksverbän- de. ²Sie kann Richtlinien zur Auslegung und Anwendung der Verhaltensregeln erlassen. (2) 1Die Compliance-Kommission bildet einen beratenden Ausschuss, der aus dem Vor- sitzenden, dem Compliance-Beauftragten der Landesleitung und Vertretern der parla- mentarischen Ebenen und der kommunalen Vertretungsorgane besteht. ²Der beraten- de Ausschuss kann bei möglichen Verstößen gegen die Verhaltensregeln auf Bezirks- und Landesebene angerufen werden. ³Bei überregional bedeutenden Sachverhalten kann der beratende Ausschuss beschließen, anstelle des beratenden Ausschusses des Be- zirksverbandes zu beraten und Maßnahmen nach § 63a Abs. 2 zu ergreifen. 3.6 Besondere Organisationsformen der Gebietsverbände § 31
Besondere Organisationsformen der Gebietsverbände Besondere Organisationsformen der Gebietsverbände sind: 1. Diskussions- und Projektplattformen 2. Bürgerforen 3. Regionalkonferenzen § 31a Diskussions- und Projektplattformen 1Die Vorstände von Gebietsverbände können offene Diskussions- und Projektplattfor- men einrichten, denen auch Nichtmitglieder angehören können. 2Die Sprecher dieser Plattformen werden durch den jeweiligen Vorstand berufen; sie können zu Vorstands- sitzungen zugeladen werden und haben dort beratende Stimme. § 31b Bürgerforen (1) 1Die Gebietsverbände sollen mindestens einmal jährlich zu öffentlichen Bürgerfo- ren einladen, in denen mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern aktuelle politische The- men diskutiert werden. 2Ortsverbände eines Gemeindegebietes können zu gemeinsa- men Bürgerforen einladen. (2) 1Im Vorfeld von Aufstellungsversammlungen für die Kommunalwahlen (§ 39) kön- nen die Verbände öffentliche Bürgerforen einberufen, um eine breitere Anhängerschaft bei der Auswahl und Vorstellung von Bewerbern zu beteiligen. 2Die Wahlgesetze und die freie Entscheidung der Aufstellungsversammlungen bleiben hiervon unberührt.
Satzung § 31c Regionalkonferenzen Die Vorstände von Gebietsverbände können gemeinsam mit Vorständen von benach- barten Gebietsverbänden zur Behandlung verbandübergreifender Themen als Regio- nalkonferenz tagen. 4. Abschnitt Aufstellungsversammlungen für öffentliche Wahlen 4.1 Europawahlen § 32
Delegiertenversammlung zur Europawahl (1) Die „Delegiertenversammlung zur Europawahl“ setzt sich zusammen aus: 1. den 300 von den Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlungen gewählten Delegierten, 2. den Mitgliedern des Präsidiums, den Landesvorsitzenden der Arbeitsgemeischaf- ten und Arbeitskreise und den CSU-Bezirksvorsitzenden, jeweils mit beratender Stimme. (2) 1Den Kreisverbänden stehen jeweils so viele Delegierte zu, als sich aus dem prozentualen Verhältnis der im Gebiet des Kreisverbands zu den in Bayern für die CSU abgegebenen Stimmen der vorhergehenden Europawahl errechnen. 2Für die Dele- gierten sind Ersatzdelegierte zu wählen. (3) Die Delegiertenversammlung wird vom Parteivorsitzenden einberufen, der den Vorsitz führt. (4) Aufgabe der Delegiertenversammlung ist die Aufstellung der Liste der Bewer- berinnen und Bewerber zur Europawahl. 4.2 Bundestagswahlen § 33
Delegiertenversammlung im Bundeswahlkreis (1) 1Die „Delegiertenversammlung im Bundeswahlkreis“ setzt sich aus 160 Delegier- ten zusammen. 2Diese werden anteilmäßig von den Kreishaupt- bzw. Kreisvertreter- versammlungen gewählt. (2) Den beteiligten Kreisverbänden bzw. Teilen von Kreisverbänden stehen dabei so viele Delegierte zu, wie sich aus dem prozentualen Verhältnis der im Gebiet des einzelnen Orts- bzw. Kreisverbands zu den im Gebiet des Bundeswahlkreises für die CSU abgegebenen Zweitstimmen der vorhergehenden Bundestagswahl errechnen. (3) 1In den großstädtischen Bezirksverbänden können die Delegierten und Ersatz- delegierten nach Beschluss des Bezirksvorstands auch anteilmäßig von den Orts- hauptversammlungen gewählt werden. 2Die Berechnung der Delegiertenzahlen er- folgt entsprechend Absatz 2.
Satzung (4) 1Können die Ergebnisse einzelner Wahllokale dem Gebiet eines Orts- oder Kreis- verbands nicht zweifelsfrei zugeordnet werden, so ist dieses Ergebnis im Verhältnis der Anzahl der auf die einzelnen Gebiete entfallenden Wahlberechtigten zu verteilen. 2Kann das Briefwahlergebnis nicht zweifelsfrei zugeordnet werden, bleibt es für die Berechnung des Delegiertenschlüssels im gesamten Bundeswahlkreis außer Ansatz. (5) Für die Delegierten sind Ersatzdelegierte zu wählen. (6) Deckt sich das Gebiet eines Bundeswahlkreises mit dem Gebiet eines Kreis- verbands, so wählen die im Bundeswahlkreis stimmberechtigten Mitglieder der Kreishaupt- oder Kreisvertreterversammlung die Bewerberin oder den Bewerber unmittelbar. (7) 1Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden der Bundeswahlkreiskon- ferenz einberufen, falls keine Bundeswahlkreiskonferenz besteht, vom Vorsitzenden des mitgliederstärksten Kreisverbands. 2Sie wählt eine oder einen Vorsitzenden. 3§ 28
Abs. 5 und 6 bleibt unberührt. (8) Aufgaben der Delegiertenversammlung im Bundeswahlkreis sind: 1. die Wahl der Wahlkreisbewerberin oder des Wahlkreisbewerbers, 2. die Wahl von sechs Delegierten und Ersatzdelegierten in die Landesdelegierten- versammlung. (9) 1An die Stelle der Kreisvertreterversammlung tritt in den Fällen der Absätze 1 und 6 eine besondere Delegiertenversammlung, sofern dies wegen § 35 erforderlich ist. 2Die Mitglieder dieser Versammlung werden nach Maßgabe des § 14
Abs. 2 Nr. 6 gewählt. § 34
Landesdelegiertenversammlung zur Bundestagswahl (1) Die „Landesdelegiertenversammlung zur Bundestagswahl“ besteht aus: 1. je sechs Delegierten der Bundeswahlkreise, 2. den Mitgliedern des Präsidiums, den CSU-Bezirksvorsitzenden, den Landesvor- sitzenden der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise, jeweils mit beratender Stimme. (2) Die Landesdelegiertenversammlung wird vom Parteivorsitzenden einberufen, der den Vorsitz führt. (3) Aufgabe der Landesdelegiertenversammlung ist die Aufstellung der Landesliste zur Bundestagswahl. § 35
Fristen 1Die Delegierten nach den §§ 33 und 34 dürfen nicht früher als 29
Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages gewählt werden. 2Dies gilt in den Fällen der § 33
Abs. 1 und 6 auch für die Delegierten in die Kreisvertreterver- sammlung.
Satzung 4.3 Landtags- und Bezirkstagswahlen § 36
Aufstellung der Stimmkreisbewerberinnen und -bewerber (1) Deckt sich das Gebiet eines Stimmkreises mit dem eines Kreisverbands, so wäh- len die im Stimmkreis wahlberechtigten Mitglieder der Kreishaupt- bzw. Kreisvertre- terversammlung die Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar. (2) Umfasst ein Stimmkreis nur einen Teil eines Kreisverbands, so werden die Bewerberinnen und Bewerber von den im Stimmkreis wahlberechtigten Mitgliedern der Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung unmittelbar gewählt. (3) 1Umfasst ein Stimmkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von diesen, wird eine „Delegiertenversammlung im Stimmkreis“ gebildet. 2Für sie gilt Folgendes: 1. Die Gesamtzahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl der CSU im Gebiet des Stimmkreises. Sie besteht a) bei bis zu 2.000 Mitgliedern aus 100 b) bei 2.001 bis 3.000 Mitgliedern aus 120 c) ab 3.001 Mitgliedern aus 150 Delegierten. 2. Den beteiligten Kreisverbänden stehen dabei so viele Delegierte und Ersatzdele- gierte zu, wie sich aus dem prozentualen Verhältnis der im Gebiet des Stimmkrei- ses für die CSU abgegebenen Gesamtstimmen der vorhergehenden Landtags- wahl errechnen. 3. 1Die dem jeweiligen Kreisverband zustehenden Delegierten werden anteilig von den Ortshauptversammlungen gewählt. 2Den beteiligten Ortsverbänden stehen dabei so viele Delegierte und Ersatzdelegierte zu, wie sich aus dem prozentualen Verhältnis der Mitgliederzahl des jeweiligen Ortsverbands zur Gesamtmit- gliederzahl der CSU im Gebiet des betreffenden Kreisverbands bzw. des im Stimmkreis liegenden Teils des Kreisverbands errechnen. 4. 1Auf Beschluss des Kreisvorstands können abweichend von Nr. 3 die dem Kreisver- band zustehenden Delegierten durch die Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterver- sammlung gewählt werden. 2Diese setzt sich nur aus den im Stimmkreis wahlbe- rechtigten Mitgliedern bzw. Delegierten zusammen. (4) 1In den großstädtischen Bezirksverbänden können abweichend von Absatz 1 bis 3 nach Beschluss des Bezirksvorstands „Delegiertenversammlungen in den Stimm- kreisen“ gebildet werden. 2In diesem Fall werden die Delegierten und Ersatzdelegier- ten von den Ortshauptversammlungen gewählt. 3Den beteiligten Ortsverbänden ste- hen dabei so viele Delegierte und Ersatzdelegierte zu, wie sich aus dem prozentualen Verhältnis der im Gebiet des Stimmkreises für die CSU abgegebenen Gesamtstimmen der vorhergehenden Landtagswahl errechnen. (5) § 33
Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Der Vorsitzende des Kreisverbands, der die meisten Delegierten stellt, beruft die Delegiertenversammlung ein, die eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden wählt.
Abs. 2 Nr. 6 gewählt. § 37
Wahlkreisdelegiertenversammlung zur Landtags- und Bezirkstagswahl (1) Die „Wahlkreisdelegiertenversammlung zur Landtags- und Bezirkstagswahl“ besteht aus: 1. je zehn Delegierten der Stimmkreise, 2. den Mitgliedern des Bezirksvorstands, den Bezirksvorsitzenden der Arbeitsge- meinschaften und Arbeitskreise, jeweils mit beratender Stimme. (2) Die Wahlkreisdelegiertenversammlung wird vom Bezirksvorsitzenden einberu- fen, der den Vorsitz führt. (3) Aufgabe der Wahlkreisdelegiertenversammlung ist die Aufstellung der Wahl- kreisvorschläge für die Landtags- und Bezirkstagswahl. § 38
Fristen Die Delegierten nach den §§ 36 und 37 dürfen nicht früher als 43
Monate nach dem Tag der vorhergehenden Landtagswahl gewählt werden. 4.4 Kommunalwahlen § 39
Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber (1) Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber zu Gemeindewahlen erfolgt durch die Ortshauptversammlung oder die Gemeinde- bzw. Stadtversammlung. (2) In kreisfreien Städten wählt die Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung oder die Ortshauptversammlung die Bewerberinnen und Bewerber für die Gemein-dewahlen. (3) 1In den kreisfreien Städten München, Nürnberg und Augsburg werden von den Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlungen Delegierte in der doppelten Anzahl der zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber gewählt. 2Den beteiligten Kreisver- bänden stehen dabei so viele Delegierte zu, wie sich aus dem prozentualen Verhältnis der Mitglieder des Kreisverbands zur Gesamtmitgliederzahl der beteiligten Kreisver- bände ergeben. 3Der Bezirksvorsitzende beruft die Delegiertenversammlung ein und führt den Vorsitz. 4Für die Delegierten können Ersatzdelegierte gewählt werden. (4) 1Soweit in Stadtbezirken, die über das Gebiet eines Ortsverbands hinausreichen,
Satzung Bezirksausschüsse bestehen, deren Mitglieder in öffentlichen Wahlen gewählt wer- den, erfolgt die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber auf einer gemeinsamen Ver- sammlung aller beteiligten Ortsverbände. 2Reicht das Gebiet eines Ortsverbands über den Stadtbezirk hinaus, nehmen nur diejenigen Mitglieder an der Versammlung teil, die nach den gesetzlichen Vorschriften im Stadtbezirk wahlberechtigt sind. 3Den Vor- sitz führt der Vorsitzende des Ortsverbands, der die meisten wahlberechtigten Mit- glieder stellt. (5) In Landkreisen wählt die Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung die Bewerberinnen und Bewerber für die Landkreiswahlen. (6) 1An die Stelle der Kreisvertreterversammlung tritt in den Fällen der Abs. 2 und 5 eine besondere Delegiertenversammlung, sofern die Mehrheit der Kreisdelegierten früher als zwei Jahre vor dem Wahltermin der betreffenden Gemeinde- oder Land- kreiswahl gewählt wurde. 2Die Mitglieder dieser Versammlung werden nach den Maß- stäben des § 14
Allgemeines (1) Für Aufstellungsversammlungen gilt die Verfahrensordnung des 5. Abschnitts, soweit dieser Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen enthält. (2) 1Bei der Berechnung der Delegiertenzahlen erhält jeder Verband zunächst so viele Delegierte, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. 2Danach verbleibende zu ver- gebende Delegiertensitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. 3Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. (3) An der Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern sowie an der Wahl von Delegierten, die diese Wahl vornehmen, können sich nur Delegierte oder Mitglieder beteiligen, die nach den gesetzlichen Vorschriften im jeweiligen Wahl- oder Stimm- kreis oder in der betreffenden Gebietskörperschaft wahlberechtigt sind. (4) Stimmberechtigt bei einer Delegiertenversammlung sind nur die in diese Ver- sammlung gewählten wahlberechtigten Delegierten. (5) Der Wahlleiter prüft und gibt der Aufstellungsversammlung bekannt, ob die Inte- gritätserklärungen der Bewerber vorliegen. (6) Die Bestimmungen der Wahlgesetze sind zu beachten.
Satzung § 41
Rechte der Vorstände (1) 1Den Vorständen der Verbände steht ein Vorschlagsrecht für Bewerberinnen und Bewerber zu. 2Die Vorschläge sind von den Delegiertenversammlungen zu behandeln. 3Der Parteivorstand kann sich bei allen Delegiertenversammlungen durch einen Be- auftragten vertreten lassen; für den Bereich der Bezirksverbände steht dieses Recht auch den jeweiligen Bezirksvorständen zu. 4Die Vorstände prüfen und geben dem Wahlleiter für die Aufstellungsversammlung bekannt, ob die Integritätserklärungen der Bewerber vorliegen. (2) 1Dem Parteivorstand steht bei der Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern ein Einspruchsrecht zu, dem Präsidium bei Verstößen gegen die Wahlgesetze. 2Wird ein Einspruch erhoben, muss die Wahl wiederholt werden; sie ist endgültig. 5. Abschnitt Verfahrensordnung 5.1 Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 42
Einberufung von Organen (1) Die Organe sind wie folgt einzuberufen: 1. die Vorstände und das Präsidium mindestens zweimal im Jahr, 2. die Ortshaupt-, die Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlungen, die Bundes- wahlkreiskonferenzen, die Bezirksparteitage und der Parteitag mindestens einmal im Jahr. (1a) 1Die Sitzungen oder Versammlungen der Organe gemäß Abs. 1 werden in einer der folgenden Formen abgehalten: 1. als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam phy- sisch anwesend sind, 2. als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglie- der an einem Ort, bei Ortshaupt- und Kreishauptversammlungen nur aus wichti- gem Grund, 3. als hybride Versammlung, an der die Mitglieder nach ihrer Wahl am Ort der Prä- senzversammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an die- sem Ort virtuell teilnehmen können, oder 4. als hybride Versammlung, bei der mehrere Teilversammlungen an verschiedenen Versammlungsorten, an denen die Mitglieder physisch anwesend sind, virtuell miteinander verbunden werden. 2Die Form i.S.v. Abs. 1a wird durch den Vorstand bestimmt. (2) 1Die Organe müssen innerhalb einer Frist von sechs Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegierten schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird. 2Ein außerordent- licher Parteitag ist auf Antrag von mindestens drei Bezirksparteitagen innerhalb einer Frist von sechs Wochen einzuberufen.
Satzung (3) 1Der Vorstand eines übergeordneten Verbands kann aus besonderem Anlass nachgeordnete Organe einberufen. 2Er muss sie einberufen, wenn die Bestimmugen des Absatz 1 ein Jahr lang nicht erfüllt, die parteiinternen Wahlen nicht fristgerecht durchgeführt worden sind oder ein zuständiges Organ die nach Absatz 2 beantragte Sitzung nicht fristgerecht einberufen hat. § 43
Ladung (1) 1Die Vorstände sowie das Präsidium sind von den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist vom mindestens sieben Tagen, alle übrigen Organe mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einzuberufen. 2Wird eine Versand- art gewählt, die die übliche Postlaufzeit überschreiten darf, betragen die Ladungsfris- ten zehn bzw. vierzehn Tage. 3Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einla- dung zur Post gegeben (Datum des Poststempels) oder mittels Telefax versandt worden ist; der Sitzungstag ist nicht mitzurechnen. 4Von allen Ladungen ist dem über- geordneten Verband Kenntnis zu geben. (2) 1In dringenden Fällen können die Vorstände und das Präsidium auch mit einer kürzeren Frist geladen werden; in dieser Sitzung kann nur über die dringlichen Fälle entschieden werden. 2Bei Wahlen von Bewerberinnen und Bewerbern zu öffentlichen Wahlen kann die Ladungsfrist nur bei besonderer Dringlichkeit bis auf drei Tage ver- kürzt werden. 3Dies gilt auch für die Wahl der für die Aufstellung erforderlichen Delegierten. (3) 1Eine Ladung kann gemäß § 80
Abs. 4 auch in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen. 2Dies gilt nicht, wenn das Mitglied dem zuvor widersprochen hat oder wenn die Tages- ordnung die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für öffentliche Wahlen beinhaltet. 3Die Ladung gilt mit der Absendung der E-Mail als bewirkt. § 44
Stimmrecht und Vertretung (1) 1Jedes Mitglied hat auch bei mehrfachem Vertretungsrecht nur eine Stimme. 2Zur Stimmabgabe ist persönliche Anwesenheit i.S.v. § 42
Abs. 1a erforderlich. (2) 1Für Delegierte sind Ersatzdelegierte in gleicher Anzahl zu wählen. 2Im Vertre- tungsfall bestimmt sich das Vertretungsrecht nach der Reihenfolge der auf die Ersatzdelegierten entfallenen Stimmen. (3) 1Die Vorsitzenden der Verbände werden im Verhinderungsfall von den stellvertre- tenden Vorsitzenden vertreten. 2Werden Vorsitzende als Delegierte in ein übergeord- netes Organ gewählt, sind auch für sie Ersatzdelegierte zu wählen. 3Stellvertretende Vorsitzende können als Ersatzdelegierte gewählt werden. (4) 1Mitglieder, die kraft Amtes einem Organ angehören, können im Verhinderungs- fall durch ihre Stellvertreter vertreten werden. 2Ein solcher Verhinderungsfall liegt nicht vor, wenn das Mitglied in anderer Funktion an der gleichen Versammlung teil- nimmt.
Satzung (5) Ist ein Verband mit der Abführung seiner Beitragsanteile länger als drei Monate im Rückstand, so ruht das Stimmrecht aller seiner Vertreter in den übergeordneten Organen. § 45
Teilnahmerecht an Sitzungen (1) Bei Sitzungen von Organen sind nur stimmberechtigte Mitglieder und Delegierte teilnahmeberechtigt. (2) 1Jeder Vorstand hat das Recht, Mandatsträger und Vorsitzende von Arbeits- kreisen sowie auf Vorschlag des Vorsitzenden weitere Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode zuzuladen. 2Die Zugeladenen haben beratende Stimme. (3) 1Die Ortsvorstände können mitgliederöffentlich tagen. 2Die Öffentlichkeit für Mit- glieder ist allen Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen. (4) 1Die Vorsitzenden können die Teilnahme von einzelnen Mitgliedern, Pressevertre- tern und sonstigen Gästen für ihre Verbände zulassen. 2Sie können sich dabei durch ihre Stellvertreter oder in deren Verhinderungsfall durch ein von ihnen beauftragtes Vorstandsmitglied vertreten lassen. (5) 1Die Vorsitzenden der Verbände, der Generalsekretär und der Hauptgeschäftsführer können an allen Sitzungen, Besprechungen und Versammlungen ihrer und der nach- geordneten Verbände, an denen der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise teil- nehmen. 2Sie können sich dabei durch ihre Stellvertreter, durch ein von ihnen beauf - tragtes Vorstandsmitglied oder durch den Compliance-Beauftragten vertreten lassen. (6) Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung der sich aus der Mitglied- schaft ergebenden Rechte ist nur berechtigt, wer sich bei Identitätszweifeln auf Verlangen des Leiters der Versammlung ausweisen kann. § 46
Beschlussfähigkeit von Organen (1) 1Die Beschlussfähigkeit bei Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. 2Alle übrigen Organe sind nur beschluss- fähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegier- ten anwesend ist. 3Die Beschlussfähigkeit besteht solange, bis auf Antrag das Gegen- teil festgestellt ist. (2) Im Fall der Beschlussunfähigkeit wird die Sitzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit derselben Tagesordnung, soweit sie noch nicht behandelt ist, wieder- holt; dann besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder bzw. Delegierten. § 47
Anträge (1) Anträge können stellen: 1. jedes Parteimitglied an die Organe seines Orts- und Kreisverbands,
Satzung 2. jedes Mitglied an das Organ, dem es angehört, 3. jedes Organ an die Organe der beiden übergeordneten Verbände, 4. jeder Vorstand an die Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung seines Verbands, 5. das Präsidium an den Parteitag und den Parteiausschuss, 6. die Gremien der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise an die entsprechenden Organe der Partei. (1a) 1Einen Basisantrag kann jedes Parteimitglied an den Parteitag, in dringlichen An- gelegenheiten an den Parteivorstand stellen. 2Die Einzelheiten regelt der Parteivor- stand durch Erlass von Richtlinien. (2) 1Anträge an den Parteitag müssen schriftlich mit einer Frist von mindestens sechs Wochen gestellt werden. 2Sie werden nach Beratung in der Antragskommission spätestens zehn Tage vor dem Parteitag an dessen Mitglieder versandt. 3Anträge an den Bezirksparteitag müssen schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen gestellt werden. 4Sie werden spätestens zehn Tage vor dem Bezirksparteitag an des- sen Mitglieder versandt. (3) Anträge an die übrigen Organe müssen in die Tagesordnung der nächsten Sit- zung aufgenommen werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingereicht sind. (4) Anträge zu Tagesordnungspunkten können in der Sitzung mündlich gestellt werden. (5) Die in Absätze 2 und 3 genannten Fristen gelten nicht für Anträge der Vorstände an ihre Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen sowie für Anträge in dringlichen Angelegenheiten, die von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Organs, auf Parteitagen von mindestens einem Zehntel der Delegierten, eingebracht werden. (6) 1Jeder Antragsteller soll über den Verfahrensgang und über das Ergebnis der Beratung seines Antrages spätestens binnen 6 Monaten unterrichtet werden. 2Der Vorstand berichtet der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung mindestens einmal jährlich über die gestellten und behandelten Anträge. § 48
Beschlussfassung (1) 1Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der ein- fachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; dies gilt auch für Satzungsänderungen. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 3Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der am Parteitag an- wesenden stimmberechtigten Mitglieder des Parteitags. (2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet geheime Abstimmung statt.
Satzung § 49
Niederschriften 1Über alle Verhandlungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen. 2Sie sind vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen und mindestens fünf Jahre bei den Akten des Verbands aufzubewahren. 5.2 Besondere Bestimmungen für Wahlen § 50
Wahlperiode und Wahltermine (1) 1Die Wahlperiode für parteiinterne Wahlen beträgt zwei Jahre. 2Der Parteivor- stand kann eine Verlängerung oder Abkürzung der Wahlperiode beschließen, sofern dies im Hinblick auf die Wahlgesetze geboten erscheint. 3Bei den Schiedsgerichten beträgt die Wahlperiode vier Jahre. (2) 1Der Parteivorstand beschließt die Termine für die parteiinternen Wahlen und den Stichtag für die den Delegierten- und Beisitzerzahlen zugrunde zu legenden Mitgliederzahlen. 2Wird ein Verband nach dem Stichtag neu gegründet, ist bei der Ermittlung der Delegiertenzahlen die Mitgliederzahl zum Tag der Wahl zu berücksich- tigen. § 51 Rücktritt, Nachwahlen und Nachrücken (1) 1Will ein Vorstandsmitglied oder ein Delegierter von diesem Amt zurücktreten, so ist dies dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gegenüber schriftlich zu erklären. 2Will ein Vorsitzender zurücktreten, so ist die Erklärung gegenüber einem Stellvertre- ter abzugeben. (2) 1Scheiden Vorstandsmitglieder oder Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss bei der nächsten Versammlung eine Nachwahl stattfinden. 2Diese Nachwahl gilt für den Rest der Wahlperiode. 3Wahlen in neu gegründeten Ortsverbänden gelten ebenfalls für den Rest der Wahlperiode. (3) Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus, so rückt der mit der jeweils nächst höchs- ten Stimmenzahl gewählte Ersatzdelegierte für den Rest der Wahlperiode nach. (4) 1Ändert sich die Einteilung von Ortsverbänden, so sind die Vorstandschaften und die Delegierten in die Kreisvertreterversammlungen aller betroffenen Ortsverbände für den Rest der Wahlperiode neu zu wählen. 2Ändert sich die Mitgliederzahl eines Ortsverbands durch Zusammenschluss mit anderen um weniger als zwanzig Prozent, so sind lediglich Nachwahlen für ausgeschiedene Mitglieder und die aufgrund des Mitgliederzuwachses erforderlichen Ergänzungswahlen durchzuführen. (5) Wird eine Ordnungsmaßnahme nach § 61
Abs. 2 Nr. 3 verfügt, so muss eine Nach- wahl innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft durchgeführt werden. § 52
Unvereinbarkeit von Ämtern (1) 1Jedes Mitglied soll nur ein und darf höchstens zwei Vorsitzendenämter in den Gebietsverbänden der CSU, den Arbeitsgemeinschaften und den Arbeitskreisen aus- üben. 2Nicht miteinander vereinbar sind die Ämter
Satzung a) eines Kreisvorsitzenden, eines Bezirksvorsitzenden und eines Parteivorsitzenden b) eines Bezirksvorsitzenden und eines stellvertretenden Parteivorsitzenden. 3Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht Vorsitzende des Ver- bands sein, in dem sie beschäftigt sind. (2) 1Personen, deren Wahl Abs. 1 entgegensteht, sind grundsätzlich wählbar. 2Die Wahl in ein Vorsitzendenamt wird ungültig, wenn der die Unvereinbarkeit begründende Umstand nach der Wahl nicht unverzüglich durch Rücktritt beendet wird. § 53
Stimmberechtigung (1) Die Stimmberechtigung von Delegierten bei den Versammlungen von übergeord- neten Verbänden endet nach Ablauf der Wahlperiode, für die sie gewählt wurden, nicht jedoch vor Ablauf des nach § 50
Abs. 2 festgesetzten Termins. (2) 1Die Mitglieder der Kreis- und Bezirksvorstände sowie des Parteivorstands sind bei Neuwahlen nach der Entlastung des Vorstands nicht mehr stimmberechtigt, sofern sie nicht gewählte Delegierte oder stimmberechtigte Mitglieder kraft Amtes sind. 2Neugewählte Mitglieder des Kreis- und Bezirksvorstands sowie des Parteivor- stands sind mit der Annahme der Wahl stimmberechtigt. § 54
Einzel- oder Sammelabstimmung (1) Die Vorsitzenden, auf Beschluss der Versammlung die stellvertretenden Vorsit- zenden, sowie die Bewerberinnen und Bewerber für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkstagswahlen in Bundeswahlkreisen und Stimmkreisen, und für Oberbürger- meister-, Bürgermeister- und Landratswahlen sind in Einzelabstimmung zu wählen. (2) Alle übrigen Wahlen können in Einzel- oder Sammelabstimmung erfolgen. § 55
Verfahren für alle Wahlen (1) 1Bei allen Wahlen sind Anwesenheitslisten zu führen. 2Jeder Versammlungsteil- nehmer hat sich eigenhändig in diese Liste einzutragen. 3Die Wahlunterlagen dürfen erst nach Eintragung in die Anwesenheitsliste ausgehändigt werden. (1a) 1Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten bei der Durchführung von virtuellen und teilvirtuellen Versammlungen i.S.v. § 42
Abs. 1a entsprechend. (2) 1Für Wahlen sind Wahlausschüsse zu bilden, die von der Versammlung in offener Abstimmung zu berufen sind. 2Ihre Mitglieder müssen nicht dem wählenden Organ angehören, aber CSU-Mitglieder sein. 3Für Helfer genügt die Mitgliedschaft in Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen. (3) 1Der Vorstand kann vor Zusammentritt der jeweiligen Versammlung auch eine Wahlprüfungskommission einsetzen, die die Wahlunterlagen und die Stimmberechti- gung prüft. 2Auf Antrag eines Viertels der Vorstandsmitglieder, bei Mitglieder- versammlungen auch von zehn vom Hundert der Mitglieder, ist eine Wahlprüfungs- kommission einzusetzen; mindestens ein Mitglied wird von den Antragstellern benannt. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”
- 2026-05-21 “Regierungserklärung von Ministerpräsident Markus Söder — CSU-Chef Markus Söder hat mit einer Regierungserklärung im Bayerischen Landtag unmissverständlich unterstrichen: Bayern bleibt trotz der aktuellen Herausforderungen der entscheidende Stabilitätsanker in Deutschland und wir als CSU werden weiter sicherstellen, dass Bayern auch in Zukunft stark bleibt!
Angesichts der vielen globalen Herausforderungen und der dadurch entstehenden Unsicherheit betonte Söder einmal mehr die Notwendigkeit von Reformen: "Wir leben in stürmischen Zeiten. Die neue globale Realität ist disruptiv und rücksichtslos. Die Veränderung führt bei vielen Menschen zur Unsicherheit. Wir Demokraten sind gefordert: Wir müssen mit eigenen Ideen und Konzepten Wege aus der Krise zeigen und das Rückgrat besitzen, das auch durchzuhalten. Fakt ist, wir müssen uns verändern, um das zu erhalten, was uns wichtig ist. Daher ist der Reformprozess in Berlin so entscheidend." Dabei gelte klar: "Economy first" – sowohl für den Bund als auch für Bayern, wobei die bayerische Staatsregierung stets die soziale Balance und Gerechtigkeit im Blick behält. Es ist uns als CSU ein zentrales Anliegen, gesellschaftlichen Zusammenhalt in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu sichern.
Zugleich betont Söder: "Wir sind der Fels in der Brandung. Bayern ist ein Wirtschaftskraftwerk!" Bayern ist erfolgreich: Bayern ist das sicherste Bundesland, der Freistaat macht keine neuen Schulden, wir halten die schwarze Null - EU-weit schaffen das nur 4 von 27 Staaten. Bayern hat mehr Wirtschaftswachstum als andere Bundesländer! Die Rekord-Investitionsquote von 17 Prozent, trotz des Länderfinanzausgleichs, ist ein klares Zeichen für zukunftsweisende Politik. Dies ist "Zukunft pur" und stellt die Weichen für die kommenden Jahrzehnte.
Mit der Hightech-Agenda hat Bayern frühzeitig auf globale Trends gesetzt und ist führend in Bereichen wie KI, Supercomputern, Mikroelektronik, Robotik, Defense, Medizin und Biochemie. Als dynamischste Raumfahrtregion Europas und Deutschlands Nummer 1 bei Start-ups zeigt Bayern, dass Stillstand Rückschritt bedeutet, daher werde die CSU weiterhin mit voller Kraft Richtung Zukunft vorangehen: "Wir powern weiter und weiter. Stehenbleiben heißt zurückfallen.", so der CSU-Vorsitzende.
Mit der Bayern-Agenda 2030 stellen wir sicher, dass Bayern auch in Zukunft stark bleibt! Söder: "Unsere Strategie und Vision ist die Bayern-Agenda 2030 mit dem Dreiklang aus Innovation, Transformation und Investition. Das wirkt weit über 2030 hinaus. Hightech ist keine Science-Fiction mehr, sondern Realität. Es gilt: Dabei sein, oder den Anschluss verlieren. Das ist der globale neue Wettbewerb. Bayern muss unbedingt dabei sein – wir wollen weiter in der 1. Reihe der Welt sitzen!"
CSU-Generalsekretär Martin Huber: "Die 'Bayern-Agenda 2030' unseres Parteivorsitzenden und Ministerpräsidenten Markus Söder ist eine Agenda der Stabilität und eine Agenda für eine stabile Zukunft. Wo stehen wir, wo geht die Reise hin? Wie bewahren wir, was uns wichtig ist? Markus Söder liefert die Antworten und zeigt: Bayern ist vorne, Bayern bleibt vorne. Bayern ist Stabilitätsanker in Deutschland, ohne neue Schulden und mit einer Rekordinvestitionsquote. Mit der Bayern-Rezeptur aus Innovation, Transformation und Investition sorgen wir für eine gute Zukunft in schwierigen Zeiten für die Menschen in unserem Freistaat."”
- 2026-05-05 “Eröffnung des Drohnenkompetenz - und - abwehrzentrums (DKAZ) in Erding — Ministerpräsident Markus Söder und Innenminister Joachim Herrmann haben das neue Drohnenkompetenz- und -abwehrzentrum (DKAZ) der Bayerischen Polizei in Erding offiziell eröffnet. "Im DKAZ bündeln wir gezielt vorhandene Kompetenzen und verknüpfen modernste Technik mit praxisnaher polizeilicher Einsatzfähigkeit. Dadurch stärken wir die Handlungsfähigkeit Bayerns gegenüber aktuellen und künftigen Drohnenbedrohungen nachhaltig", erklärte Herrmann. Söder betonte: "Bayern stärkt die Polizei bei der Abwehr von Drohnenangriffen: Neue Herausforderungen erfordern neue Maßnahmen. Drohnensichtungen erfordern schnelle Entscheidungen: Gefahren müssen erkannt, verifiziert und im Ernstfall konsequent abgewehrt werden. Damit sollen Flughäfen, Großveranstaltungen und sensible Einrichtungen noch besser geschützt werden."
Herrmann verwies auf die derzeit angespannte sicherheits- und geopolitische Lage. Besonders die feindliche Nutzung von Drohnen stellt die Sicherheitsbehörden zunehmend vor große Herausforderungen. "Angriffe auf unsere Kritische Infrastruktur, den Luftverkehr oder militärische Einrichtungen richten sich gegen die nationale und die europäische Sicherheit", so Herrmann. Deshalb sei es entscheidend, diesen Bedrohungen "entschlossen, schnell und wirksam" zu begegnen.
Zur Errichtung des DKAZ wurde Anfang Oktober 2025 nach dem Beschluss des Bayerischen Kabinetts eine Task Force eingesetzt. Nach umfangreichen Vorbereitungen konnte das DKAZ zum 1. April 2026 seinen Betrieb aufnehmen. Das DKAZ ist eng mit dem Gemeinsamen Drohnenabwehrzentrum (GDAZ) in Berlin vernetzt und tauscht sich zudem mit wissenschaftlichen Einrichtungen und der Bundeswehr aus.
Das DKAZ unterstützt die Einsatzkräfte der Bayerischen Polizei mit spezieller Technik und Fachwissen zur Erkennung und Abwehr von Drohnen. Dies gilt vor allem in besonderen Lagen wie Großveranstaltungen, Staatsbesuchen und akuten Gefahrenlagen. Daneben erprobt und bewertet das DKAZ innovative Systeme und bildet die Einsatzkräfte entsprechend aus. In der Startphase arbeiten mehr als 40 Einsatzkräfte im DKAZ.”
- 2026-05-05 “Bundesweiter Städtevergleich 2025 — Der aktuelle bundesweite Städtevergleich 2025 auf Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik bestätigt erneut: Die sichersten Großstädte Deutschlands liegen in Bayern. Innenminister Joachim Herrmann: "Fürth und Erlangen stehen erneut an der Spitze der Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern. In der Kategorie der Städte über 200.000 Einwohner behauptet München wieder den ersten Platz, Augsburg folgt auf Rang 2 und Nürnberg erreicht einen hervorragenden fünften Platz. Diese herausragenden Ergebnisse sind kein Zufall, sondern Ausdruck einer konsequenten und langfristig ausgerichteten bayerischen Sicherheitspolitik."
Auch im Jahr 2025 setzt Bayern bundesweit Maßstäbe in der Inneren Sicherheit, so Herrmann weiter: "Mit Ausnahme des Corona-Jahres 2021 verzeichneten wir im Jahr 2025 die beste Sicherheitslage seit 1978. In keinem anderen Bundesland lebt es sich so sicher wie in Bayern." Mit Blick auf die ebenfalls in den meisten übrigen Bundesländern positive Entwicklung ergänzte Herrmann: "Entgegen irrführender Darstellungen in einigen Social-Media-Kanälen belegen die aktuellen Zahlen eindeutig: In nahezu allen Bundesländern geht die Kriminalität zurück." Ziel bleibe es, das erreichte hohe Sicherheitsniveau nicht nur zu bewahren, sondern kontinuierlich weiter auszubauen.”
- 2026-04-23 “Doppelhaushalt 2026/2027 — Der bayerische Landtag hat den Doppelhaushalt für die Jahre 2026/2027 beschlossen. Insgesamt wächst der Etat - für beide Jahre zusammengerechnet - auf rund 168,5 Milliarden Euro an. Für dieses Jahr sind aktuell rund 84,7 Milliarden Euro eingeplant, für 2027 83,8 Milliarden.
Ministerpräsident Markus Söder: "Investieren, konsolidieren, reformieren: Wir machen Bayern fit für die Zukunft - ohne neue Schulden und mit einer Rekord-Investitionsquote von 17 Prozent. Diese nachhaltige und generationengerechte Finanzpolitik ist bundesweit einzigartig. Obwohl Bayern fast zwölf Milliarden Euro in den Länderfinanzausgleich zahlen muss, setzen wir klare Schwerpunkte auf Bildung, Hightech, Wohnungsbau, Sicherheit und die Unterstützung der Kommunen. Wir stärken unsere Städte, Kreise und Bezirke durch Rekordzahlungen und zusätzlich fast fünf Milliarden Euro aus dem Sondervermögen des Bundes in den nächsten zwei Jahren. Unser Haushalt ist sozial gerecht und bringt unser Land wirtschaftlich und technologisch voran. Wir sichern Wohlstand und stärken die Demokratie. Herzlichen Dank an Finanzminister Albert Füracker und allen, die dazu beitragen!"
Zugleich sparen wir beim Staat: Bis auf die Kernbereiche Sicherheit und Bildung baut Bayern bis 2040 insgesamt 10.000 Stellen ab und entschlackt massiv bei Vorschriften und Bürokratie.
CSU-Fraktionschef Klaus Holetschek: "Dieser Haushalt ist kein Spar-, sondern ein Zukunftshaushalt. Wir investieren gezielt in Infrastruktur, Bildung, Sicherheit und unsere Kommunen, ohne die nächste Generation dafür in die Pflicht zu nehmen."
Schwerpunkte sind Schule, Wissenschaft, Forschung und Hightech. Die Bildungsausgaben sind mit über 59 Milliarden Euro der größte Ausgabenblock. Bayern bleibt mehr denn je Familien- und Bildungsland, denn Kinder sind unsere Zukunft. Deshalb geben wir rund 60 Milliarden Euro allein für Bildung aus, schaffen 150.000 neue Kita-Plätze und 1.500 neue Lehrerstellen an Schulen. "Trotz angespannter Haushaltslage setzen wir in Bayern ein klares Zeichen für solide und vorausschauende Haushaltspolitik", so Finanzminister Albert Füracker.
Söder: "Wir sparen nicht, wir priorisieren und investieren. Bildung und Sicherheit haben für uns Top-Priorität. Nicht umsonst liegt Bayern in allen Bildungsrankings und bei der Sicherheit ganz vorne."
CSU-Generalsekretär Martin Huber: "Bayern bleibt auf Kurs mit einem stabilen Haushalt ohne neue Schulden. Markus Söders Motto "Konsolidieren, Reformieren und Investieren" steht für eine Politik des Fortschritts und der Verantwortung. Wir investieren dort, wo es nötig ist, ohne spätere Generationen zu belasten. Die CSU zeigt ein ums andere Mal: Wir stehen an der Seite der Menschen in Bayern – wir sind der Fels in der Brandung. Auf die CSU ist Verlass."”
- 2026-04-21 “Mehr Geld für Ärzte auf dem Land — Bayerns Gesundheitsministerin Judith Gerlach will die Landarztprämie erweitern, um Anreize zu schaffen, die die medizinische Versorgung auf dem Land sicherstellen sollen. Zu den bisherigen maximal 60.000 Euro können weitere Prämien hinzukommen - bis zu 150.000 Euro insgesamt können Ärztinnen und Ärzte für eine Praxiseröffnung in strukturschwachen Regionen mit Ärztemangel erhalten.
Prämie soll an Versorgungsbedarf angepasst werden
Die Prämie gibt es, wenn sich ein Mediziner oder eine Medizinerin mit eigener Praxis in einer Kommune mit weniger als 20.000 Einwohnern niederlässt. Seit 2012 wurden so über 1.500 Ärztinnen und Ärzte mit rund 63 Millionen Euro unterstützt.
Neben der Förderung vom Land gibt es eine Prämie der kassenärztlichen Vereinigung von maximal 90.000 Euro. Beide Prämien sollen künftig nebeneinander ausgezahlt werden können, insbesondere in Regionen mit hohem Versorgungsbedarf. Insgesamt kann eine Niederlassung dort mit bis zu 150.000 Euro gefördert werden. Zudem können Antragsteller bei Eröffnung weiterer Standorte mehrfach gefördert werden.
Zusätzlich: Mobilitätsprämie und Team-Up-Prämie
Gerlach will weitere Prämien einführen: Die Mobilitätsprämie, eine einmalige Zahlung von 10.000 Euro, soll für die Ausstattung nicht ärztlicher Fachkräfte eingesetzt werden, etwa für Kraftfahrzeuge und medizinische Tele-Rucksäcke. Die Team-Up-Prämie in Höhe von 2.000 Euro kann für Weiterbildungen von Medizinischen Fachangestellten genutzt werden.
Weitere Maßnahmen sind Stipendienprogramme für Medizinstudierende, die Landarztquote und eine schnellere Anerkennung ausländischer Abschlüsse, wenn sich Ärztinnen und Ärzte für einen bestimmten Zeitraum in unterversorgten Gebieten niederlassen.”
- 2026-04-17 “Beitragsordnung Schiedsgerichtsordnung Parteiengesetz Stand: 12 — . Oktober 2024 DER CHRISTLICH- SOZIALEN UNION SATZUNG
1 Satzung Seite 3 – 53
Richtlinien Auslandsmitglieder Seite 54 – 57
Beitragsor dnung Seite 58 – 64
Schiedsger ichtsordnung Seite 65 – 68
Anhang Grundgesetz (Auszug) Seite 69
Par teiengesetz Seite 70 – 95
Einkommensteuer gesetz (Auszug) Seite 96 – 97
Fassungen: Satzung vom 12. Oktober 2024 Schiedsgerichtsordnung vom 8. Dezember 2016 Beitragsordnung vom 12. Oktober 2024 Parteiengesetz vom 27. Februar 2024
2 Herausgeber: Chr istlich-Soziale Union in Bayern e.V. Franz Josef Strauß-Haus Mies-v an-der-Rohe-Straße 1 80807 München R edaktion: CSU-Landesleitung , Rechtsreferat Verantwortlich: T obias Schmid, Hauptgeschäftsführer Auflage: März 2025
Ende der Mitgliedschaf t 13 § 11
Erlöschen der Mitgliedschaf t 14 3. Abschnitt: Verbände und Organe 14 3.1 Gliederung 14 § 12
Gebietsverbände 14 3.2 Gebietsverbände 14 3.2.1 Ortsverbände 14 § 13
Gebiet, Organe und Bildung der Ortsverbände 14 § 14
Or tshauptversammlung 15 § 15
Gemeinde- und Stadtversammlung 16 § 16
Or tsvorstand 16 3.2.2 Kr eisverbände 17 § 17
Gebiet und Or gane der Kreisverbände 17 § 18
Kr eishaupt- und Kreisvertreterversammlung 17 § 19
Kr eisvorstand 18
4 Satzung 3.2.3 Bezirksverbände 19 § 20
Gebiet und Or gane der Bezirksverbände 19 § 21
Bezirkspar teitag 19 § 22
Bezirksvorstand 20 3.3 Ober ste Parteiorgane 21 § 23
Oberste Or gane der CSU 21 § 24
Par teitag 21 § 25
Par teiausschuss 22 § 26
Par teivorstand 22 § 27
Präsidium 23 3.4 Bundeswahlkr eiskonferenz 24 § 28
Bundeswahlkr eiskonferenz 24 3.5 W eitere Organisationsformen auf Landesebene 25 § 29 W eitere Organisationsformen auf Landesebene 25 § 30
Arbeitsgemeinschaf ten 26 § 30a Arbeitskr eise 27 § 30b K ommissionen 27 § 30c For en 28 § 30d Compliance-K ommission 28 3.6 Besonder e Organisationsformen der Gebietsverbände 28 § 31
Besonder e Organisationsformen der Gebietsverbände 28 § 31a Diskussions- und Pr ojektplattformen 28 § 31b Bür gerforen 28 § 31c R egionalkonferenzen 29 4. Abschnitt: Aufstellungsversammlungen für öffentliche Wahlen 29 4.1 Eur opawahlen 29 § 32
Delegier tenversammlung zur Europawahl 29 4.2 Bundestagswahlen 29 § 33
Delegier tenversammlung im Bundeswahlkreis 29 § 34
Landesdelegier tenversammlung zur Bundestagswahl 30 § 35
Fr isten 30
5 Satzung 4.3 Landtags- und Bezirkstagswahlen 31 § 36
Aufstellung der Stimmkr eisbewerberinnen und -bewerber 31 § 37 W ahlkreisdelegiertenversammlung zur Landtags- und Bezirkstagswahl 32 § 38
Fr isten 32 4.4 Kommunalwahlen 32 § 39
Aufstellung der Bewerber innen und Bewerber 32 4.5 Gemeinsame Bestimmungen für Aufstellungsversammlungen 33 § 40
Allgemeines 33 § 41 R echte der Vorstände 34 5. Abschnit t: Verfahrensordnung 34 5.1 Allgemeine Verfahrensbestimmungen 34 § 42
Einberufung von Or ganen 34 § 43
Ladung 35 § 44
Stimmr echt und Vertretung 35 § 45 T eilnahmerecht an Sitzungen 36 § 46
Beschlussfähigkeit von Or ganen 36 § 47
Anträge 36 § 48
Beschlussfassung 37 § 49
Niederschr iften 38 5.2 Besonder e Bestimmungen für Wahlen 38 § 50 W ahlperiode und Wahltermine 38 § 51 Rücktr itt, Nachwahlen und Nachrücken 38 § 52
Unver einbarkeit von Ämtern 38 § 53
Stimmber echtigung 39 § 54
Einzel- oder Sammelabstimmung 39 § 55 V erfahren für alle Wahlen 39 § 56
Besonder e Bestimmungen für Einzelabstimmungen 40 § 57
Besonder e Bestimmungen für Sammelabstimmungen 40 § 58
Besonder e Bestimmungen für Stichwahlen 40 § 59
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten 41 § 60 W ahlanfechtung 41
6 Satzung 6. Abschnitt: Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschluss 42 § 61
Or dnungsmaßnahmen gegen Verbände und Organe 42 § 62
Or dnungsmaßnahmen gegen Mitglieder 42 § 63
Ausschluss von Mitgliedern 43 § 63a Mitwirkung der Beratenden Ausschüsse 44 7. Abschnitt: Schiedsgerichte 44 § 64
Ger ichtsbarkeit 44 § 65
Besetzung 44 § 66
Mitgliedschaf t im Schiedsgericht 45 § 67
Zuständigkeit der Schiedsger ichte 45 8. Abschnitt: Finanzordnung 46 § 68
Ausgabendeckung 46 § 69
Mitgliedsbeiträge 46 § 70
Mitgliedsbeiträge für Arbeitsgemeinschaf ten und Arbeitskreise 46 § 71
Mandatsträgerbeiträge 47 § 72
Spenden 47 § 73 R echte und Pflichten der für die Finanzen Verantwortlichen 48 § 74 R echnungslegung 48 § 75
Finanzielle R echenschaftsberichte 49 § 76
Wir tschaftliche Betätigung 49 § 77
Insichgeschäf te und Haftung 49 § 78
Zustimmung bei Verschuldung 50 9. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 50 § 79
Geschäf tsjahr 50 § 80
Digitale Teilhabe 50 § 81 V ertretung 51 § 82
Stellver treter des Generalsekretärs 51 § 83
Geschäf tsführung 51 § 84
Geschäf tsstellen und Geschäftsführer 51 § 85
Auflösung von Verbänden 52 § 86
Auflösung und Verschmelzung 52 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen 52 § 87
Inkraf ttreten, Übergangsbestimmungen 52
7 Satzung 1. Abschnitt Aufgaben, Name und Sitz § 1 Aufgaben 1Die Christlich-Soziale Union erstrebt eine staatliche Ordnung in demokratischer Freiheit und sozialer Verantwortung auf der Grundlage des christlichen Welt- und Menschenbilds. 2Sie erfüllt ihre Aufgaben in gleicher Teilhabe von Frauen und Män- nern in der Mitgestaltung eines modernen Bayern, des deutschen Vaterlandes und Europas. § 2 Name und Sitz 1Die Partei führt den Namen „Christlich-Soziale Union in Bayern e.V.“ und die Kurzbezeichnung CSU. 2Ihr Sitz ist München. § 2a Verhaltensregeln (1) 1Die Christlich-Soziale Union bekennt sich zu ihrer Vorbildfunktion in der Gesell- schaft und gibt sich Verhaltensregeln für Mitglieder sowie Mandatsträgerinnen und Mandatsträger. 2Die Verhaltensregeln des Verhaltenskodex sind Bestandteil dieser Satzung. 3Die Mitglieder der CSU sind bei der Aufnahme über den Verhaltenskodex zu informieren. (2) 1Alle Ebenen der Partei tragen zur Förderung der Werte-Kultur bei. ²Auf Landes- und Bezirksebene werden Compliance-Beauftragte bestellt, die nach innen wirken und die Regeln mit Leben erfüllen. (3) 1Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der CSU kommen ihrer besonderen Verantwortung durch Einhaltung der Verhaltensregeln des Verhaltenskodex nach. ²Bewerber und Bewerberinnen für ein hauptamtlich ausgeübtes Mandat müssen sich zur Einhaltung der Verhaltensregeln der CSU und der gesetzlichen Regelungen in ei- ner Integritätserklärung verpflichten. ³Die Gebietsverbände sollen von Bewerberin- nen und Bewerbern für ein ehrenamtlich ausgeübtes Mandat eine Integritätserklä- rung einholen. (4) 1Die Fraktionen aller parlamentarischen Ebenen und der kommunalen Vertre- tungsorgane sind dazu aufgerufen, in ihre Geschäftsordnungen geeignete Verhaltens- regeln aufzunehmen. ²Hierbei werden sie begleitet und beraten durch die Gremien der CSU. 2. Abschnitt Mitgliedschaft § 3 V oraussetzungen der Mitgliedschaft (1) Or dentliches Mitglied der CSU kann werden, wer 1. die Grundsätze und die Satzung der Par tei anerkennt, 2. ber eit ist, ihre Ziele zu fördern, 3. keiner ander en politischen Partei angehört, die mit der CSU konkurriert,
8 Satzung 4. das 16. Lebensjahr vollendet hat, 5. die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und 6. nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat. 2Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht be- sitzt, kann Mitglied werden, wenn er nachweisbar seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland wohnt. (2) Ein or dentliches Mitglied kann Gastmitglied im Ortsverband eines weiteren Wohnsitzes bzw. seines Ausbildungs-, Studien- oder Berufsortes werden. § 3a W eitere Möglichkeiten der Mitwirkung (1) 1Weitere Möglichkeiten, in der CSU mitzuwirken und sie zu unterstützen, sind: 1. Probemitgliedschaft 2. Onlinemitgliedschaft 3. Unterstützer 2Die Vollendung des 14. Lebensjahres genügt. 3Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entsprechend. (2) 1Probemitglied kann werden, wer erstmalig die Mitgliedschaft in der CSU erwer- ben will. 2Nach Ablauf von zwei Jahren geht die Probemitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über; im Übrigen gilt § 10 entsprechend. 3Die Dauer der Probemitgliedschaft kann nicht verlängert werden. (3) 1Onlinemitglied kann werden, wer ortsungebunden in der CSU mitwirken will. 2Die Online-Mitgliedschaft endet mit Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft. (4) 1Unterstützer kann werden, wer die CSU unterstützen will, ohne sich im Rahmen einer Mitgliedschaft zu binden. 2Unterstützer erhalten Informationen und Einladun- gen zu Veranstaltungen und beteiligen sich an Kampagnen der CSU. § 4 Erwerb der Mitgliedschaf t (1) 1Wer die ordentliche Mitgliedschaft erwerben will, beantragt diese schriftlich, in Textform (z.B. per E-Mail) oder über das von der CSU-Landesleitung angebotene On- line-Portal bei dem für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Ortsverband. 2Besteht in Bayern nur ein Nebenwohnsitz, so ist der Antrag an den insoweit zuständigen Ortsver- band zu richten. 3Die Aufnahme erfolgt, wenn nicht der Ortsvorsitzende binnen eines Monats gegenüber dem Bewerber schriftlich oder in Textform widerspricht. 4Im Falle des Widerspruchs entscheidet der Ortsvorstand über die Aufnahme. 5Zur Wahrung der Widerspruchsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs; der Ortsvor- sitzende setzt die zuständige Bundeswahlkreisgeschäftsstelle von dem Widerspruch in Kenntnis. 6Bei Zweifeln über den Wohnsitz kann der Vorsitzende die Vorlage einer amt- lichen Meldebescheinigung verlangen; die Widerspruchsfrist ruht in diesem Fall bis zur Vorlage der Meldebescheinigung. 7Der Vorsitzende unterrichtet seinen Vorstand über alle seit der vorangegangen Vorstandssitzung neu aufgenommenen Mitglieder.
Satzung (7) 1Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Zustimmung des Präsidiums wieder aufgenommen werden. 2Das gleiche gilt für ein Mitglied, das gemäß § 10
Abs. 2 sei- nen Austritt aus der CSU erklärt hat, nachdem gegen dieses Mitglied eine Ordnungs- maßnahme gemäß § 62
Abs. 3 ausgesprochen oder ein Antrag auf Ausschluss gemäß § 63
Abs. 3 gestellt worden ist. 3Dies gilt auch für Ordnungs maßnahmen, die nach § 62
Satzung § 6 Recht e und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes or dentliche Mitglied hat das Recht, in dem Verband, dem es angehört, an der politschen Willensbildung der Partei durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken, soweit dies nicht durch wahlrechtliche Vorschriften ausge- schlossen ist, sowie Anspruch auf Information durch Parteiorgane und Mandatsträge- rinnen und Mandatsträger aller Bereiche. (2) 1Einem Mitglied steht das aktive Wahlrecht innerhalb der Partei erst dann zu, wenn seit Wirksamkeit der Aufnahme nach § 4 Abs. 3 eine Frist von zwei Monaten verstrichen ist. 2Bei jedem Verbandswechsel ruht das aktive Wahlrecht des betreffen- den Mitglieds für die Dauer von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verbandswechsels nach § 5. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 steht einem Mit- glied das aktive Wahlrecht sofort zu, wenn die Mitgliederversammlung dies einstim- mig in geheimer Abstimmung beschließt; dasselbe gilt im Fall der Neugründung eines Ortsverbands. 4Das passive Wahlrecht beginnt mit der Mitgliedschaft. (3) 1Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre Ziele einzusetzen, und die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrich- ten. 2Eine selbstständige oder eine Kandidatur bei Wählervereinigungen ist, sofern ein CSU-Wahlvorschlag vorliegt, nur zulässig, wenn der Vorstand des dem Aufstel- lungsorgan übergeordneten Verbands zugestimmt hat. (4) 1Jeder Verband kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvor- sitzenden ernennen. 2Damit ist kein Stimmrecht verbunden. (5) Die R echte eines Mitglieds ruhen auf Beschluss des Orts- bzw. Kreisvorstands, wenn das Mitglied mit seiner Beitragsleistung mehr als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen innerhalb eines weite- ren Monats nicht bezahlt hat. (6) 1Probemitgliedern steht kein aktives Wahl- oder Stimmrecht zu; abweichend von § 45
Satzung die Zusammensetzung von Parteiorganen oder Versammlungen nach Mitgliederzah- len bemisst, bleiben Gastmitglieder unberücksichtigt. (9) 1Online-Mitglieder haben Anspruch auf Information durch Parteiorgane und Mandatsträgerinnen und Mandatsträger aller Bereiche. 2Sie können insbesondere durch Diskussionen und Online-Befragungen im Rahmen der digitalen Teilhabe mitwirken. 3Online-Mitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts; sie haben kein Stimm-, Wahl- oder Antragsrecht in einem Verband. 4Einzelheiten zur Mitgliedschaft kann der Parteivorstand durch Erlass von Richtlinien regeln. § 7 Mitgliederbefr agung (1) Eine Mitgliederbefragung kann auf der jeweiligen Ebene zu Sachfragen und Personalfragen stat tfinden. (2) Themen, die Vertragsverhältnisse, den Haushalt, die Satzung und die Beitragsord- nung der Partei oder einer ihrer Organisationsformen betreffen, können nicht Gegen- stand einer Mitgliederbefragung sein, ebenso wie Vorhaben, deren Umsetzung gegen die Satzung oder übergeordnetes Recht verstoßen würde. (3) Eine Mitgliederbefragung findet statt, wenn sie von mindestens 1/3 der jeweils nachgeordneten Gebietsverbände beantragt wird oder der Vorstand eines Gebiets- verbandes dies mit absoluter Mehrheit beschließt. (4) Der über geordnete Vorstand ist beauftragt, die Mitgliederbefragung, die in Sachfragen eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Frage an die Mitglieder zum Gegenstand haben muss, binnen 3 Monaten durchzuführen. (5) 1Die Mitgliederbefragung kann nach Beschluss des durchführenden Vorstandes sowohl per Briefabstimmung, als auch zusätzlich per Online-Abstimmung durchge- führt werden, wenn die Identität und Berechtigung des Abstimmenden festgestellt werden kann und gewährleistet ist, dass keine Mehrfachabstimmungen stattfinden können. 2Die Befragung wird mit Ablauf des 21. Tages nach Versenden der Abstim- mungsbriefe bzw. nach Freischaltung der Online-Abstimmung geschlossen; später zugehende Erklärungen werden nicht mehr berücksichtigt. 3Der durchführende Vor- stand kann vor der Durchführung weitere Durchführungsbestimmungen beschließen. (6) 1Haben sich an der Mitgliederbefragung mindestens 1/3 der jeweiligen Mitglieder beteiligt, ist das Mehrheitsergebnis im weiteren politischen Prozess der Partei bzw. des Gebietsverbandes zu berücksichtigen. 2In Personalfragen bleiben die Vorgaben des Parteiengesetzes unberührt. (7) Der dur chführende Vorstand berichtet den Mitgliedern innerhalb eines Monats über das Ergebnis der Mitgliederbefragung. § 8 Gleiche Teilhabe von Frauen und Männern (1) Die Or gane in der CSU verwirklichen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
Satzung die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern. 2Es ist Aufgabe aller CSU-Mitglieder, aktiv Frauen für die Arbeit in der Partei zu gewinnen und für eine angemessene Repräsentanz zu sorgen. (2) 1Frauen und Männer sollen jeweils 50 % der Ämter in der CSU sowie in ihren Ar- beitsgemeinschaften und Arbeitskreisen innehaben. 2Wahlen für den engeren Partei- und Bezirksvorstand gemäß §§ 22
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 26
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind dann gültig, wenn die Hälfte der Gewählten Frauen sind; bei einer ungeraden Gesamtzahl darf der Unterschied zwischen Frauen und Männern nicht größer als eins sein. 3Wah- len der weiteren Mitglieder des Partei- und Bezirksvorstandes gemäß §§ 22
Abs. 1 Nr. 5 und 26
Abs. 1 Nr. 5 sind dann gültig, wenn mindestens 40 % der gewählten Mitglie- der des jeweiligen Vorstandes Frauen sind. 4Im engeren Kreisvorstand nach § 19
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sollen die Hälfte der Gewählten Frauen sein; insgesamt sollen im Kreisvor- stand mindestens 40 % der Gewählten Frauen sein. (3) Bei der Aufstellung von Bewerbern und Bewerber innen für öffentliche Wahlen wir- ken die Vorstände auf eine ausgewogene Beteiligung von Männern und Frauen hin. § 8a T eilhabe junger Menschen (1) 1Die Organe der CSU verwirklichen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die Förderung der politischen Teilhabe von jungen Menschen. 2Es ist Aufgabe aller CSU-Mitglieder, aktiv junge Menschen für die Arbeit in der Partei zu gewinnen und für eine angemessene Repräsentanz zu sorgen. (2) 1Bei Wahlen in der CSU und bei der Aufstellung von Bewerbern und Bewerberin- nen für öffentliche Wahlen sollen junge Menschen angemessen Berücksichtigung finden. 2Bei den Wahlen zu den stellvertretenden Bezirks- und Kreisvorsitzenden ge- mäß §§ 19
Abs. 1 Nr. 2 und 22
Abs. 1 Nr. 2 soll mindestens eine Person, die das 35. Le- bensjahr noch nicht vollendet hat, gewählt werden. 3Bei den Wahlen zu den stellver- tretenden Parteivorsitzenden gemäß § 26
Abs. 1 Nr. 2 soll mindestens eine Person, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gewählt werden. § 8b T eilhabe von Menschen mit Behinderung 1Die Organe der CSU fördern in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die politi- sche Teilhabe von Menschen mit Behinderung. 2Der barrierefreie Zugang zu Doku- menten, Medien und Veranstaltungen soll gewährleistet werden. § 9 Ber ichtspflichten der Mandatsträger 1Zur innerparteilichen Information müssen die dem jeweiligen Orts- bzw. Kreis- verband angehörenden Mandatsträgerinnen und Mandatsträger mindestens einmal jährlich vor den Versammlungen nach §§ 14, 15 bzw. 18 berichten. 2Weitergehende Berichtspflichten nach dieser Satzung bleiben unberührt. § 10
Ende der Mitgliedschaf t (1) 1Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch: 1. Tod,
Satzung 2. Austritt, 3. Erlöschen nach § 11, 4. Ausschluss nach § 63, 5. Eintr itt in eine mit der CSU konkurrierende Partei. 2Bei Ausschluss oder Eintritt in eine andere, mit der CSU konkurrierende Partei endet auch die Mitgliedschaft in den Arbeitsgemeinschaften oder Arbeitskreisen der CSU. (2) Der Austr itt ist gegenüber dem zuständigen Orts- bzw. Kreisverband oder der zuständigen Bundeswahlkreisgeschäftsstelle schriftlich zu erklären. (3) Endet die Mitgliedschaf t, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen. (4) Für Pr obe- und Gastmitglieder gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend. § 11
Erlöschen der Mitgliedschaf t (1) Die or dentliche Mitgliedschaft erlischt, wenn 1. ein Mitglied tr otz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Fol- gen mit seiner Beitragsleistung mehr als sechs Monate im Rückstand ist, und 2. innerhalb weiter er zwei Monate kein gegenteiliger Beschluss des Ortsvorstands gefasst wird. (2) 1Die Frist nach Absatz 1 Nr. 2 beginnt mit der Aufgabe der zweiten Mahnung zur Post, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der Vorsitzende des für das Mitglied zuständigen Verbands hiervon in Kenntnis gesetzt wurde. 2Der Vorsitzende hat sicher zu stellen, dass eine Behandlung der Angelegenheit im zuständigen Vorstand vor Ablauf der Zwei-Monats-Frist erfolgen kann. 3. Abschnitt Verbände und Organe 3.1 Gliederung § 12
Gebietsverbände Die CSU glieder t sich in folgende Gebietsverbände: 1. Ortsverbände, 2. Kreisverbände, 3. Bezirksverbände. 3.2 Gebietsverbände 3.2.1 Ortsverbände § 13
Gebiet, Organe und Bildung der Ortsverbände (1) 1Der Ortsverband besteht in der Regel aus den in einer Gemeinde, in einem Gemeindeteil oder in einem Stadtteil wohnenden Mitgliedern. 2Die Einteilung der
Satzung Ortsverbände trifft der Kreisvorstand im Einvernehmen mit den Vorständen der betroffenen Verbände; er kann aus organisatorischen Gründen kleinere Ortsverbände zusammenschließen. 3Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Bezirksvorstand. (2) Or gane des Ortsverbands sind: 1. die Or tshauptversammlung, 2. der Or tsvorstand. (3) 1Zur Bildung eines Ortsverbands sind mindestens sieben Mitglieder notwendig. 2Die Neugründung eines Ortsverbands bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreis- vorstands. (4) 1Soweit keine Ortsverbände bestehen, übernimmt der Kreisverband mit seinen Organen die Aufgaben des Ortsverbands. 2Einzelmitglieder werden vom Kreisvor- stand dem nächstliegenden Ortsverband zugewiesen. § 14
Ortshauptver sammlung (1) Die Or tshauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Ortsverbands. (2) Zu den Aufgaben der Or tshauptversammlung gehören: 1. die Behandlung politischer Themen, 2. die Entgegennahme des finanziellen R echenschaftsberichts und des Arbeits- berichts des Vorstands sowie dessen Entlastung, 3. die Entgegennahme von Ber ichten der kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Bereich des Ortsverbands, 4. die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Mitgliederentwicklung sowie über die Teilhabe von Frauen, jungen Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung, 5. die Wahl der in § 16
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Mitglieder des Ortsvorstands, 6. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten in die Kreisvertreterversamm- lung. Zu wählen sind: a) in Kr eisverbänden mit bis zu 500 Mitgliedern je angefangene fünf Mitglieder des Ortsverbands eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Ersatzdele- gierte oder ein Ersatzdelegierter, b) in Kr eisverbänden mit mehr als 500 Mitgliedern je angefangene zehn Mitglie- der des Ortsverbands eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Ersatzdele- gierte oder ein Ersatzdelegierter, c) in Kr eisverbänden mit mehr als 2.000 Mitgliedern je angefangene fünfzehn Mitglieder des Ortsverbands eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter, 7. die Wahl von zwei Kassenprüfern, 8. die Wahl von Delegierten und von Bewerberinnen und Bewerbern für öffentliche Wahlen, soweit nicht die Gemeinde- bzw. Stadtversammlung zuständig ist, 9. die Benennung der Mitglieder der Bezirksausschüsse, soweit sie ohne öffentliche Wahl in Stadtbezirken gebildet werden.
Satzung § 15
Gemeinde- und Stadtver sammlung (1) Mehr ere Ortsverbände einer kreisangehörigen Gemeinde bilden eine Gemeinde- bzw. Stadtversammlung. (2) 1Haben die Ortsverbände zusammen 300 oder mehr Mitglieder, kann die Gemein- de- bzw. Stadtversammlung beschließen, dass sie sich künftig aus den Delegierten der Ortsverbände zusammensetzt. 2Haben die Ortsverbände zusammen 600 oder mehr Mitglieder, so setzt sich die Gemeinde- bzw. Stadtversammlung mit Beginn der nächsten Wahlperiode aus den Delegierten der Ortsverbände zusammen. 3In diese Versammlung wählen die Ortshauptversammlungen je angefangene fünf Mitglieder eine Delegierte oder einen Delegierten und eine Ersatzdelegierte oder einen Ersatz- delegierten. (3) 1Die Gemeinde- bzw. Stadtversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu vier stellvertretende Vorsitzende. 2Bis dahin obliegen die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeinde- und Stadtversammlung dem Vorsitzenden des mitgliederstärksten Ortsverbandes. (4) Aufgaben der Gemeinde- bzw . Stadtversammlung sind: 1. die Behandlung der politischen Themen der Gemeinde, 2. die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern für Gemeindewahlen. § 16
Ortsv orstand (1) Der Or tsvorstand besteht aus Frauen und Männern in folgenden Funktionen: 1. dem Or tsvorsitzenden, 2. bis zu dr ei stellvertretenden Ortsvorsitzenden, 3. dem Schatzmeister , 4. dem Schr iftführer, 5. dem Digitalbeauf tragten 6. bei Or tsverbänden mit a) bis zu 250 Mitgliedern bis zu acht, b) mehr als 250 Mitgliedern bis zu zwölf weiter en Mitgliedern, 7. dem Or tsvorsitzenden der Jungen Union, 8. der Or tsvorsitzenden der Frauen-Union, 9. dem Or tsvorsitzenden der Senioren-Union, 10. dem Or tsgeschäftsführer mit beratender Stimme. (2) Zu den Aufgaben des Or tsvorstands gehören: 1. die Vertretung der Partei im Bereich des Ortsverbands, 2. die Behandlung dr inglicher politischer Themen, 3. die För derung und Pflege der Beziehungen zum vorpolitischen Raum im Bereich des Ortsverbandes 4. die Erledigung der laufenden Geschäf te des Ortsverbands, 5. die Zusammenstellung des finanziellen R echenschaftsberichts, 6. die Anor dnung und Durchführung besonders dringlicher Maßnahmen,
Satzung 7. die Medien- und Öf fentlichkeitsarbeit, 8. die Werbung, Aufnahme und Betreuung von Mitgliedern, 9. die Berufung des Or tsgeschäftsführers auf Vorschlag des Ortsvorsitzenden, 10. die Zuweisung besonderer Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder, insbeson- dere die Benennung eines Neumitgliederbeauftragten. (3) Bestehen im Gebiet des Or tsverbands mehrere Ortsverbände der Jungen Union oder der Frauen-Union, steht der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft nur eine Stimme im Ortsvorstand zu; kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet der Ortsvorsit- zende des mitgliederstärksten Verbands. 3.2.2 Kreisverbände § 17
Gebiet und Or gane der Kreisverbände (1) Ein Kreisverband umfasst in der Regel das Gebiet eines Landkreises, einer kreis- freien Stadt oder eines Landtagsstimmkreises in einer Großstadt. (2) Or gane des Kreisverbands sind: 1. die Kr eishaupt- oder Kreisvertreterversammlung, 2. der Kr eisvorstand. § 18
Kr eishaupt- und Kreisvertreterversammlung (1) 1Sofern ein Kreisverband weniger als 600 Mitglieder hat, besteht eine Kreishaupt- versammlung, der alle Mitglieder des Kreisverbands angehören. 2In Kreisverbänden mit 300 oder mehr Mitgliedern kann die Kreishauptversammlung beschließen, dass künftig an ihre Stelle die Kreisvertreterversammlung tritt. (2) In Kr eisverbänden mit 600 oder mehr Mitgliedern tritt mit Beginn der nächsten Wahlperiode an die Stelle der Kreishauptversammlung die Kreisvertreterversamm- lung. Die Kreishauptversammlung kann von der Einrichtung der Kreisvertreterver- sammlung absehen. Ferner kann die Kreisvertreterversammlung beschließen, dass mit Beginn der nächsten Wahlperiode anstelle der Kreisvertreterversammlung eine Kreishauptversammlung tritt. (3) Die Kr eisvertreterversammlung besteht aus: 1. dem Kr eisvorstand, 2. den Delegier ten der Ortsverbände, 3. den Kr eisvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften, 4. den Kr eisvorsitzenden der Arbeitskreise mit beratender Stimme. (4) Zu den Aufgaben der Kr eishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung gehören: 1. die Behandlung politischer Themen, 2. die Entgegennahme des finanziellen R echenschaftsberichts und des Arbeitsbe- richts des Vorstands sowie dessen Entlastung, 3. die Entgegennahme der Ber ichte der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Bereich des Kreisverbands,
Satzung 4. die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Mitgliederentwicklung sowie über die Teilhabe von Frauen, jungen Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung, 5. die Wahl der in § 19
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Mitglieder des Kreisvorstands, 6. die Wahl von zwei Kassenprüfern, 7. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten in den Parteitag, wobei je ange- fangene 200 Mitglieder des Kreisverbands eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter zu wählen sind, 8. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten in den Bezirksparteitag, wobei in Bezirksverbänden mit a) bis zu 4.000 Mitgliedern je angefangene 20
Mitglieder , b) bis zu 6.000 Mitgliedern je angefangene 50
Mitglieder , c) bis zu 10.000 Mitgliedern je angefangene 80
Mitglieder , d) mehr als 10.000 Mitgliedern je angefangene 100 Mitglieder des Kr eisverbands je eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter zu wählen sind. 9. die Wahl von Delegierten und von Bewerberinnen und Bewerbern für öffentliche Wahlen. § 19
Kr eisvorstand (1) Der Kr eisvorstand besteht aus Frauen und Männern in folgenden Funktionen: 1. dem Kr eisvorsitzenden, 2. bis zu fünf stellver tretenden Kreisvorsitzenden, 3. dem Kr eisschatzmeister, 4. dem Schr iftführer, 5. dem Digitalbeauf tragten, 6. bei Kr eisverbänden mit a) bis zu 500 Mitgliedern acht, b) bis zu 1.000 Mitgliedern zehn, c) bis zu 2.500 Mitgliedern vierzehn, d) bis zu 4.000 Mitgliedern achtzehn, e) mehr als 4.000 Mitgliedern zwanzig weiter en Vorstandsmitgliedern, 7. dem Kr eisvorsitzenden der Jungen Union, 8. der Kr eisvorsitzenden der Frauen-Union, 9. dem Kr eisvorsitzenden der Senioren-Union, 10. den Kr eisvorsitzenden der weiteren Arbeitsgemeinschaften nach § 30 mit bera- tender Stimme, 11. dem Kr eisgeschäftsführer. (2) Zu den Aufgaben des Kr eisvorstands gehören: 1. die Vertretung der Partei im Bereich des Kreisverbands, 2. die Behandlung dr inglicher politischer Themen, 3. die För derung und Pflege der Beziehungen zum vorpolitischen Raum im Bereich des Kreisverbandes 4. die Erledigung der laufenden Geschäf te des Kreisverbands, 5. die Zusammenstellung des finanziellen R echenschaftsberichts,
Satzung 6. die Anor dnung und Durchführung besonders dringlicher Maßnahmen, 7. die Medien- und Öf fentlichkeitsarbeit, 8. die Werbung und Betreuung von Mitgliedern sowie die Aufnahme von Mitglie- dern, soweit keine Ortsverbände bestehen, 9. die Behandlung or ganisatorischer Maßnahmen, 10. die Zuweisung von Einzelmitgliedern an den nächstliegenden Or tsverband, 11. die Bestellung von Or tsvertrauensleuten in kreisangehörigen Gemeinden, in denen kein Ortsverband besteht, 12. die Beschlussfassung über die r egionale Einteilung der Ortsverbände, 13. die Aufsicht bei der Dur chführung parteiinterner Wahlen in den Ortsverbänden, 14. die jährliche Befassung mit dem Verhaltenskodex, 15. die Berufung des Kr eisgeschäftsführers auf Vorschlag des Kreisvorsitzenden. 16. die Zuweisung besonderer Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder, insbeson- dere die Benennung eines Neumitgliederbeauftragten. (3) 1Der Kreisvorstand kann zur Durchführung bestimmter Beschlüsse des Vorstan- des sowie zur Erledigung laufender und besonders dringlicher Geschäfte einen ge- schäftsführenden Vorstand bilden. 2Neben dem Kreisvorsitzenden und dem Kreis- schatzmeister kann der Vorstand weitere Mitglieder aus seiner Mitte hinzuwählen. 3.2.3 Bezirksverbände § 20
Gebiet und Or gane der Bezirksverbände (1) 1Die Bezirksverbände umfassen in der Regel das Gebiet eines Regierungsbezirks.1* 2Änderungen der jeweiligen Einteilung trifft der Parteivorstand nach Anhörung der Beteiligten. (2) Or gane des Bezirksverbands sind: 1. der Bezirkspar teitag, 2. der Bezirksvorstand. § 21
Bezirkspart eitag (1) Der Bezirkspar teitag besteht aus: 1. den Mitgliedern des Bezirksvorstands, 2. den Delegier ten der Kreisverbände, 3. den Bezirksvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaf ten, 4. den Bezirksvorsitzenden der Arbeitskr eise mit beratender Stimme. 1* Es bestehen folgende Bezirksverbände: • Oberbayern • Unter franken • Niederbayern • Oberpfalz • Schwaben • München • Ober franken • Nürnber g – Fürth – Schwabach • Mittelfranken • Augsbur g
Satzung (2) Zu den Aufgaben des Bezirkspar teitags gehören: 1. die Behandlung politischer Themen, 2. die Entgegennahme des finanziellen R echenschaftsberichts und des Arbeits- berichts des Vorstands sowie dessen Entlastung, 3. die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Mitgliederentwicklung sowie über die Teilhabe von Frauen, jungen Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung, 4. die Wahl der in § 22
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Mitglieder des Bezirksvorstands, 5. je angefangene 1.000 Mitglieder des Bezirksverbands die Wahl einer oder eines Delegierten und Ersatzdelegierten in den Parteiausschuss, 6. je angefangene 2.000 Mitglieder des Bezirksverbands die Wahl einer oder eines Delegierten und Ersatzdelegierten in den Parteitag, 7. die Wahl von zwei Kassenprüfern, 8. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Bezirksschieds- gerichts, 9. der Vorschlag von Bewerberinnen und Bewerbern für Landes- und Bezirkslisten zu öffentlichen Wahlen. § 22
Bezirksv orstand (1) Der Bezirksvorstand besteht aus Frauen und Männern in folgenden Funktionen: 1. dem Bezirksvorsitzenden, 2. bis zu fünf stellver tretenden Bezirksvorsitzenden, 3. den beiden Bezirksschatzmeistern, 4. den beiden Schr iftführern, 5. weiter en Mitgliedern, wobei a) in Bezirksverbänden mit bis zu 3.500 Mitgliedern sieben weiter e Vorstands- mitglieder zu wählen sind, b) in Bezirksverbänden von mehr als 3.500 bis zu 6.000 Mitgliedern je angefange - ne 500 Mitglieder, c) in Bezirksverbänden mit mehr als 6.000 Mitgliedern je angefangene 1.000 Mit - glieder ein Vorstandsmitglied zu wählen ist; in Bezirksverbänden mit mehr als 6.000 Mitgliedern kann der Bezirksparteitag die Wahl von bis zu 6 weiteren Mitgliedern im Einzelfall beschließen. 6. dem Bezirksvorsitzenden der Jungen Union, 7. der Bezirksvorsitzenden der Frauen-Union, 8. dem Bezirksvorsitzenden der Senior en-Union, 9. den Bezirksvorsitzenden der weiter en Arbeitsgemeinschaften nach § 30 mit bera- tender Stimme, 10. dem Bezirksgeschäf tsführer. (2) Zu den Aufgaben des Bezirksvorstands gehör en: 1. die Vertretung der Partei im Bereich des Bezirksverbands, 2. die Behandlung dr inglicher politischer Themen, 3. die För derung und Pflege der Beziehungen zum vorpolitischen Raum im Bereich des Bezirksverbandes
Satzung 4. die Erledigung der laufenden Geschäf te des Bezirksverbands, 5. die Zusammenstellung des finanziellen R echenschaftsberichts, 6. die Anor dnung und Durchführung besonders dringlicher Maßnahmen, 7. die Medien- und Öf fentlichkeitsarbeit, 8. die Behandlung or ganisatorischer Maßnahmen, 9. die Beschlussfassung über die r egionale Einteilung der Kreisverbände, 10. die Aufsicht bei der Dur chführung parteiinterner Wahlen in Kreisverbänden und Bundeswahlkreiskonferenzen. 11. die jährliche Befassung mit dem Verhaltenskodex. 12. die Zuweisung besonder er Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder. (3) 1Der Bezirksvorstand kann zur Durchführung bestimmter Beschlüsse des Vorstan- des sowie zur Erledigung laufender und besonders dringlicher Geschäfte einen geschäftsführenden Vorstand bilden. 2Neben dem Bezirksvorsitzenden und den Bezirksschatzmeistern kann der Vorstand weitere Mitglieder aus seiner Mitte hinzuwählen. (4) 1Der Bezirksvorstand bestellt einen Compliance-Beauftragten und die Mitglieder des beratenden Ausschusses. 2Dem beratenden Ausschuss sollen Vertreter der parla- mentarischen Ebenen und der kommunalen Vertretungsorgane angehören. 3Der Com- pliance-Beauftragte des Bezirksverbands informiert und berät die Mitglieder und Or- gane hinsichtlich der Einhaltung der Verhaltensregeln. 4Der beratende Ausschuss kann bei möglichen Verstößen gegen die Verhaltensregeln auf Orts- und Kreisebene angerufen werden. 5Der beratende Ausschuss des Bezirksverbands kann den beraten- den Ausschuss der Compliance-Kommission anrufen und ihm allgemein bedeutende Fragen und Sachverhalte zur Entscheidung vorlegen. 3.3 Ober ste Parteiorgane § 23
Ober ste Organe der CSU Oberste Organe der Partei sind: 1. der Par teitag, 2. der Par teiausschuss, 3. der Par teivorstand, 4. das Präsidium. § 24
Part eitag (1) Der Par teitag besteht aus: 1. den Mitgliedern des Par teivorstands, 2. den Bezirksvorsitzenden, 3. den Delegier ten der Bezirks- und Kreisverbände, 4. den Präsidentinnen und Präsidenten und Vizepräsidentinnen und Vizepräsiden- ten des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags, den Mitgliedern der Bundes- und der Bayerischen Staatsregierung und den Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretären, die der CSU angehören,
Satzung 5. den Bezirkstagspräsidentinnen und -präsidenten und ihr en Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die der CSU angehören, 6. den Landesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaf ten, 7. den Landesvorsitzenden der Arbeitskr eise mit beratender Stimme. (2) Zu den Aufgaben des Par teitags gehören: 1. die Beschlussfassung über die Grundlinien der Politik der CSU, 2. die Beschlussfassung über das Par teiprogramm, 3. die Beschlussfassung über Satzung , Beitragsordnung und Schiedsgerichtsordnung, 4. die Entgegennahme des finanziellen R echenschaftsberichts, 5. die Entgegennahme der R echenschaftsberichte und die Entlastung des Parteivor- stands, 6. die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Mitgliederentwicklung sowie über die Teilhabe von Frauen, jungen Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung, 7. die Entgegennahme der Ber ichte der CSU-Gruppe im Europäischen Parlament, der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag und der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag, 8. die Wahl der in § 26
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Mitglieder des Parteivorstands, 9. die Wahl von zwei Kassenprüfern, 10. die Wahl der Mitglieder des Parteischiedsgerichts. § 25
Part eiausschuss (1) Der Par teiausschuss besteht aus: 1. den Mitgliedern des Par teivorstands, 2. den Bezirksvorsitzenden, 3. den Delegier ten der Bezirksverbände, 4. den Präsidentinnen und Präsidenten und Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags, die der CSU angehören, 5. den Landesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaf ten, 6. den Landesvorsitzenden der Arbeitskr eise mit beratender Stimme 7. den Kr eisvorsitzenden mit beratender Stimme. (2) Zu den Aufgaben des Par teiausschusses gehören: 1. die Behandlung grundsätzlicher politischer Themen, 2. die Beratung und Beschlussfassung über Aktionspr ogramme. § 26
Part eivorstand (1) Der Par teivorstand besteht aus Frauen und Männern in folgenden Funktionen: 1. dem Par teivorsitzenden, 2. bis zu fünf stellver tretenden Parteivorsitzenden, 3. den beiden Landesschatzmeistern, 4. den beiden Schr iftführern, 5. zweiunddr eißig weiteren Mitgliedern, wobei jeder Bezirksverband angemessen vertreten sein soll,
Satzung 6. dem Generalsekr etär, 7. dem Hauptgeschäf tsführer, 8. dem Bayer ischen Ministerpräsidenten; gehört dieser nicht der CSU an, einem Mitglied der Bayerischen Staatsregierung, das von den CSU-Kabinettsmitgliedern zu benennen ist, 9. einem Mitglied der Bundesr egierung, das von den CSU-Kabinettsmitgliedern zu benennen ist, 10. dem Vorsitzenden der CSU-Gruppe im Europäischen Parlament, 11. dem Vorsitzenden der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, 12. dem Vorsitzenden der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag, 13. dem Landesvorsitzenden der Jungen Union, 14. der Landesvorsitzenden der Frauen-Union, 15. dem Landesvorsitzenden der Senior en-Union, 16. den Landesvorsitzenden der weiter en Arbeitsgemeinschaften nach § 30 mit beratender Stimme. (2) Zu den Aufgaben des Par teivorstands gehören: 1. die Vertretung der Partei in der Öffentlichkeit, 2. die Behandlung dr inglicher politischer Themen, 3. die För derung und Pflege der Beziehungen zum vorpolitischen Raum auf Landes- und Bundesebene, 4. die regionale Einteilung der Bezirksverbände und die Behandlung weiterer we- sentlicher organisatorischer Maßnahmen, 5. die Berufung des Generalsekr etärs und des Hauptgeschäftsführers auf Vorschlag des Parteivorsitzenden, 6. die Berufung von Vertretern der CSU in internationale Parteigremien, soweit nicht der Parteitag zuständig ist, 7. die Wahl von sieben weiteren Mitgliedern des Präsidiums aus der Mitte des Par- teivorstands, 8. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Gremien der Europäischen Volkspartei (EVP), 9. die Aufsicht über par teiinterne Wahlen, 10. die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeitsgemeinschaften und Ar- beitskreise, 11. die Beratung des finanziellen R echenschaftsberichts vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestags, 12. Entgegennahme und Beratung des jährlichen Ber ichtes des Compliance-Beauf - tragten über die Einhaltung der Verhaltensregeln, 13. die Zuweisung besonder er Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder. (3) 1Der Parteivorstand hat das Recht, auf Vorschlag des Parteivorsitzenden weitere Mitglieder zuzuladen. 2Diese haben beratende Stimme. § 27
Pr äsidium (1) Das Präsidium besteht aus Frauen und Männern in folgenden Funktionen: 1. dem Par teivorsitzenden,
Satzung 2. den stellver tretenden Parteivorsitzenden, 3. den beiden Landesschatzmeistern, 4. den beiden Schr iftführern, 5. dem Generalsekr etär , 6. dem Hauptgeschäf tsführer, 7. dem Vorsitzenden der Finanzkommission, 8. sieben weiter en Mitgliedern des Parteivorstands. (2) Zu den Aufgaben des Präsidiums gehör en: 1. die Behandlung besonders dr inglicher Themen und die Durchführung dringlicher Maßnahmen, 2. die Erledigung der laufenden Geschäf te der Partei, 3. die Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt der Landesgeschäf tsstelle und der damit zusammenhängenden Fragen des Vertrags- und Forderungsmana- gements sowie die Behandlung aller mit der Finanzierung und der wirtschaft- lichen Betätigung der Partei zusammenhängenden Fragen, 4. die Ausübung des Einspruchsr echts bei Verstößen gegen die Wahlgesetze, 5. die Festlegung der Arbeitsentgelte und der allgemeinen Arbeitsbedingungen für die hauptberuflichen Mitarbeiter innen und Mitarbeiter. (3) 1Der Parteivorsitzende hat das Recht, im Bedarfsfall weitere Mitglieder zuzuladen. 2Diese haben beratende Stimme. 3Fragen des Absatzes 2 Nr. 3 sollen ausschließlich von den gewählten Mitgliedern beraten werden. 3.4 Bundeswahlkr eiskonferenz § 28
Bundeswahlkr eiskonferenz (1) Die Bundeswahlkr eiskonferenz besteht aus: 1. den CSU-Kr eisvorsitzenden, 2. den Mitgliedern des Eur opäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags, des Bayerischen Landtags und des Bezirkstags, die Mitglied eines Verbands im Be- reich des Bundeswahlkreises sind, 3. der Bundeswahlkr eisgeschäftsführerin bzw. dem Bundeswahlkreisgeschäftsführer, 4. den Kr eisvorsitzenden der Jungen Union, 5. den Kr eisvorsitzenden der Frauen-Union, 6. den Kr eisvorsitzenden der Senioren-Union. (2) Die Bundeswahlkr eiskonferenz kann weitere Mitglieder zuwählen. (3) Zu den Aufgaben der Bundeswahlkr eiskonferenz gehören: 1. die Behandlung aller politischen und or ganisatorischen Fragen, die für den Bun- deswahlkreis von Bedeutung sind, 2. die Entgegennahme der finanziellen R echenschaftsberichte und die Erteilung der Entlastung, 3. die Wahl einer oder eines Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte,
Satzung 4. die Wahl eines Schatzmeisters aus ihrer Mitte, 5. die Wahl von zwei Kassenprüfern, 6. die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag . (4) Die Aufgaben des Vorsitzenden sind: 1. Einberufung der Bundeswahlkr eiskonferenz, 2. Führung der Dienstaufsicht über die Bundeswahlkr eisgeschäftsstelle, 3. Erstellung des finanziellen R echenschaftsberichts, 4. Einberufung der Delegier tenversammlung nach § 33
Satzung (5) 1Die Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise unterliegen den Bestimmungen des Parteiengesetzes. 2Übergeordnetes Organ auf Landesebene gemäß § 42
Abs. 3 ist der Parteivorstand der CSU. 3Ihr organisatorischer Aufbau entspricht dem der Partei. § 30
Arbeitsgemeinschaf ten (1) Es bestehen folgende Arbeitsgemeinschaf ten: 1. Junge Union Bayern (JU), 2. Frauen-Union (FU), 3. Arbeitnehmer-Union (CSA), 4. Arbeitsgemeinschaf t für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ELF), 5. K ommunalpolitische Vereinigung (KPV), 6. Mit telstands-Union (MU), 7. Union der Vertriebenen und Aussiedler (UdV), 8. Senior en-Union (SEN). (2) Aufgabe aller Arbeitsgemeinschaf ten ist es, das Gedankengut der CSU in ihren Wirkungskreisen zu verbreiten, für die Partei Mitglieder zu werben und an der Lösung der ihren Bereich betreffenden Fragen mitzuarbeiten. (3) Die Junge Union Bayern hat als Nachwuchsor ganisation der CSU die besondere Aufgabe, die junge Generation an das politische Leben heranzuführen und sie zur Mitarbeit in der Partei zu gewinnen. (4) 1Die Frauen-Union hat die besondere Aufgabe, Frauen an das politische Leben heranzuführen, zur Mitarbeit in der Partei zu gewinnen und für Führungspositionen in der Partei auf allen Ebenen und für politische Ämter vorzuschlagen. 2Aufgabe der Frauen-Union ist es auch, zu allen wichtigen Themen der Zeit Stellung zu nehmen. (5) Die Arbeitnehmer-Union hat die besonder e Aufgabe, die Arbeitnehmer als größ- te gesellschaftspolitische Bevölkerungsgruppe zur aktiven Mitarbeit in der Partei zu gewinnen und an der Gestaltung einer modernen Gesellschaftspolitik auf der Grund- lage des christlichen Welt- und Menschenbilds und der Stärkung der Eigenverantwor- tung mitzuwirken. (6) 1Die kommunalen Mandatsträger der CSU bilden die Kommunalpolitische Vereini- gung der CSU. 2Ihr gehören alle kommunalen Mandatsträger an, die Mitglied der CSU oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften oder Arbeitskreise sind. (7) 1Die Senioren-Union hat die besondere Aufgabe, die ältere Generation für die Mitwirkung am politischen Leben und insbesondere zur Mitarbeit in der Partei zu gewin- nen. 2Aufgabe der Senioren-Union ist es auch, zu allen wichtigen Themen der Zeit Stellung zu nehmen und dabei die Lebenserfahrung der älteren Generation einzubringen. (8) 1Die Arbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmi- gung durch den Parteivorstand bedarf. 2Die Bestimmungen der Abschnitte 6 bis 8 dieser Satzung finden bei allen Arbeitsgemeinschaften entsprechende Anwendung;
Satzung abweichende Regelungen in den Geschäftsordnungen sind unwirksam. § 30a Arbeitskreise (1) Der Par teivorstand kann die Gründung und Auflösung von Arbeitskreisen beschließen.2* (2) Aufgaben der Arbeitskr eise sind insbesondere die Vorberatung von Themen ihrer Politikfelder und ihrer Berufsfelder oder Gruppen in die CSU hinein und die Verbrei- tung des Gedankenguts der CSU in ihren Wirkungskreisen. (3) 1Der Parteivorstand beschließt eine einheitliche Geschäftsordnung, die für alle Arbeitskreise gilt. 2Ausnahmen und Änderungen bedürfen der Genehmigung des Par- teivorstandes. 3Die Bestimmungen der Abschnitte 6 bis 8 dieser Satzung finden bei allen Arbeitskreisen entsprechende Anwendung. 4Abweichende Regelungen in den Geschäftsordnungen sind unwirksam. § 30b Kommissionen (1) 1Der Parteivorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben für die Dauer sei- ner Wahlperiode Kommissionen einsetzen. 2Der Parteivorstand kann die Berufung der weiteren Mitglieder der Kommissionen dem jeweiligen Kommissionsvorsitzenden übertragen, der diese im Einvernehmen mit dem Generalsekretär beruft. 3Mitglieder der Kommissionen müssen nicht Mitglieder der CSU sein. (2) 1Es bestehen folgende ständige Kommissionen: 1. die Finanzkommission, 2. die Satzungskommission, 3. die Antragskommission, 4. die Compliance-K ommission 2Die Vorsitzenden und Mitglieder dieser Kommissionen werden durch den Parteivor- stand auf Vorschlag des Parteivorsitzenden berufen. 3Der Finanzkommission gehören die beiden Landesschatzmeister an. 4Der Compliance-Kommission sollen die Landes- schatzmeister und Vertreter der parlamentarischen Ebenen und der kommunalen Ver- tretungsorgane angehören. 2* Derzeit bestehen folgende vom Parteivorstand eingerichtete Arbeitskreise: • Arbeitskreis Außen- und Sicherheitspolitik (ASP) • Gesundheits- und Pflegepolitischer Arbeitskreis (GPA) • Arbeitskreis Schule, Bildung und Sport (AKS) • Arbeitskreis Hochschule und Kultur (AKH) • Evangelischer Arbeitskreis der CSU (EAK) • Arbeitskreis Juristen (AKJ) • Arbeitskreis Öffentlicher Dienst (OeD) • Arbeitskreis Energiewende (AKE) • Arbeitskreis Netzpolitik der CSU (CSUnet) • Arbeitskreis Umweltsicherung und Landesentwicklung (AKU ) • Arbeitskreis Polizei und Innere Sicherheit (POL)
Satzung § 30c Foren 1Der Parteivorstand kann zur Behandlung aktueller Themen für einen begrenzten Zeit- raum Foren einsetzen. 2Die Sprecher der Foren werden vom Parteivorstand berufen. 3Sie können zu Sitzungen des Parteivorstands zugeladen werden und haben dort be- ratende Stimme. § 30d Compliance-Kommission (1) 1Die Compliance-Kommission kontrolliert die Einhaltung des Verhaltenskodex und koordiniert die Compliance-Beauftragten und beratenden Ausschüsse der Bezirksverbän- de. ²Sie kann Richtlinien zur Auslegung und Anwendung der Verhaltensregeln erlassen. (2) 1Die Compliance-Kommission bildet einen beratenden Ausschuss, der aus dem Vor- sitzenden, dem Compliance-Beauftragten der Landesleitung und Vertretern der parla- mentarischen Ebenen und der kommunalen Vertretungsorgane besteht. ²Der beraten- de Ausschuss kann bei möglichen Verstößen gegen die Verhaltensregeln auf Bezirks- und Landesebene angerufen werden. ³Bei überregional bedeutenden Sachverhalten kann der beratende Ausschuss beschließen, anstelle des beratenden Ausschusses des Be- zirksverbandes zu beraten und Maßnahmen nach § 63a Abs. 2 zu ergreifen. 3.6 Besonder e Organisationsformen der Gebietsverbände § 31
Besonder e Organisationsformen der Gebietsverbände Besondere Organisationsformen der Gebietsverbände sind: 1. Diskussions- und Pr ojektplattformen 2. Bürgerforen 3. Regionalkonferenzen § 31a Diskussions- und Projektplattformen 1Die Vorstände von Gebietsverbände können offene Diskussions- und Projektplattfor- men einrichten, denen auch Nichtmitglieder angehören können. 2Die Sprecher dieser Plattformen werden durch den jeweiligen Vorstand berufen; sie können zu Vorstands- sitzungen zugeladen werden und haben dort beratende Stimme. § 31b Bürgerforen (1) 1Die Gebietsverbände sollen mindestens einmal jährlich zu öffentlichen Bürgerfo- ren einladen, in denen mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern aktuelle politische The- men diskutiert werden. 2Ortsverbände eines Gemeindegebietes können zu gemeinsa- men Bürgerforen einladen. (2) 1Im Vorfeld von Aufstellungsversammlungen für die Kommunalwahlen (§ 39) kön- nen die Verbände öffentliche Bürgerforen einberufen, um eine breitere Anhängerschaft bei der Auswahl und Vorstellung von Bewerbern zu beteiligen. 2Die Wahlgesetze und die freie Entscheidung der Aufstellungsversammlungen bleiben hiervon unberührt.
Satzung § 31c Regionalkonferenzen Die Vorstände von Gebietsverbände können gemeinsam mit Vorständen von benach- barten Gebietsverbänden zur Behandlung verbandübergreifender Themen als Regio- nalkonferenz tagen. 4. Abschnitt Aufstellungsversammlungen für öffentliche Wahlen 4.1 Eur opawahlen § 32
Delegiert enversammlung zur Europawahl (1) Die „Delegier tenversammlung zur Europawahl“ setzt sich zusammen aus: 1. den 300 von den Kr eishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlungen gewählten Delegierten, 2. den Mitgliedern des Präsidiums, den Landesvorsitzenden der Arbeitsgemeischaf- ten und Arbeitskreise und den CSU-Bezirksvorsitzenden, jeweils mit beratender Stimme. (2) 1Den Kreisverbänden stehen jeweils so viele Delegierte zu, als sich aus dem prozentualen Verhältnis der im Gebiet des Kreisverbands zu den in Bayern für die CSU abgegebenen Stimmen der vorhergehenden Europawahl errechnen. 2Für die Dele- gierten sind Ersatzdelegierte zu wählen. (3) Die Delegier tenversammlung wird vom Parteivorsitzenden einberufen, der den Vorsitz führt. (4) Aufgabe der Delegier tenversammlung ist die Aufstellung der Liste der Bewer- berinnen und Bewerber zur Europawahl. 4.2 Bundestagswahlen § 33
Delegiert enversammlung im Bundeswahlkreis (1) 1Die „Delegiertenversammlung im Bundeswahlkreis“ setzt sich aus 160 Delegier- ten zusammen. 2Diese werden anteilmäßig von den Kreishaupt- bzw. Kreisvertreter- versammlungen gewählt. (2) Den beteiligten Kr eisverbänden bzw. Teilen von Kreisverbänden stehen dabei so viele Delegierte zu, wie sich aus dem prozentualen Verhältnis der im Gebiet des einzelnen Orts- bzw. Kreisverbands zu den im Gebiet des Bundeswahlkreises für die CSU abgegebenen Zweitstimmen der vorhergehenden Bundestagswahl errechnen. (3) 1In den großstädtischen Bezirksverbänden können die Delegierten und Ersatz- delegierten nach Beschluss des Bezirksvorstands auch anteilmäßig von den Orts- hauptversammlungen gewählt werden. 2Die Berechnung der Delegiertenzahlen er- folgt entsprechend Absatz 2.
Satzung (4) 1Können die Ergebnisse einzelner Wahllokale dem Gebiet eines Orts- oder Kreis- verbands nicht zweifelsfrei zugeordnet werden, so ist dieses Ergebnis im Verhältnis der Anzahl der auf die einzelnen Gebiete entfallenden Wahlberechtigten zu verteilen. 2Kann das Briefwahlergebnis nicht zweifelsfrei zugeordnet werden, bleibt es für die Berechnung des Delegiertenschlüssels im gesamten Bundeswahlkreis außer Ansatz. (5) Für die Delegier ten sind Ersatzdelegierte zu wählen. (6) Deckt sich das Gebiet eines Bundeswahlkr eises mit dem Gebiet eines Kreis- verbands, so wählen die im Bundeswahlkreis stimmberechtigten Mitglieder der Kreishaupt- oder Kreisvertreterversammlung die Bewerberin oder den Bewerber unmittelbar. (7) 1Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden der Bundeswahlkreiskon- ferenz einberufen, falls keine Bundeswahlkreiskonferenz besteht, vom Vorsitzenden des mitgliederstärksten Kreisverbands. 2Sie wählt eine oder einen Vorsitzenden. 3§ 28
Abs. 5 und 6 bleibt unberührt. (8) Aufgaben der Delegier tenversammlung im Bundeswahlkreis sind: 1. die Wahl der Wahlkreisbewerberin oder des Wahlkreisbewerbers, 2. die Wahl von sechs Delegierten und Ersatzdelegierten in die Landesdelegierten- versammlung. (9) 1An die Stelle der Kreisvertreterversammlung tritt in den Fällen der Absätze 1 und 6 eine besondere Delegiertenversammlung, sofern dies wegen § 35 erforderlich ist. 2Die Mitglieder dieser Versammlung werden nach Maßgabe des § 14
Abs. 2 Nr. 6 gewählt. § 34
Landesdelegiert enversammlung zur Bundestagswahl (1) Die „Landesdelegier tenversammlung zur Bundestagswahl“ besteht aus: 1. je sechs Delegier ten der Bundeswahlkreise, 2. den Mitgliedern des Präsidiums, den CSU-Bezirksvorsitzenden, den Landesvor- sitzenden der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise, jeweils mit beratender Stimme. (2) Die Landesdelegier tenversammlung wird vom Parteivorsitzenden einberufen, der den Vorsitz führt. (3) Aufgabe der Landesdelegier tenversammlung ist die Aufstellung der Landesliste zur Bundestagswahl. § 35
Fr isten 1Die Delegierten nach den §§ 33 und 34 dürfen nicht früher als 29
Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages gewählt werden. 2Dies gilt in den Fällen der § 33
Abs. 1 und 6 auch für die Delegierten in die Kreisvertreterver- sammlung.
Satzung 4.3 Landtags- und Bezirkstagswahlen § 36
Aufst ellung der Stimmkreisbewerberinnen und -bewerber (1) Deckt sich das Gebiet eines Stimmkreises mit dem eines Kreisverbands, so wäh- len die im Stimmkreis wahlberechtigten Mitglieder der Kreishaupt- bzw. Kreisvertre- terversammlung die Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar. (2) Umfasst ein Stimmkr eis nur einen Teil eines Kreisverbands, so werden die Bewerberinnen und Bewerber von den im Stimmkreis wahlberechtigten Mitgliedern der Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung unmittelbar gewählt. (3) 1Umfasst ein Stimmkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von diesen, wird eine „Delegiertenversammlung im Stimmkreis“ gebildet. 2Für sie gilt Folgendes: 1. Die Gesamtzahl der Delegier ten richtet sich nach der Mitgliederzahl der CSU im Gebiet des Stimmkreises. Sie besteht a) bei bis zu 2.000 Mitgliedern aus 100 b) bei 2.001 bis 3.000 Mitgliedern aus 120 c) ab 3.001 Mitgliedern aus 150 Delegier ten. 2. Den beteiligten Kr eisverbänden stehen dabei so viele Delegierte und Ersatzdele- gierte zu, wie sich aus dem prozentualen Verhältnis der im Gebiet des Stimmkrei- ses für die CSU abgegebenen Gesamtstimmen der vorhergehenden Landtags- wahl errechnen. 3. 1Die dem jeweiligen Kreisverband zustehenden Delegierten werden anteilig von den Ortshauptversammlungen gewählt. 2Den beteiligten Ortsverbänden stehen dabei so viele Delegierte und Ersatzdelegierte zu, wie sich aus dem prozentualen Verhältnis der Mitgliederzahl des jeweiligen Ortsverbands zur Gesamtmit- gliederzahl der CSU im Gebiet des betreffenden Kreisverbands bzw. des im Stimmkreis liegenden Teils des Kreisverbands errechnen. 4. 1Auf Beschluss des Kreisvorstands können abweichend von Nr. 3 die dem Kreisver- band zustehenden Delegierten durch die Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterver- sammlung gewählt werden. 2Diese setzt sich nur aus den im Stimmkreis wahlbe- rechtigten Mitgliedern bzw. Delegierten zusammen. (4) 1In den großstädtischen Bezirksverbänden können abweichend von Absatz 1 bis 3 nach Beschluss des Bezirksvorstands „Delegiertenversammlungen in den Stimm- kreisen“ gebildet werden. 2In diesem Fall werden die Delegierten und Ersatzdelegier- ten von den Ortshauptversammlungen gewählt. 3Den beteiligten Ortsverbänden ste- hen dabei so viele Delegierte und Ersatzdelegierte zu, wie sich aus dem prozentualen Verhältnis der im Gebiet des Stimmkreises für die CSU abgegebenen Gesamtstimmen der vorhergehenden Landtagswahl errechnen. (5) § 33
Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Der Vorsitzende des Kreisverbands, der die meisten Delegierten stellt, beruft die Delegiertenversammlung ein, die eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden wählt.
Abs. 2 Nr. 6 gewählt. § 37 W ahlkreisdelegiertenversammlung zur Landtags- und Bezirkstagswahl (1) Die „ Wahlkreisdelegiertenversammlung zur Landtags- und Bezirkstagswahl“ besteht aus: 1. je zehn Delegier ten der Stimmkreise, 2. den Mitgliedern des Bezirksvorstands, den Bezirksvorsitzenden der Arbeitsge- meinschaften und Arbeitskreise, jeweils mit beratender Stimme. (2) Die Wahlkreisdelegiertenversammlung wird vom Bezirksvorsitzenden einberu- fen, der den Vorsitz führt. (3) Aufgabe der Wahlkreisdelegiertenversammlung ist die Aufstellung der Wahl- kreisvorschläge für die Landtags- und Bezirkstagswahl. § 38
Fr isten Die Delegierten nach den §§ 36 und 37 dürfen nicht früher als 43
Monate nach dem Tag der vorhergehenden Landtagswahl gewählt werden. 4.4 Kommunalwahlen § 39
Aufst ellung der Bewerberinnen und Bewerber (1) Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber zu Gemeindewahlen erfolgt durch die Ortshauptversammlung oder die Gemeinde- bzw. Stadtversammlung. (2) In kr eisfreien Städten wählt die Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung oder die Ortshauptversammlung die Bewerberinnen und Bewerber für die Gemein-dewahlen. (3) 1In den kreisfreien Städten München, Nürnberg und Augsburg werden von den Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlungen Delegierte in der doppelten Anzahl der zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber gewählt. 2Den beteiligten Kreisver- bänden stehen dabei so viele Delegierte zu, wie sich aus dem prozentualen Verhältnis der Mitglieder des Kreisverbands zur Gesamtmitgliederzahl der beteiligten Kreisver- bände ergeben. 3Der Bezirksvorsitzende beruft die Delegiertenversammlung ein und führt den Vorsitz. 4Für die Delegierten können Ersatzdelegierte gewählt werden. (4) 1Soweit in Stadtbezirken, die über das Gebiet eines Ortsverbands hinausreichen,
Satzung Bezirksausschüsse bestehen, deren Mitglieder in öffentlichen Wahlen gewählt wer- den, erfolgt die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber auf einer gemeinsamen Ver- sammlung aller beteiligten Ortsverbände. 2Reicht das Gebiet eines Ortsverbands über den Stadtbezirk hinaus, nehmen nur diejenigen Mitglieder an der Versammlung teil, die nach den gesetzlichen Vorschriften im Stadtbezirk wahlberechtigt sind. 3Den Vor- sitz führt der Vorsitzende des Ortsverbands, der die meisten wahlberechtigten Mit- glieder stellt. (5) In Landkr eisen wählt die Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung die Bewerberinnen und Bewerber für die Landkreiswahlen. (6) 1An die Stelle der Kreisvertreterversammlung tritt in den Fällen der Abs. 2 und 5 eine besondere Delegiertenversammlung, sofern die Mehrheit der Kreisdelegierten früher als zwei Jahre vor dem Wahltermin der betreffenden Gemeinde- oder Land- kreiswahl gewählt wurde. 2Die Mitglieder dieser Versammlung werden nach den Maß- stäben des § 14
Allgemeines (1) Für Aufstellungsversammlungen gilt die Verfahrensordnung des 5. Abschnitts, soweit dieser Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen enthält. (2) 1Bei der Berechnung der Delegiertenzahlen erhält jeder Verband zunächst so viele Delegierte, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. 2Danach verbleibende zu ver- gebende Delegiertensitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. 3Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. (3) An der Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern sowie an der Wahl von Delegierten, die diese Wahl vornehmen, können sich nur Delegierte oder Mitglieder beteiligen, die nach den gesetzlichen Vorschriften im jeweiligen Wahl- oder Stimm- kreis oder in der betreffenden Gebietskörperschaft wahlberechtigt sind. (4) Stimmber echtigt bei einer Delegiertenversammlung sind nur die in diese Ver- sammlung gewählten wahlberechtigten Delegierten. (5) Der Wahlleiter prüft und gibt der Aufstellungsversammlung bekannt, ob die Inte- gritätserklärungen der Bewerber vorliegen. (6) Die Bestimmungen der Wahlgesetze sind zu beachten.
Satzung § 41
Recht e der Vorstände (1) 1Den Vorständen der Verbände steht ein Vorschlagsrecht für Bewerberinnen und Bewerber zu. 2Die Vorschläge sind von den Delegiertenversammlungen zu behandeln. 3Der Parteivorstand kann sich bei allen Delegiertenversammlungen durch einen Be- auftragten vertreten lassen; für den Bereich der Bezirksverbände steht dieses Recht auch den jeweiligen Bezirksvorständen zu. 4Die Vorstände prüfen und geben dem Wahlleiter für die Aufstellungsversammlung bekannt, ob die Integritätserklärungen der Bewerber vorliegen. (2) 1Dem Parteivorstand steht bei der Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern ein Einspruchsrecht zu, dem Präsidium bei Verstößen gegen die Wahlgesetze. 2Wird ein Einspruch erhoben, muss die Wahl wiederholt werden; sie ist endgültig. 5. Abschnitt Verfahrensordnung 5.1 Allgemeine V erfahrensbestimmungen § 42
Einberufung v on Organen (1) Die Or gane sind wie folgt einzuberufen: 1. die Vorstände und das Präsidium mindestens zweimal im Jahr, 2. die Or tshaupt-, die Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlungen, die Bundes- wahlkreiskonferenzen, die Bezirksparteitage und der Parteitag mindestens einmal im Jahr. (1a) 1Die Sitzungen oder Versammlungen der Organe gemäß Abs. 1 werden in einer der folgenden Formen abgehalten: 1. als Präsenzversammlung an einem Or t, an dem die Mitglieder gemeinsam phy- sisch anwesend sind, 2. als vir tuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglie- der an einem Ort, bei Ortshaupt- und Kreishauptversammlungen nur aus wichti- gem Grund, 3. als hybr ide Versammlung, an der die Mitglieder nach ihrer Wahl am Ort der Prä- senzversammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an die- sem Ort virtuell teilnehmen können, oder 4. als hybr ide Versammlung, bei der mehrere Teilversammlungen an verschiedenen Versammlungsorten, an denen die Mitglieder physisch anwesend sind, virtuell miteinander verbunden werden. 2Die Form i.S.v. Abs. 1a wird durch den Vorstand bestimmt. (2) 1Die Organe müssen innerhalb einer Frist von sechs Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegierten schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird. 2Ein außerordent- licher Parteitag ist auf Antrag von mindestens drei Bezirksparteitagen innerhalb einer Frist von sechs Wochen einzuberufen.
Satzung (3) 1Der Vorstand eines übergeordneten Verbands kann aus besonderem Anlass nachgeordnete Organe einberufen. 2Er muss sie einberufen, wenn die Bestimmugen des Absatz 1 ein Jahr lang nicht erfüllt, die parteiinternen Wahlen nicht fristgerecht durchgeführt worden sind oder ein zuständiges Organ die nach Absatz 2 beantragte Sitzung nicht fristgerecht einberufen hat. § 43
Ladung (1) 1Die Vorstände sowie das Präsidium sind von den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist vom mindestens sieben Tagen, alle übrigen Organe mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einzuberufen. 2Wird eine Versand- art gewählt, die die übliche Postlaufzeit überschreiten darf, betragen die Ladungsfris- ten zehn bzw. vierzehn Tage. 3Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einla- dung zur Post gegeben (Datum des Poststempels) oder mittels Telefax versandt worden ist; der Sitzungstag ist nicht mitzurechnen. 4Von allen Ladungen ist dem über- geordneten Verband Kenntnis zu geben. (2) 1In dringenden Fällen können die Vorstände und das Präsidium auch mit einer kürzeren Frist geladen werden; in dieser Sitzung kann nur über die dringlichen Fälle entschieden werden. 2Bei Wahlen von Bewerberinnen und Bewerbern zu öffentlichen Wahlen kann die Ladungsfrist nur bei besonderer Dringlichkeit bis auf drei Tage ver- kürzt werden. 3Dies gilt auch für die Wahl der für die Aufstellung erforderlichen Delegierten. (3) 1Eine Ladung kann gemäß § 80
Abs. 4 auch in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen. 2Dies gilt nicht, wenn das Mitglied dem zuvor widersprochen hat oder wenn die Tages- ordnung die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für öffentliche Wahlen beinhaltet. 3Die Ladung gilt mit der Absendung der E-Mail als bewirkt. § 44
Stimmr echt und Vertretung (1) 1Jedes Mitglied hat auch bei mehrfachem Vertretungsrecht nur eine Stimme. 2Zur Stimmabgabe ist persönliche Anwesenheit i.S.v. § 42
Abs. 1a erforderlich. (2) 1Für Delegierte sind Ersatzdelegierte in gleicher Anzahl zu wählen. 2Im Vertre- tungsfall bestimmt sich das Vertretungsrecht nach der Reihenfolge der auf die Ersatzdelegierten entfallenen Stimmen. (3) 1Die Vorsitzenden der Verbände werden im Verhinderungsfall von den stellvertre- tenden Vorsitzenden vertreten. 2Werden Vorsitzende als Delegierte in ein übergeord- netes Organ gewählt, sind auch für sie Ersatzdelegierte zu wählen. 3Stellvertretende Vorsitzende können als Ersatzdelegierte gewählt werden. (4) 1Mitglieder, die kraft Amtes einem Organ angehören, können im Verhinderungs- fall durch ihre Stellvertreter vertreten werden. 2Ein solcher Verhinderungsfall liegt nicht vor, wenn das Mitglied in anderer Funktion an der gleichen Versammlung teil- nimmt.
Satzung (5) Ist ein Verband mit der Abführung seiner Beitragsanteile länger als drei Monate im Rückstand, so ruht das Stimmrecht aller seiner Vertreter in den übergeordneten Organen. § 45 T eilnahmerecht an Sitzungen (1) Bei Sitzungen von Or ganen sind nur stimmberechtigte Mitglieder und Delegierte teilnahmeberechtigt. (2) 1Jeder Vorstand hat das Recht, Mandatsträger und Vorsitzende von Arbeits- kreisen sowie auf Vorschlag des Vorsitzenden weitere Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode zuzuladen. 2Die Zugeladenen haben beratende Stimme. (3) 1Die Ortsvorstände können mitgliederöffentlich tagen. 2Die Öffentlichkeit für Mit- glieder ist allen Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen. (4) 1Die Vorsitzenden können die Teilnahme von einzelnen Mitgliedern, Pressevertre- tern und sonstigen Gästen für ihre Verbände zulassen. 2Sie können sich dabei durch ihre Stellvertreter oder in deren Verhinderungsfall durch ein von ihnen beauftragtes Vorstandsmitglied vertreten lassen. (5) 1Die Vorsitzenden der Verbände, der Generalsekretär und der Hauptgeschäftsführer können an allen Sitzungen, Besprechungen und Versammlungen ihrer und der nach- geordneten Verbände, an denen der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise teil- nehmen. 2Sie können sich dabei durch ihre Stellvertreter, durch ein von ihnen beauf - tragtes Vorstandsmitglied oder durch den Compliance-Beauftragten vertreten lassen. (6) Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung der sich aus der Mitglied- schaft ergebenden Rechte ist nur berechtigt, wer sich bei Identitätszweifeln auf Verlangen des Leiters der Versammlung ausweisen kann. § 46
Beschlussfähigkeit v on Organen (1) 1Die Beschlussfähigkeit bei Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. 2Alle übrigen Organe sind nur beschluss- fähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegier- ten anwesend ist. 3Die Beschlussfähigkeit besteht solange, bis auf Antrag das Gegen- teil festgestellt ist. (2) Im Fall der Beschlussunfähigkeit wir d die Sitzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit derselben Tagesordnung, soweit sie noch nicht behandelt ist, wieder- holt; dann besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder bzw. Delegierten. § 47
Anträge (1) Anträge können stellen: 1. jedes Par teimitglied an die Organe seines Orts- und Kreisverbands,
Satzung 2. jedes Mitglied an das Or gan, dem es angehört, 3. jedes Or gan an die Organe der beiden übergeordneten Verbände, 4. j eder Vorstand an die Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung seines Verbands, 5. das Präsidium an den Par teitag und den Parteiausschuss, 6. die Gr emien der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise an die entsprechenden Organe der Partei. (1a) 1Einen Basisantrag kann jedes Parteimitglied an den Parteitag, in dringlichen An- gelegenheiten an den Parteivorstand stellen. 2Die Einzelheiten regelt der Parteivor- stand durch Erlass von Richtlinien. (2) 1Anträge an den Parteitag müssen schriftlich mit einer Frist von mindestens sechs Wochen gestellt werden. 2Sie werden nach Beratung in der Antragskommission spätestens zehn Tage vor dem Parteitag an dessen Mitglieder versandt. 3Anträge an den Bezirksparteitag müssen schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen gestellt werden. 4Sie werden spätestens zehn Tage vor dem Bezirksparteitag an des- sen Mitglieder versandt. (3) Anträge an die übr igen Organe müssen in die Tagesordnung der nächsten Sit- zung aufgenommen werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingereicht sind. (4) Anträge zu Tagesordnungspunkten können in der Sitzung mündlich gestellt werden. (5) Die in Absätze 2 und 3 genannten Fr isten gelten nicht für Anträge der Vorstände an ihre Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen sowie für Anträge in dringlichen Angelegenheiten, die von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Organs, auf Parteitagen von mindestens einem Zehntel der Delegierten, eingebracht werden. (6) 1Jeder Antragsteller soll über den Verfahrensgang und über das Ergebnis der Beratung seines Antrages spätestens binnen 6 Monaten unterrichtet werden. 2Der Vorstand berichtet der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung mindestens einmal jährlich über die gestellten und behandelten Anträge. § 48
Beschlussfassung (1) 1Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der ein- fachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; dies gilt auch für Satzungsänderungen. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 3Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der am Parteitag an- wesenden stimmberechtigten Mitglieder des Parteitags. (2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet geheime Abstimmung statt.
Satzung § 49
Nieder schriften 1Über alle Verhandlungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen. 2Sie sind vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen und mindestens fünf Jahre bei den Akten des Verbands aufzubewahren. 5.2 Besonder e Bestimmungen für Wahlen § 50 W ahlperiode und Wahltermine (1) 1Die Wahlperiode für parteiinterne Wahlen beträgt zwei Jahre. 2Der Parteivor- stand kann eine Verlängerung oder Abkürzung der Wahlperiode beschließen, sofern dies im Hinblick auf die Wahlgesetze geboten erscheint. 3Bei den Schiedsgerichten beträgt die Wahlperiode vier Jahre. (2) 1Der Parteivorstand beschließt die Termine für die parteiinternen Wahlen und den Stichtag für die den Delegierten- und Beisitzerzahlen zugrunde zu legenden Mitgliederzahlen. 2Wird ein Verband nach dem Stichtag neu gegründet, ist bei der Ermittlung der Delegiertenzahlen die Mitgliederzahl zum Tag der Wahl zu berücksich- tigen. § 51 Rücktr itt, Nachwahlen und Nachrücken (1) 1Will ein Vorstandsmitglied oder ein Delegierter von diesem Amt zurücktreten, so ist dies dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gegenüber schriftlich zu erklären. 2Will ein Vorsitzender zurücktreten, so ist die Erklärung gegenüber einem Stellvertre- ter abzugeben. (2) 1Scheiden Vorstandsmitglieder oder Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss bei der nächsten Versammlung eine Nachwahl stattfinden. 2Diese Nachwahl gilt für den Rest der Wahlperiode. 3Wahlen in neu gegründeten Ortsverbänden gelten ebenfalls für den Rest der Wahlperiode. (3) Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus, so rückt der mit der jeweils nächst höchs- ten Stimmenzahl gewählte Ersatzdelegierte für den Rest der Wahlperiode nach. (4) 1Ändert sich die Einteilung von Ortsverbänden, so sind die Vorstandschaften und die Delegierten in die Kreisvertreterversammlungen aller betroffenen Ortsverbände für den Rest der Wahlperiode neu zu wählen. 2Ändert sich die Mitgliederzahl eines Ortsverbands durch Zusammenschluss mit anderen um weniger als zwanzig Prozent, so sind lediglich Nachwahlen für ausgeschiedene Mitglieder und die aufgrund des Mitgliederzuwachses erforderlichen Ergänzungswahlen durchzuführen. (5) Wir d eine Ordnungsmaßnahme nach § 61
Abs. 2 Nr. 3 verfügt, so muss eine Nach- wahl innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft durchgeführt werden. § 52
Unvereinbarkeit von Ämtern (1) 1Jedes Mitglied soll nur ein und darf höchstens zwei Vorsitzendenämter in den Gebietsverbänden der CSU, den Arbeitsgemeinschaften und den Arbeitskreisen aus- üben. 2Nicht miteinander vereinbar sind die Ämter
Satzung a) eines Kreisvorsitzenden, eines Bezirksvorsitzenden und eines Parteivorsitzenden b) eines Bezirksvorsitzenden und eines stellvertretenden Parteivorsitzenden. 3Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht Vorsitzende des Ver- bands sein, in dem sie beschäftigt sind. (2) 1Personen, deren Wahl Abs. 1 entgegensteht, sind grundsätzlich wählbar. 2Die Wahl in ein Vorsitzendenamt wird ungültig, wenn der die Unvereinbarkeit begründende Umstand nach der Wahl nicht unverzüglich durch Rücktritt beendet wird. § 53
Stimmber echtigung (1) Die Stimmber echtigung von Delegierten bei den Versammlungen von übergeord- neten Verbänden endet nach Ablauf der Wahlperiode, für die sie gewählt wurden, nicht jedoch vor Ablauf des nach § 50
Abs. 2 festgesetzten Termins. (2) 1Die Mitglieder der Kreis- und Bezirksvorstände sowie des Parteivorstands sind bei Neuwahlen nach der Entlastung des Vorstands nicht mehr stimmberechtigt, sofern sie nicht gewählte Delegierte oder stimmberechtigte Mitglieder kraft Amtes sind. 2Neugewählte Mitglieder des Kreis- und Bezirksvorstands sowie des Parteivor- stands sind mit der Annahme der Wahl stimmberechtigt. § 54
Einzel- oder Sammelabstimmung (1) Die Vorsitzenden, auf Beschluss der Versammlung die stellvertretenden Vorsit- zenden, sowie die Bewerberinnen und Bewerber für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkstagswahlen in Bundeswahlkreisen und Stimmkreisen, und für Oberbürger- meister-, Bürgermeister- und Landratswahlen sind in Einzelabstimmung zu wählen. (2) Alle übr igen Wahlen können in Einzel- oder Sammelabstimmung erfolgen. § 55 V erfahren für alle Wahlen (1) 1Bei allen Wahlen sind Anwesenheitslisten zu führen. 2Jeder Versammlungsteil- nehmer hat sich eigenhändig in diese Liste einzutragen. 3Die Wahlunterlagen dürfen erst nach Eintragung in die Anwesenheitsliste ausgehändigt werden. (1a) 1Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten bei der Durchführung von virtuellen und teilvirtuellen Versammlungen i.S.v. § 42
Abs. 1a entsprechend. (2) 1Für Wahlen sind Wahlausschüsse zu bilden, die von der Versammlung in offener Abstimmung zu berufen sind. 2Ihre Mitglieder müssen nicht dem wählenden Organ angehören, aber CSU-Mitglieder sein. 3Für Helfer genügt die Mitgliedschaft in Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen. (3) 1Der Vorstand kann vor Zusammentritt der jeweiligen Versammlung auch eine Wahlprüfungskommission einsetzen, die die Wahlunterlagen und die Stimmberechti- gung prüft. 2Auf Antrag eines Viertels der Vorstandsmitglieder, bei Mitglieder- versammlungen auch von zehn vom Hundert der Mitglieder, ist eine Wahlprüfungs- kommission einzusetzen; mindestens ein Mitglied wird von den Antragstellern benannt. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”
- 2026-04-13 “Ergebnisse des Koalitionsausschusses — Der Koalitionsausschuss in Berlin hat ein klares Signal ausgesendet: Wir entlasten die Bürger und die Wirtschaft bei den Spritpreisen!
CSU-Chef Markus Söder: "Priorität hat die Stärkung der Wirtschaft und auch die Entlastung der Bürger, alles andere muss hintenanstehen. Wir haben jetzt am Wochenende den ersten großen Schritt gemacht mit dem Autopaket für Sprit und Verbrenner. Die Senkung der Energiesteuer bei Diesel und Benzin um 17 Cent pro Liter ist ein ganz wichtiges Signal. Die Belastungen für die Autofahrer und den Mittelstand waren zuletzt unerträglich. Wir setzen hier ein Stoppschild. Die Entlastung ist schnell, wuchtig und vor allem unbürokratisch. Das hilft nicht nur den Pendlern, sondern auch dem Handwerk und der Landwirtschaft."
Um sicher zu gehen, dass sinkende Rohstoffpreise auch schnell an die Verbraucher weitergegeben werden, werden wir darüber hinaus das Kartellrecht weiter verschärfen. Zudem werden wir darauf hinwirken, dass das Bundeskartellamt die kartellrechtlichen Möglichkeiten von Abhilfemaßnahmen nach Sektoruntersuchungen bis hin zu Vorteilsabschöpfungen konsequent verfolgt.
Zudem wird es den Arbeitgebern ermöglicht, im Jahr 2026 eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.
Auch beim Thema Verbrenner-Aus konnte sich die CSU durchsetzen. Die Bundesregierung geht nun mit einer klaren und einheitlichen Position in die Verhandlungen mit der EU: "Wir wollen das starre Verbrenner-Aus beenden! Denn das wäre ein großes Eigentor für Europa. Ohne das Auto hat die deutsche Industrie ein Problem. Es steht für Arbeitsplätze, wirtschaftliche Stärke und ist Teil unserer Identität. Die EU hat einen Vorschlag gemacht, Deutschland geht noch weiter und bezieht klare Position. Wir setzen auf Technologieoffenheit. Zusatzbelastungen wie bei der Flottenverordnung wollen wir aussetzen. Mit unserem Autopaket setzen wir ein klares Signal für Zukunftsjobs, Technologiekompetenz und Entlastung bei den Spritpreisen", so Söder.
CSU-Chef Markus Söder: "Wir bringen Deutschland Schritt für Schritt voran. Wir haben einige Maßnahmen beschlossen, die schnell helfen, und große Reformen auf den Weg gebracht. Aber klar ist auch: Das kann nur der Auftakt sein. Es müssen weitere Schritte folgen. Der Iran-Krieg ist nicht unser Krieg, aber unser Problem. Deswegen müssen wir auf uns selbst schauen und eigene Dinge anpacken."
CSU-Generalsekretär Martin Huber: "Unser Ziel ist klar: Wir wollen dafür sorgen, unsere Wirtschaft und die Menschen in Deutschland zu entlasten. Die CSU steht dafür, auf die Veränderungen der Welt zu reagieren und unser Land gut durch herausfordernde Zeiten zu steuern."”
- 2026-03-30 “Söder in den USA — Florian Herrmann reisen in die Vereinigten Staaten von Amerika. Ziel der Reise sind die Städte Houston (Texas) und Columbia (South Carolina), wo zentrale Gespräche zur Stärkung der transatlantischen Zusammenarbeit geführt werden. Im Fokus stehen insbesondere der Ausbau regionaler Partnerschaften in den Bereichen Technologie und Wirtschaft. Darüber hinaus sind unter anderem Treffen mit hochrangigen politischen Vertretern geplant, darunter South Carolinas Gouverneur Henry McMaster.
Söder: "Texas und South Carolina sind wie Bayern Fans von Innovation und starker Wirtschaft. Wir vertiefen Partnerschaften bei Technologie und Universitäten, insbesondere in Luft- und Raumfahrt sowie Medizin und Pflege. Die Raumfahrtachse Bayern-Texas wird ausgebaut. DLR Oberpfaffenhofen und NASA Houston arbeiten gemeinsam an einer KI-Steuerung für Raumfahrzeuge ohne permanente Bodenkommunikation. Damit stärken wir unser Space-Ökosystem und folgen der Hightech Agenda Bayern. Bayern ist Nummer 1 bei Luft- und Raumfahrt in Deutschland, baut Europas größte Fakultät auf und hat mit TU München und LMU zwei der besten Universitäten der EU. Bayern ist Space-Minded und Autoland. Wirtschaftlich geht es um Automotive und Maschinenbau, auch für künftige Investitionen in den USA und Bayern. Wir informieren uns vor Ort im BMW-Werk Spartanburg und beim Augsburger Maschinenbauer Everllence."
Es ist die erste USA-Reise eines bayerischen Ministerpräsidenten seit über 20 Jahren. Die USA sind Bayerns wichtigster Handelspartner außerhalb Europas mit einem Handelsvolumen von rund 37 Mrd. Euro jährlich. Etwa 2.200 bayerische Firmen pflegen US-Beziehungen, gut 1.100 US-Unternehmen sind in Bayern präsent. Zwischen Bayern und Texas bestehen traditionell enge Verbindungen in der Raumfahrt, zwischen Bayern und South Carolina im Automobilbereich.
Mit der Hightech Agenda Bayern setzt der Freistaat auf Zukunftstechnologien und Luft- und Raumfahrt. Bis 2030 investiert Bayern eine Mrd. Euro in Luft- und Raumfahrt und sieben Mrd. Euro in Forschung und Wissenschaft. Die Branche erzielt inzwischen einen Jahresumsatz von 12 Mrd. Euro mit rund 40.000 Beschäftigten. Am DLR-Standort Oberpfaffenhofen entsteht ein Mondkontrollzentrum für gemeinsame Missionen von DLR, ESA und NASA. Der Wissenschaftsstandort Bayern zählt rund 400.000 Studierende. Mit der Hightech Agenda Bayern entstehen bis zu 13.000 neue Studienplätze und 1.000 Professuren, viele in Luft- und Raumfahrt, KI, Bio-Life-Sciences und Defense Tech. An der TU München wächst Europas größte Fakultät für Luft- und Raumfahrt, in Nürnberg entsteht mit der UTN eine neue Universität für KI.”
- 2026-03-18 “Entlastung für Pendler — Angesichts drastisch gestiegener Spritpreise fordert CSU-Chef Markus Söder eine Erhöhung der Pendlerpauschale, um damit viele Arbeitnehmer steuerlich zu entlasten. Er sprach von einer deutlichen und substanziellen Erhöhung, die möglichst rückwirkend zum 1. Januar greifen sollte. Einen konkreten Zielbetrag nannte der bayerische Ministerpräsident auf Nachfrage vor Journalisten aber zunächst nicht.
Erhöhung soll von Dauer sein
Die Pendler seien von den gestiegenen Spritpreisen infolge des Iran-Kriegs am stärksten betroffen. Deshalb müsse man über eine weitere Erhöhung der Pauschale nachdenken, sagte Söder mit Blick auf die Debatte in der schwarz-roten Koalition in Berlin über Handlungsmöglichkeiten gegen die hohen Preise. Die Erhöhung der Pendlerpauschale solle dann von Dauer sein, forderte er.
Die Pendlerpauschale war erst zu Jahresbeginn auch für kurze Strecken auf 38 Cent gestiegen. Davon profitiert, wer zur Arbeit pendeln muss - und zwar egal, ob mit dem Auto, der Bahn, dem Rad oder zu Fuß.”
- 2026-03-18 “Herrmann stellt Kriminalstatistik 2025 vor — "Mit Ausnahme des Corona-Jahres 2021 hatten wir im vergangenen Jahr 2025 die seit 1978 beste Sicherheitslage." Dieses Fazit zog Bayerns Innenminister Joachim Herrmann bei der Vorstellung der Kriminalstatistik für das Jahr 2025. Die Kriminalitätsbelastung in Bayern ist im letzten Jahr erneut zurückgegangen: Die Bayerische Polizei registrierte 4.094 Straftaten pro 100.000 Einwohner – ein Rückgang um 4,8 Prozent im Vergleich zum Jahr 2024 (4.300). Die Aufklärungsquote stieg um 1,1 Prozentpunkte auf 66 Prozent.
Im Bereich der Gewaltkriminalität konnte im Jahr 2025 mit einem Rückgang um 4,5 Prozent auf 21.667 Fälle (2024: 22.693) eine positive Entwicklung verzeichnet werden. Davon waren knapp 79 Prozent gefährliche und schwere Körperverletzungen. "Gewaltkriminalität findet überwiegend im öffentlichen Raum statt."
Zu den Maßnahmen gehören unter anderem verstärkte gemeinsame Fußstreifen mit der Bundespolizei, Drogenspürhunde, Verbotszonen für Alkohol, Cannabis und Waffen sowie gezielte Einsätze geschlossener Einheiten der Bayerischen Bereitschaftspolizei. Außerdem werde der Ausbau der polizeilichen Videoüberwachung weiter vorangetrieben. Bei der Rauschgiftkriminalität wurden im letzten Jahr 22.631 Fälle registriert und damit über 27 Prozent weniger als 2024 (31.145).
Der Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger stieg im letzten Jahr weiter an. Von den insgesamt 254.759 Tatverdächtigen waren im Jahr 2025 41,7 Prozent Nichtdeutsche (2024: 41 Prozent). Die Zahl der tatverdächtigen Deutschen nahm hingegen um 2,8 Prozent bzw. 4.321 Personen ab.
Beim Wohnungseinbruch hat sich der Rückgang teilweise wieder umgekehrt. Mit insgesamt 3.806 registrierten Fällen ist im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg von 5,6 Prozent zu verzeichnen. Knapp die Hälfte der Taten blieb hierbei im Versuch stecken. Die Aufklärungsquote stieg 2025 auf 23,1 Prozent (2024: 22 Prozent).
Die Zahl der im Internet begangenen Straftaten sank im Jahr 2025 um 3.088 Fälle auf 41.829 Delikte. Rund 60 Prozent dieser Straftaten konnte die Polizei aufklären. Der Schaden lag bei 55,9 Millionen Euro (2024: 48,9 Millionen Euro).
Abschließend bekräftigte der Innenminister: "Wir haben die Bayerische Polizei von 2008 bis 2025 mit insgesamt beinahe 8.700 zusätzlichen Stellen verstärkt."”
- 2026-03-09 “Kommunalwahlen am 8. März — CSU-Chef Markus Söder bewertet den Ausgang der Kommunalwahlen am 8. März als Erfolg für seine Partei: "Gestern war ein guter Sonntag für die CSU und für Bayern. Wir sind weiter mit Abstand die Kommunalpartei Nummer 1. Und wir sind stark und stabil in den Städten und auf dem Land. Bei den Landratswahlen haben die CSU-Kandidaten 46,8% der Stimmen geholt, bei den Oberbürgermeisterwahlen 38%. Die Zahl von bisher 934 CSU-Bürgermeistern wird steigen. Und die CSU kann auch Großstadt: Das zeigt das sehr gute Wahlergebnis in meiner Heimatstadt Nürnberg. Unterm Strich herrscht große Freude. Wir werden uns aber nicht zurücklehnen, sondern weiter für die Stichwahlen arbeiten. Vielen Dank an alle Wahlkämpferinnen und Wahlkämpfer!"
Die zweite Runde der Kommunalwahl mit den Stichwahlen findet am 22. März 2026 statt.”
- 2026-02-27 “Bilanz der Bayerischen Grenzpolizei — Die bayerische Grenzpolizei hat im vergangenen Jahr deutlich weniger unerlaubte Einreisen festgestellt als ein Jahr zuvor, nämlich 1.902. Das entspricht einem Rückgang um mehr als 20 Prozent im Vergleich zum Jahr 2024, da waren es 2.385 gewesen. Die Zahl der Schleuserfälle ging um über 34 Prozent auf 105 zurück. Diese Zahlen präsentierten Ministerpräsident Markus Söder und Innenminister Joachim Herrmann bei einem Bilanz-Termin am Grenzübergang Waidhaus.
"Diese Zahlen belegen deutlich: Unsere Grenzkontrollen wirken und sorgen für einen spürbaren Beitrag zur Eindämmung illegaler Migration", sagte Herrmann. "Gleichzeitig ist die bayerische Grenzpolizei sehr erfolgreich im Kampf gegen menschenverachtende Schleuser und Waffen- und Drogenschmuggler."
Söder betonte: "Das Schützen von Grenzen ist eine zentrale Aufgabe, die ein Staat erfüllen muss." Ein erfolgreicher, starker Rechtsstaat brauche den Schutz vor Kriminalität und brauche den Schutz auch vor illegaler Migration. "Die Grenzpolizei ist da ein Schutzwall. Sie zeigt der illegalen Migration konsequent die Rote Karte und sie hilft auch bei der Bekämpfung der Kriminalität."
Im gesamten Jahr 2025 gelangen der bayerischen Grenzpolizei zudem 20.805 Fahndungstreffer, etwa weil ein Haftbefehl vorlag oder ein Fahrzeug wegen Diebstahls zur Fahndung ausgeschrieben war. Das entspricht einem Plus von knapp 12 Prozent - im Jahr zuvor waren es 18.623 Fahndungstreffer. Die Zahl der an den Grenzen festgestellten Rauschgiftdelikte ging zurück, von 2.294 auf 2.091 Fälle. Dafür registrierte die Grenzpolizei an den Landgrenzen nun 1.179 Waffen- und Sprengstoffdelikte - 2024 waren es 1.027 gewesen. Es wurden 1.039 (2024: 930) Waffen und verbotene Gegenstände sichergestellt.
Die bayerische Grenzpolizei ist derzeit an insgesamt zwölf Grenzübergängen zu Österreich und zu Tschechien sowie an den Flughäfen Nürnberg und Memmingen im Einsatz. Sie unterstützt damit die eigentlich zuständige Bundespolizei. Die hatte Anfang Januar bereits Zahlen für 2025 genannt. Demnach sank die Zahl der festgestellten illegalen Einreisen an allen deutschen Land-, Luft- und Seegrenzen von 83.572 im Jahr 2024 auf zuletzt 62.526 Fälle.”
- 2026-02-18 “Politischer Aschermittwoch der CSU — Politischen Aschermittwoch der CSU in Passau, hat CSU-Chef Markus Söder mit klaren Botschaften deutlich unterstrichen, wofür die CSU steht: "Die CSU ist die beste Partei in Bayern, Deutschland und der ganzen Welt. Der Politische Aschermittwoch der CSU ist das Original, keine billige Kopie. Hier sitzen die Starken, hier ist das Zentrum konservativer Politik."
Söder machte die Bedeutung der CSU für Bayern und Deutschland deutlich: "Bayern und die CSU sind eins. Wir sind die Stimme Bayerns in Berlin. Wir vertreten die bayerischen Interessen und ohne uns geht nichts in Deutschland. Wir sind in Berlin berühmt und bewundert, berüchtigt und beneidet."
Söder hob hervor, wohin die CSU den Freistaat geführt hat: "Bayern ist Hightech und Heimat. Hier gilt: Leben und leben lassen. Bayern ist das stärkste Land, Bayern ist das sicherste Land. Innere Sicherheit ist unser Markenkern: Niedrigste Kriminalitätsrate, höchste Aufklärungsquote. Wir investieren in Polizei und Grenzpolizei. Bayern hat die niedrigste Arbeitslosigkeit in Deutschland, die niedrigste Jugendarbeitslosigkeit in der EU. Wir sind die Nummer 1 beim DAX, beim MDAX, beim SDAX, bei unseren tollen Handwerkern, beim Mittelstand, bei Familienbetrieben, bei Startups. Ein Hightech-Land - das ist das moderne Bayern. Franz Josef Strauß wäre stolz auf uns."
Abschließend unterstrich Söder die Erfolge der CSU in der Bundesregierung: "Wir haben geliefert! Die Pendlerpauschale wird erhöht, denn für uns ist klar: Wir brauchen das Auto weiter. Die Gastrosteuer wurde gesenkt, damit der Dorfstammtisch eine Chance hat. Eine Mehrwertsteuererhöhung werden wir nicht mitmachen. Die Steuern müssen runter, nicht rauf. Die Agrardieselrückvergütung haben wir wieder eingeführt. Die Landwirtschaftspolitik wird wieder von der CSU geprägt statt von grüner Anti-Bauern-Rhetorik. Und die Mütterrente haben wir durchgesetzt. Es geht um Respekt und die Lebensleistung von 10 Millionen Frauen in Deutschland."
CSU-Generalsekretär Martin Huber: "Keine andere Partei steht so für den Freistaat wie die CSU und setzt von Bayern aus kraftvolle Impulse auch für die Bundespolitik. Mit guter, pragmatischer, bürgerlich-konservativer Politik sorgen wir dafür, dass Bayern auf Kurs bleibt und Deutschland wieder in Ordnung gebracht wird. Wir sprechen Klartext und kümmern uns um die Menschen und die Themen, die sie wirklich bewegen!"”
- 2026-02-13 “Transatlantisches Forum der CSU — Hochkarätige Gäste, spannende Diskussionen und Klartext: Auf dem Transatlantischen Forum der CSU vor der Münchner Sicherheitskonferenz (MSC) drehte sich alles um die Zusammenarbeit Deutschlands und Europas mit der NATO und den USA in herausfordernden Zeiten.
Unser Parteivorsitzender und Bayerischer Ministerpräsident Dr. Markus Söder: "Sicherheit und Verteidigung sind die zentralen Fragen unserer Zeit. Klar ist: Wir müssen unabhängiger werden. Gleichzeitig bleibt die transatlantische Partnerschaft unverzichtbar. Bayern bekennt sich zur Partnerschaft mit den USA. Ohne die USA geht es nicht. Unser Ziel ist ein gutes, stabiles Verhältnis auf Augenhöhe. Das geht nur mit einem wirtschaftlich und militärisch starken Europa."
Söder: "Bayern ist einer der stärksten Standorte für Wirtschaft und Technologie, und auch für Verteidigungsindustrie. Mit einem bundesweit einzigartigen Bundeswehr- und Rüstungsgesetz haben wir unsere Unternehmen in der Verteidigungsindustrie gezielt unterstützt. Unsere innovativen Start-ups machen Bayern zu einem führenden Drohnenstandort."
NATO-Generalsekretär Rutte lobte die steigenden Verteidigungsausgaben der europäischen NATO-Staaten ausdrücklich: "Europa übernimmt mehr Verantwortung in der NATO und für seine eigene Verteidigung, das macht auch die NATO stärker und insbesondere die transatlantische Verbindung." Besonders hob Rutte Bayerns Engagement hervor und betonte, dass Bayern "eine Zitadelle europäischer Verteidigungsindustrie" darstellt und in diesem Bereich führend ist.
EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sprach über die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO: "Europa muss mehr tun für Verteidigung und muss unabhängiger werden. Ein starkes Europa bedeutet auch eine starke NATO. Im letzten Jahr haben wir mehr für Verteidigung in Europa getan als in den zehn Jahren zuvor." Von der Leyen betonte darüber hinaus auch die Relevanz Bayerns für die europäische Verteidigungsindustrie: "Bayern ist ein Standort, der außergewöhnlich in der Verteidigungsindustrie für Europa ist. Wir wollen und müssen die verteidigungsindustrielle Basis in Europa mehr stärken, damit die Investitionen durch europäische Mittel auch in gute Arbeitsplätze hier fließen."
Der deutsche Außenminister Johann Wadephul betonte die Relevanz der Münchner Sicherheitskonferenz in diesen Zeiten als Ort des Austausches und des Zusammenkommens. "Jetzt schlägt die Stunde Europas. Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist inzwischen europäische Priorität und wir unterstützen das vollständig", so Wadephul.”
- 2026-02-04 “Förderbescheid für neues Mondkontrollzentrum — Bayern geht die nächsten Schritte auf dem Weg zum Mond und zum «deutschen Houston»: Beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) in Oberpfaffenhofen bei München soll das Mondkontrollzentrum für künftige astronautische Mondmissionen entstehen. Dafür übergab Bayerns Ministerpräsident Markus Söder nun einen Förderbescheid über 58 Millionen Euro. 2030 soll das Zentrum startklar sein.
Zudem kündigten Söder und der Generaldirektor der europäischen Raumfahrtagentur ESA, Josef Aschbacher, an, möglichst schneller als geplant europäische Technologie zum Mond fliegen zu wollen: Vision ist eine europäische Mondstation mit viel Technik auch aus Deutschland und speziell aus Bayern. Der Raumfahrtkonzern OHB gab dazu im Beisein Söders die Gründung einer eigenen «European Moonport Company» bekannt.
Der Mond sei so wichtig wie seit Jahrzehnten nicht mehr, sagte Söder. Zwar wolle man weiterhin mit den USA kooperieren - aber Europa solle noch besser und noch stärker werden. «Der Mond ist unser Sprungbrett ins All.» Söder betonte, der Mond sei letztlich auch eine Zwischenstation zum Mars.
Am DLR-Standort in Oberpfaffenhofen befindet sich bereits eines der Kontrollzentren für die internationale Raumstation ISS. Dort soll nun das Mondkontrollzentrum angedockt werden. Dabei gibt es eine enge Kooperation mit der US-Raumfahrtbehörde Nasa, die im Rahmen des «Artemis»-Programms in wenigen Jahren wieder Menschen zum Mond schicken will. Ziel ist eine dauerhafte menschliche Präsenz am Mond in internationaler Kooperation. Zunächst sollen heuer mit der «Artemis 2»-Mission erstmals seit mehr als einem halben Jahrhundert wieder Menschen in die Nähe des Mondes fliegen.”
- 2026-01-30 “Reform des Länderfinanzausgleichs — Bayerns Ministerpräsidenten Markus Söder forderten zügig Verhandlungen über eine Neuordnung der Finanzbeziehungen und einen "Deckel" gegen eine Überlastung der Geberländer. Bei einem gemeinsamen Auftritt in Berlin mit Hessens Ministerpräsident Boris Rhein und dem Stuttgarter CDU-Spitzenkandidat Manuel Hagel verwiesen er auch auf die Möglichkeit, dass die drei Länder den Finanzausgleich 2030 kündigen könnten. Wenn es bis dahin keine Lösung gebe, werde man das gemeinsam entscheiden müssen, sagte Söder. "Dann muss verhandelt werden und eine neue Lösung gefunden werden."
Söder: "140 Milliarden Euro! So viel hat Bayern inzwischen in den Länderfinanzausgleich gezahlt. Geld, das hier fehlt. Allein mit dem Beitrag eines einzigen Jahres ließen sich 13 Elbphilharmonien oder 34 Allianz Arenen finanzieren. In der Summe entspricht das dem Wert der deutschen Goldreserven in New York – oder einer Maß Bier für jeden Menschen auf diesem Planeten. Das ist keine Randnotiz mehr, das ist ein System, das aus dem Ruder gelaufen ist. Und es wird jedes Jahr mehr. So kann es nicht weitergehen!"
Der CSU-Vorsitzende sagte, die drei Länder seien Zugpferde und zugleich Lastesel Deutschlands als größte Geberländer des Länderfinanzausgleichs, der unfair und ungerecht sei. "Er ist im Grunde genommen das Bürgergeld unter den Finanzsystemen." Es brauche deshalb eine "Obergrenze der Belastung". Mit dem Länderfinanzausgleich sollen Unterschiede der Finanzkraft annähernd ausgeglichen werden, damit alle Länder ihren Aufgaben nachkommen können. Finanzstarke Bundesländer tragen bei, finanzschwache Länder profitieren. Laut Bundesfinanzministerium wurden 2024 rund 18,65 Milliarden Euro umverteilt. Geberländer waren Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg - wobei Bayern schon seit Jahren mit Abstand am meisten beiträgt. Der Freistaat klagt deshalb auch vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das aktuelle System. Söder erneuerte seine Idee, nicht nur den Finanzausgleich, sondern auch die "Staatsstruktur der Länder" neu zu ordnen.”
- 2025-05-19 “Neues aus dem Parteivorstand — Söder: Deutschland ist wieder da!
Unser Parteivorsitzender und Ministerpräsident Dr. Markus Söder gibt in der Pressekonferenz nach der Sitzung des CSU-Parteivorstandes bekannt: "Deutschland ist wieder da! Der Start der neuen Bundesregierung ist gelungen. Die Stimmung in der Bevölkerung ist positiv und erwartungsvoll. Jetzt geht es darum, dass sich die Lebenssituation der Menschen spürbar verbessert und wir Deutschland und Bayern voranbringen. Wir werden dabei als CSU in der Bundesregierung unsere Stärken einbringen: konstruktiv, kreativ und konservativ. Der Koalitionsvertrag ist quasi die Bibel der Bundesregierung. Und die Ergebnisse der Sondierungen haben Priorität, wie die Einführung der Mütterrente, die Erhöhung der Pendlerpauschale und die Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie auf 7 Prozent. Beim Haushalt müssen wir konsolidieren und priorisieren: Unsere heimische Infrastruktur hat Vorrang vor der Infrastruktur in anderen Teilen der Welt."
Bei der Migration wird Deutschland zu Law and Order zurückkehren. Ab Tag eins hat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt die Rechtslage von vor 2015 wiederhergestellt. Der Familiennachzug wird ausgesetzt, eine Abschiebestrategie erstellt und die Turbo-Einbürgerung zurückgenommen. Die Bezahlkarte nach Bayerischem Vorbild wirkt, denn die Zahl freiwilliger Ausreisen aus Bayern ist so hoch, wie seit 10 Jahren nicht. Dieses Bayern-Modell muss nationaler Standard werden.
CSU-Parteichef Markus Söder hält eine Aufstockung der Bundespolizei zur langfristigen Sicherung der deutschen Außengrenzen für notwendig. "Wir sind der festen Überzeugung, dass die Grenzkontrollen, wie sie jetzt stattfinden, insgesamt eine Wirkung haben in ganz Europa und damit auch das gesamte Migrationsgeschehen neu strukturiert wird", sagte Söder.
Das Personal der Bundespolizei müsse verstärkt werden. "Und zwar nicht nur an der Grenze, sondern auch weiter an den Bahnhöfen", erklärte Söder. Bayern habe den mit Abstand höchsten Polizei-Personalstand aller Zeiten und sei das sicherste Bundesland. "Wir sind diejenigen, die dafür sorgen, dass die Süd- und Südostgrenze die sicherste ist", sagt Söder mit Verweis auf die in Bayern tätige Grenzpolizei - eine Einheit der Landespolizei, die es in anderen Bundesländern so bisher noch nicht gibt.”